Normen
AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Dezember 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag und die gegen dessen Abweisung erhobene Berufung damit begründet, daß er als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe in allen Lebensbereichen benachteiligt und politisch verfolgt worden sei. Auf Grund seiner linksorientierten, "kurdischen" Gesinnung habe er in der Türkei keine Lebensgrundlage finden können und es als Abgänger eines als linksorientiert geltenden Gymnasiums sehr schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Einer direkten behördlichen Verfolgung sei der Beschwerdeführer weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch wegen seiner Religion ausgesetzt gewesen. Er habe sein Heimatland wegen der allgemeinen Diskriminierung des kurdischen Volkes verlassen.
Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - keine gegen ihn persönlich gerichteten behördlichen Aktivitäten geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, insbesondere auch zu der der Kurden, allein ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 30, angeführte Judikatur) - nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Desgleichen kann eine derartige Furcht auch nicht aus Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzbeschaffung abgeleitet werden.
Der belangten Behörde kann daher - insbesondere angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, nicht verfolgt worden zu sein - nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als für die Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht geeignet erachtet und somit die Gewährung von Asyl verweigert hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge geltend macht, die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, durch eingehende Fragen auf eine Konkretisierung seiner Fluchtgründe zu dringen, ist er zunächst darauf hinzuweisen, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß, wobei es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl. 87/01/0332, und viele andere). Den Beschwerdeausführungen kann nicht entnommen werden, warum im Hinblick auf die nach Ausweis der Verwaltungsakten ohnedies ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers - hiebei wurde ihm sein schriftlicher Asylantrag rückübersetzt und hat er diesen auch durch weitere Angaben ergänzt - eine ergänzende Befragung erforderlich gewesen wäre. Aus der Beschwerde ist aber auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer, hätte die belangte Behörde eine ergänzende Befragung durchgeführt, für die Bekräftigung seines Standpunktes vorgebracht hätte. Daraus folgt, daß selbst wenn der belangten Behörde in der aufgezeigten Hinsicht ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, dieser nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen kann (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S 610, zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon zu wiederholten Malen ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist, Asylwerbern im Berufungsverfahren Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe sie anzugeben haben, damit ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 22, angeführte Judikatur). Daß aber eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorläge - die übrigen in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründe für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens kommen beim gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht -, kann weder dem Berufungsvorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hatte die belangte Behörde daher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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