VwGH 92/01/0599

VwGH92/01/05998.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Mai 1992, Zl. 4.320.749/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;
AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. November 1991 mit folgenden Worten Berufung erhoben hat:

"Sehr geehrte Damen und HerrenÜ

Zu ihren ablehnenden Schreiben vom 5. November 91 Zahl: FRA 1799/1991 möchte ich nocheinmal die Richtigkeit meiner vorausgegangenen Aussagen bestätigen. Ich bitte nochmals um Nachsicht und Berücksichtigung meines Ansuchens um Asyl in Österreich."

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurück. Dieses Fehlen stelle, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hingewiesen habe, einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (erkennbar) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer vermeint, der Standpunkt, auf den sich die belangte Behörde zurückgezogen habe, sei viel zu streng und viel zu formalistisch, ja geradezu untragbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, muß einer Eingabe, um sie als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0053 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). So wie in dem gerade zitierten Fall des hg. Erkenntnisses Zl. 89/01/0053 ist den Berufungsausführungen im vorliegenden Fall nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Behörde Angaben zu seinem Asylantrag gemacht hat, die nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind.

Da somit schon die Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, und zwar mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Aus diesem Grund war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0086 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte