Normen
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Mai 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Juni 1992 Asyl. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 3. Juni 1992 gab er im wesentlichen an, sein Vater sei in den Jahren 1985 bis 1990 als kubanischer Diplomat in der Tschechoslowakei tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1987 bis 1990 ebenfalls dort gearbeitet. Gemeinsam mit seiner Familie sei er dann 1990 nach Kuba zurückgekehrt. In der Tschechoslowakei habe er nur aus Rücksicht gegenüber seinen Eltern kein Asylansuchen gestellt, obwohl es schon zu dieser Zeit sein Wunsch gewesen sei, nicht mehr in sein Heimatland zurückzukehren. Er selbst sei kein Mitglied der kommunistischen Partei und habe deshalb auch keinen Arbeitsplatz bekommen. Seine Eltern (der Vater sei nunmehr in führender wirtschaftlicher Position in Kuba tätig) seien Mitglieder der kommunistischen Partei, er selbst habe das Elternhaus wegen der politischen Meinungsunterschiede verlassen. Der Beschwerdeführer habe auch wegen der schlechten Menschenrechtssituation (in Kuba) wiederholt anonym an US-Radiosender geschrieben. Im März 1992 hätten Freunde versucht, ihn zur Flucht nach Florida zu überreden. Dieser Plan sei aber verraten worden, und die Freunde würden sich nun wegen Fluchtabsicht im Gefängnis befinden. Eine Flucht nach Florida habe er abgelehnt, weil es bereits seit seiner Rückkehr aus der Tschechoslowakei seine Absicht gewesen sei, nach Europa zu flüchten. Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, daß er mit der Lebens- und Menschenrechtssituation in Kuba nicht einverstanden sei. Er habe sich im März 1992 in einer Warteschlange vor einem Kino über die tristen Verhältnisse in Kuba beschwert. Daraufhin sei er von einem Polizisten in Zivil festgenommen worden, auf der Polizeistation eine halbe Stunde verhört und auch geschlagen worden. Es sei ihm angedroht worden, daß er im Wiederholungsfall im Gefängnis "landen" würde. Der Anlaß für das Verlassen seines Heimatlandes seien die schlechte Lebenssituation in Kuba, die Nichtbeachtung der Menschenrechte und sein vergebliches Bemühen um einen Arbeitsplatz gewesen. Bei seiner Rückkehr nach Kuba müsse er mit lebenslanger Haft rechnen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Juni 1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, daß er zu einem Reisepaß gekommen sei, weil seine Eltern politisch sehr aktiv gewesen seien und sein Vater zeitweilig kubanischer Botschafter in Prag gewesen sei. Eine weitere Verfolgung in Kuba würden ihm auch seine Eltern nicht ersparen können. Kehrte er jetzt in sein Heimatland zurück, so drohe ihm eine lebenslange Gefängnisstrafe. Er fürchte um sein Leben, da er in Kuba wegen seiner Äußerungen als Gegner des dort herrschenden Regimes eingestuft werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie vertrat die Ansicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der politischen Situation in seinem Heimatland nicht einverstanden zu sein, begründe keinen im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 normierten Verfolgungsgrund. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei infolge regimekritischer Äußerungen im März 1992 anläßlich eines Schlangestehens vor einem Kino auf der Polizeistation verhört und geschlagen worden, lasse begründete Furcht vor Verfolgung nicht erkennen, da kein Hinweis darauf bestehe, daß dieses Geschehen weitere nachteilige Folgen bzw. Rechtsverkürzungen nach sich gezogen habe.
