Normen
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Februar 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Weiters habe der Beschwerdeführer taugliche Asylgründe geltend gemacht, die zu seiner Anerkennung als Flüchtling hätten führen müssen. So habe er dargelegt, den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert zu haben, weil er gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe nicht habe militärisch tätig werden wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, dargetan.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides weder die Angabe der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, noch das Datum oder die Zahl dieses Bescheides anführt. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Februar 1992, Zl. FrA-11/92) ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden worden ist.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz am 24. Jänner 1992 die Einberufung zum Militär als Hauptgrund seiner Flucht bezeichnet. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0408) stellt die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebensowenig einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung. Im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland würde der Beschwerdeführer lediglich wegen der Verweigerung der Ableistung des (allgemeinen) Militärdienstes einer "Verfolgung" ausgesetzt sein. Auch wenn diese Weigerung auf Gewissensgründe zurückzuführen sein sollte, würde dies nicht bedeuten, daß er aus diesen - nach außen nicht in Erscheinung getretenen - Gründen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesem Vorbringen nicht die Bedeutung eines Fluchtgrundes im Sinne dieser Konvention beigemessen.
Soweit der Beschwerdeführer die bei seiner niederschriftlichen Befragung angeführten Mißhandlungen durch die Polizei als unter die "tauglichen Asylgründe" fallend werten sollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese nach Ort, Zeit und Anlaß in keiner Weise konkretisierten, behaupteten Polizeiübergriffe, die nicht mit Inhaftierungen verbunden waren, nicht als Fluchtgründe im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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