Normen
AsylG 1991 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen ungarischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Oktober 1991 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des AsylG" geltend.
In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unvollständig, weil ihm nicht entnommen werden könne, welcher konkret von ihm angefochtene Bescheid mit der Berufungsentscheidung abgewiesen werde. So seien dem Spruch des Bescheides weder Datum noch Geschäftszahl, noch die ausstellende Behörde des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Weiters habe der Beschwerdeführer taugliche Asylgründe geltend gemacht, die zu seiner Anerkennung als Flüchtling hätten führen müssen. So habe er seine Heimat in Erwartung eines Einberufungsbefehls zum Militär verlassen. Er wolle gegen niemanden kämpfen, der Krieg sei ungerecht, ein sinnloser Bruderkrieg. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat würden ihm allein aus Gründen der Fahnenflucht staatliche Verfolgungshandlungen drohen. In seiner Berufung habe er weiters ausgeführt, daß er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Diese würden zwar zum Großteil nicht von den staatlichen Behörden ausgehen, jedoch würden diese keinen ausreichenden Schutz gewähren. Im Zuge des Bürgerkrieges in Jugoslawien würden diese Verfolgungshandlungen, wie Vertreibung aus den Häusern und Verschleppungen, auch von staatlichen Behörden ausgehen. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Asylantrag Folge geben müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, dargetan.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt, stellt im Hinblick darauf, daß sich dieser Gegenstand eindeutig aus der Bescheidbegründung ergibt, aus den im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 1992 näher ausgeführten Gründen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar. Es genügt daher auch diesbezüglich ein Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz am 23. September 1991 die Furcht, zum Militär einberufen zu werden, als Grund seiner Flucht bezeichnet. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0408, und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0827) stellt die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebensowenig einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung. Auch aus der Vermutung des Beschwerdeführers, er wäre im Fall eines Einberufungsbefehls gezwungen gewesen, am Bürgerkrieg teilzunehmen, kann ein Fluchtgrund im Sinne der Konvention nicht abgeleitet werden, weil ein (befürchteter) Einsatz im Bürgerkrieg allein noch nicht den Schluß zuließe, es handle sich dabei um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in der Konvention taxativ aufgezählten Gründe, zumal der Beschwerdeführer nie dargetan hat, daß er zu diesem Zweck wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen werden würde (vgl. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243). Die belangte Behörde hat daher dieses Vorbringen zu Recht als nicht geeignet angesehen, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.
Was die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Berufung auf die allgemeinen Benachteiligungen der ungarischen Minderheit in seinem Heimatland betrifft, so ist ihm entgegenzuhalten, daß - abgesehen davon, daß gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hat und daher auf das neue Vorbringen mangels eines Hinweises im Verfahren erster Instanz gar nicht hätte eingehen müssen - die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellt (vgl. Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0086). Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0353). Konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer aber weder bei seiner Ersteinvernahme noch in der Berufung geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen durchgeführt, um die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu überprüfen, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ohnedies von der Glaubwürdigkeit seines Tatsachenvorbringens ausgegangen ist. Demgemäß war es nicht erforderlich, weitere Ermittlungen - insbesondere auch nicht über die tatsächliche Situation in Jugoslawien, aus der allein eine konkrete Verfolgung des Asylwerbers nicht feststellbar wäre - anzustellen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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