VwGH 92/01/0546

VwGH92/01/054617.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 1992, Zl. 4.293.022/4-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Juni 1991, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 13. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag und die gegen dessen Abweisung erhobene Berufung damit begründet, daß einer seiner Brüder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer linksgerichteten Organisation drei Jahre in Haft gewesen sei und nach seiner Haftentlassung illegal den Iran verlassen habe. An seiner Stelle sei in der Folge ein anderer Bruder des Beschwerdeführers drei Monate eingesperrt worden, während der Beschwerdeführer selbst und ein weiterer seiner Brüder im September 1986 im Anschluß an eine Hausdurchsuchung in Haft genommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei, da er sich politisch nicht betätigt und beteuert habe, über den Aufenthalt seines Bruders nichts zu wissen, nach drei Tagen entlassen, wegen seines geflüchteten Bruders von den Revolutionswächtern aber in der Folge weiterhin verfolgt bzw. verhört und belästigt worden.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - einerseits Vorgänge geltend, die zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Jahre 1990 in einem schon so großen zeitlichen Abstand stehen, daß sie nicht mehr als Ursachen für begründete Furcht vor Verfolgung angesehen werden können. Andererseits können den Darstellungen des Beschwerdeführers keine über wiederholte Befragungen nach dem Aufenthaltsort seines Bruders hinausgehenden, gegen ihn gerichteten behördlichen bzw. staatlich geduldeten Aktivitäten entnommen werden. Derartige Befragungen stellen aber, insbesondere in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers, sich politisch nicht betätigt zu haben, keine Verfolgungshandlungen dar.

Soweit der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auch damit begründet hat, er habe, da er dem ihm drohenden Militärdienst habe entgehen wollen, sich versteckt halten müssen und daher auch keinen Arbeitsplatz bekommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch in den meisten demokratischen westlichen Ländern die Staatsbürger der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen und daß die Folgen des Nichtbefolgens der Wehrpflicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungsgründe im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0160).

Das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, der Beschwerdeführer sei illegaler Tätigkeit für eine verbotene Organisation verdächtigt worden und es sei "amtsbekannt, daß die Revolutionswächter besonders ha(rt) gegenüber Angehörigen monarchistischer Vereinigungen und deren Sympat(h)isanten" vorgingen, geht über die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hinaus und stellt sich - abgesehen davon, daß diese Behauptungen nicht näher konkretisiert wurden, - als gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht näher konkretisierte Behauptung, im Zuge von Verfolgungshandlungen verletzt worden zu sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den zu

Zl. AW 92/01/0070 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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