In Ansehung, daß dem Beschwerdeführer von den kubanischen Behörden nicht nur ein Reisepaß ausgestellt, sondern ihm auch eine gültige Reiseerlaubnis erteilt worden sei, rechtfertige die Annahme, daß seitens seines Heimatstaates keine Gründe für Zweifel an seiner Loyalität bestanden hätten. Der Begriff einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention verlange individuell gegen eine Person gerichtete Handlungen, die dem Heimatland zurechenbar seien. Es sei die schlechte wirtschaftliche Lage und das Bestehen des kommunistischen Regimes unbestritten, jedoch seien von dieser Gegebenheit alle Bürger gleichermaßen betroffen. Die subjektive Ablehnung des Beschwerdeführers stelle somit keine Verfolgung im Sinne des oben genannten Gesetzes dar. Da sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers kein hinlänglicher Anhaltspunkt ergebe, daß er in seinem Heimatland aus einem der genannten Gründe Verfolgung hinzunehmen hätte oder eine solche befürchten müsse, sei eine Asylgewährung nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht in Ausführung seiner Verfahrensrüge geltend, daß seine Einvernahme in erster Instanz im Beisein eines Dolmetschers für die italienische und nicht eines für die spanische Sprache erfolgt sei; die Verständigung sei daher nicht problemlos verlaufen. Auch sei der Sichtvermerk in seinem Reisepaß offenbar falsch übersetzt worden, da das Visum nicht vom 18. Mai bis 18. Dezember 1992 gültig, sondern mit 30 Tagen befristet gewesen sei.
Bei der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des Dolmetschers könnte es sich allenfalls um einen im Verfahren I. Instanz unterlaufenen Verfahrensmangel handeln; dies kann der belangten Behörde aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn sich ein solcher Mangel als "offenkundig" im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 erweist. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verpflichtet die Behörde für den Fall, daß ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch beizuziehen. Diese Bestimmung kann aber nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, dahingehend ausgelegt werden, daß Vernehmungen auch dann, wenn der Asylwerber außer seiner Muttersprache noch weitere Sprachen in einem zur Verständigung ausreichenden Maße beherrscht (er gab im Asylantrag (Pkt. 6) an, neben Spanisch auch Italienisch, Englisch und Tschechisch zu sprechen), nur unter Beiziehung eines der Muttersprache des Asylwerbers mächtigen Dolmetschers zulässig wäre. Für eine derart enge Auslegung bietet weder das Gesetz einen Anhaltspunkt, noch entspricht dies den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens. Dafür aber, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, der jeweils in englischer und italienischer Sprache - beides Sprachen, die der Beschwerdeführer zu sprechen angegeben hat - geführten Einvernahme zu folgen bzw. sich in diesen Sprachen in hinreichendem Maße ausdrücken zu können, kann aus den Aktenunterlagen kein Hinweis entnommen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, 91/01/0047).
Die erstmals in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich von den bei Überschreitung von Visavorschriften eintretenden gesetzlichen Folgen im Heimatland des Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen, ist als Neuerung gemäß § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich, weshalb auf dieses Vorbringen ebenso wie auf jenes, das eine angebliche Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für den kubanischen Sicherheitsdienst zum Gegenstand hat, nicht näher eingegangen werden kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beschränkte sich darauf, die schlechte allgemeine Lebenssituation, seine Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzbeschaffung, die Nichtbeachtung der Menschenrechte und seine Unzufriedenheit mit dem kommunistischen System in seinem Heimatland aufzuzeigen, was ihm eine halbe Stunde polizeiliches Verhör und Schläge bei der Polizei eingetragen habe. Es kann der belangten Behörde aber kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Angaben des Beschwerdeführers als nicht geeignet angesehen hat, Fluchtgründe im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen. Allein die Behauptung, daß sich der Asylwerber wegen der tristen wirtschaftlichen Lage regimekritisch geäußert habe und deswegen kurzfristig verhört und geschlagen worden sei, stellt noch keine Situation dar, die aus objektiver Sicht den weiteren Verbleib in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe (vgl. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, 92/01/0259).
Der Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz sei mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben, ist entgegenzuhalten, daß - ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers im Aslyantrag - kein Anlaß für weitergehende Erhebungen bestand und auch die Anleitungspflicht der Behörde nicht soweit geht, einen Asylwerber dahin zu unterweisen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit es von Erfolg gekrönt werde (vgl. hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1992, Zl. 92/01/0095 und vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0259).
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit weder die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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