VwGH 92/01/0816

VwGH92/01/081618.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des I in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juli 1992, Zl. 4.283.791/3-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung gab er an, er sei am 27. Februar 1989 wegen eines am 18. Oktober 1988 erfolgten illegalen Grenzübertrittes nach Jugoslawien zu zwölf Monaten "Zwangsarbeit am Arbeitsplatz" verurteilt worden. Davon habe er nur sechs Monate verbüßt. Danach sei er geflüchtet. Seit 1981 sei er regelmäßig aufgefordert worden, der kommunistischen Partei beizutreten. Da er sich geweigert habe, sei er in wirtschaftlicher Hinsicht insofern benachteiligt worden, als er nur als Hilfsarbeiter habe tätig sein können. Deshalb habe er den zuvor angeführten Fluchtversuch unternommen. Danach habe sich seine Lage noch mehr verschlimmert. Es sei ihm daher keine andere Wahl geblieben, als neuerlich einen Fluchtversuch zu wagen.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1990 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei verfolgt worden, weil er als Mitglied der orthodoxen Kirche eine religiöse Haltung eingenommen habe. Es sei ihm immer wieder passiert, daß er verfolgt und "am nächsten Tag im Dienst belästigt" worden sei. Seine Vorgesetzten hätten ihn immer wieder gezwungen, am Sonntag zu arbeiten; wenn er nicht zur Arbeit erschienen sei, sei sein Lohn gekürzt worden. Er sei persönlich und konkret politisch verfolgt worden, weil er viele Divergenzen "mit der Firma" und insbesondere mit dem "Stellvertreter des Parteisekretärs der Firma" gehabt habe. Er habe den Druck nicht mehr ertragen können und sei deshalb am 17. Oktober 1988 nach Jugoslawien geflüchtet. Beim illegalen Grenzübertritt sei er von jugoslawischen Grenzsoldaten gefaßt und ins Flüchtlingslager gebracht worden; weil "seine Gründe nicht in Betracht gezogen" worden seien, sei er am 22. Dezember 1988 wieder den rumänischen Behörden übergeben worden. Am 27. Februar 1989 sei er zu einem Jahr Gefängnis (Besserungsarbeit) verurteilt worden. Am 8. Oktober 1989 sei er neuerlich nach Jugoslawien und am 12. Oktober 1989 nach Österreich geflüchtet.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befände und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die den Grenzübertritt oder den Aufenthalt eines Staatsangehörigen im Ausland regelnden Vorschriften stellten für sich alleine noch keine Verfolgung aus den in der Genfer Konvention normierten Gründen dar. Seine schlechte wirtschaftliche Situation, die ihn zur Ausreise veranlaßt habe, sei nicht geeignet, die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Konvention zu rechtfertigen. Die Nachteile, die er seinen Angaben zufolge wegen seiner religiösen Gesinnung zu tragen gehabt habe, stellten keinen derart gravierenden Eingriff in Grundrechte dar, daß sie dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen "Sachverhalt" zugrunde gelegt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil sein Spruch unklar und unbestimmt sei; diesem könne nämlich nicht entnommen werden, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei; es fehle die Bezeichnung der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums des erstbehördlichen Bescheides. Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Jänner 1990, Zl. Fra-3745/89) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten ist. Der Beschwerdeführer wurde somit, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des Bescheides nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung mit Datum und Aktenzahl bezeichnet wurde.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers befindet sich die belangte Behörde auch mit ihrer Auffassung, daß die Gefahr der Bestrafung wegen illegalen Grenzübertrittes nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0196, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0345).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine erstmals in der Berufung enthaltenen Behauptungen betreffend eine "Verfolgung" aus religiösen Gründen Bezug nimmt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte; das Vorliegen eines der in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 genannten Tatbestände wird nicht behauptet. Die belangte Behörde hatte daher auf das zuletzt erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen. Im übrigen wäre selbst die behauptete Schlechterstellung am Arbeitsplatz wegen der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu werten gewesen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0091).

Mit welchem Vorbringen des Beschwerdeführers die belangte Behörde sich nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte, legt die Beschwerde nicht dar; nach der Aktenlage hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Der nicht konkretisierte Vorwurf von Begründungsmängeln kann der Beschwerde somit ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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