Normen
AsylG 1968 §1;
AVG §16 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
AVG §16 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Juli 1988 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Juli 1988 einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 2. August 1988 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24. September 1987 wegen eines von ihm organisierten Streiks an seiner Arbeitsstätte von Mitgliedern der Revolutionsgarden verhaftet worden. In der Folge sei er im Gefangenenhaus in Rasht bis zum 10. Februar 1988 angehalten, dann aber, da eine Verurteilung nicht erfolgt sei, wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Vorfälle fristlos entlassen worden und hätte für sich in seinem Heimatland keine Zukunft gesehen. Einer Verfolgung aus anderen Gründen sei er nicht ausgesetzt gewesen.
Mit Erledigung vom 4. Oktober 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. In der gegen diese Erledigung erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund politischer Aktivitäten gegen das Regime von seinem Arbeitsplatz als Techniker in einer Textilfabrik, in der er auch einen Streik organisiert hätte, entlassen und für sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er Belästigungen durch das Regime in Form von Verfolgung und durch ein Berufsverbot ausgesetzt gewesen. Bei einer von der belangten Behörde am 29. Jänner 1991 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei Sympathisant der "Aksariat-Volksfedayin" gewesen. Während seiner Haft sei er etwa fünfmal verhört und hiebei auch "nicht viel" geschlagen worden. Seine Freilassung sei auf eine landesweite Amnestie und auf den Umstand, daß er die Namen, die die "Pasdaran" gewußt hätten, bestätigt habe, zurückzuführen. Er habe nach seiner Entlassung keine Arbeit mehr finden können, da hiezu ein Leumundszeugnis erforderlich gewesen wäre. Da er die Erlangung eines solchen für aussichtslos gehalten habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht darum bemüht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 1991 wurde die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei der Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Oktober 1988 mangels der leserlichen Beifügung des Namens des Unterfertigenden nicht um einen Bescheid handle.
In der Folge stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 15. April 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, er sei im Iran gewaltlos poltisch tätig gewesen und nur aufgrund seiner poltischen Gesinnung verfolgt worden. Unter Hinweis auf den Jahresbericht 1990 von Amnesty International brachte er vor, im Fall einer Rückkehr in den Iran erneut von Verfolgung, Inhaftierung und Folter bedroht zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien keinerlei Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Verfolgung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, keine anderen Gründe (so auch keine politischen) gehabt zu haben. Die Erhebung von Strafvorwürfen, auch wenn dies zu Unrecht erfolge, begründe allein noch nicht "die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens", sondern sei es den Betroffenen zuzumuten, sich dem Gericht zu stellen und die Vorwürfe zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 1991 angegeben habe, Sympathisant der Volksfedayin-Aksariat gewesen zu sein, könne dies die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmbar sei, daß diese politische Einstellung den Behörden bekannt gewesen wäre. Die Freilassung des Beschwerdeführers lasse den Schluß zu, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen dem Beschwerdeführer und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aus diesen Gründen verfolgt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung könnten nur dann asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre, das ein menschwürdiges Dasein ausmache. Derartiges könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der nicht einmal den Versuch unternommen habe, für legale Arbeit ein Leumundszeugnis zu erhalten, nicht entnommen werden. Dem überschießenden Berufungsvorbringen, mit dem der Beschwerdeführer Furcht vor erneuter Inhaftierung, Verfolgung und Folter im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland geltend gemacht habe, komme keine volle Glaubwürdigkeit zu, weil es sonst dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sein Heimatland mit einem gültigen Reisepaß problemlos zu verlassen.
Mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 743/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat letztere dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe verkannt, daß infolge der ihm verwehrten legalen Arbeitsaufnahme seine Existenz bedroht gewesen sei. Die belangte Behörde habe auch nicht darlegen können, daß ihm im Fall eines Versuches, ein Leumundszeugnis zu erlangen, eine Erwerbschance geboten worden wäre. Vielmehr wäre ein derartiger Versuch sinnlos gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht nur darauf ankommt, ob der Verlust des Arbeitsplatzes mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe im Zusammenhang steht, sondern auch daß der Verlust des Arbeitsplatzes dann als Verfolgung gewertet werden kann, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen. 92/01/0207, 0208). Allein durch die Behauptung, keinen Arbeitsplatz mehr gefunden zu haben, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlagen glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat sich gegen die seiner Ansicht nach im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde, seine Festnahme durch die Pasdaran sei nicht der staatlichen Gewalt zuzurechnen, gewandt und auf seine Angaben bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde verwiesen, denen zufolge diese Organisation in den Betrieben eine Kontrolltätigkeit ausübe. Im Beschwerdefall kann die Frage, ob die belangte Behörde die behaupteten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen der Pasdaran der staatlichen Gewalt zugerechnet hat, auf sich beruhen, weil die seinen Angaben zufolge - sieht man vom Verlust des Arbeitsplatzes ab - ohne weitere Konsequenzen beendete Inhaftierung nicht den Schluß zuläßt, der Beschwerdeführer habe weiteres, gegen ihn gerichtetes Vorgehen wegen der Organisation des angeführten Streiks zu erwarten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen überzeugt gewesen seien, zwischen dem Beschwerdeführer und etwaigen oppositionellen Gruppen bestehe keine oder keine ernstzunehmende Verbindung. Demgemäß erweist sich aber auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte, weil den staatlichen Behörden die politische Einstellung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt sei, davon ausgehen müssen, er sei im Sinne der Flüchtlingskonvention relevanter Verfolgung ausgesetzt, als unbegründet.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der im Anschluß an die Niederschrift vom 29. Jänner 1991 in Form eines Aktenvermerkes niedergelegten "Beurteilung" auseinanderzusetzen, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich bei diesem Aktenvermerk doch lediglich um die Wiedergabe des persönlichen Eindruckes, den das vernehmende Amtsorgan aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers von diesem bzw. vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben gewonnen hat. Auch hat die belangte Behörde die in diesem Aktenvermerk als den Tatsachen entsprechend angeführten Sachverhaltselemente ohnedies ihrem Bescheid zugrundegelegt.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er rügt, daß die belangte Behörde daraus, daß er mit einem gültigen Reisepaß habe ausreisen können, verminderte Glaubwürdigkeit seiner Angaben abgeleitet habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß aus dem Besitz eines Reisepasses allein noch nicht der Schluß auf eine verminderte Glaubwürdigkeit der Behauptungen eines Asylwerbers, verfolgt worden zu sein, gezogen werden kann (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0453). Das Aufzeigen dieser verfehlten Auffassung der belangten Behörde vermag aber mangels Vorliegens tauglicher Asylgründe der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die sohin insgesamt unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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