VwGH 92/01/0755

VwGH92/01/075525.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) der IF und ihrer mj. Kinder M, S, L, K und C, alle in W, alle vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als eheliche Mutter und 2) des XF in W, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 17. April 1992, Zlen. 4.301.874/3-III/13/91 und 4.301.874/5-III/13/91, jeweils betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erhoben zunächst gegen die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ausdrücklich auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, die von diesem mit Beschlüssen vom

3. bzw. 25. August 1982, B 766/92-5 bzw. B 765/92-5, nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

In den Verfassungsgerichtshofbeschwerden wurde jeweils geltend gemacht, daß die den Beschwerdeführern nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren drohende Außerlandesschaffung einen Eingriff in die nach dem

7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention gewährleisteten Grundrechte sowie eine Beeinträchtigung der Grundrechte nach Art. 9, allenfalls Art. 10 MRK darstelle. Auch eine Verletzung des Art. 3 MRK käme in Frage. Überdies machten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechtes nach Art. 7 Abs. 1 B-VG sowie Verfassungswidrigkeit des Asylgesetzes geltend.

Unter Punkt 3.3. der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerügt, wonach die Beeinträchtigung der Grundrechte nach Art. 8 bis 10 MRK iS der Genfer Flüchtlingskonvention nicht prüfungsrelevant sei.

Über hg. Mängelbehebungsaufträge vom 13. August bzw. 10. September 1992 brachten die Beschwerdeführer jeweils vor, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren gerügten Rechtsverletzungen, insbesondere zu Punkt 3.3. der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als allenfalls grob unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes geltend gemacht.

Somit erweist sich aber vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, S 33, vorletzter Absatz und in FN 118 referierte Judikatur sowie das von den Beschwerdeführern selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0154), wonach für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe von Bedeutung sind, nicht jedoch Gründe anderer Art (auch nicht solche nach der MRK), bereits auf Grund des Beschwerdeinhaltes, daß die behauptete einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

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