Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 11. Februar 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe bei der niederschriftlichen Befragung am 24. März 1990 angegeben, sie sei Angehörige der ungarischen Minderheit. Am Arbeitsplatz habe sie ihre Muttersprache nicht sprechen dürfen und sei von Arbeitskollegen beschimpft und ausgelacht worden. Sie habe zweimal an Gottesdiensten der Zeugen Jehovas teilgenommen. Die Polizei habe sie daraufhin beschuldigt, daß sie für diese Glaubensgemeinschaft werben würde, und gedroht, daß sie im Falle der Fortsetzung ihrer Aktivitäten ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Die Polizei habe ihre Arbeitsstelle über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt, weshalb sie in ihrem Beruf keine Aufstiegschancen gehabt hätte. Es sei auch eine ergebnislos verlaufene Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Nach der Revolution sei sie als Repräsentantin für die ungarische Minderheit in die neue Partei gewählt, kurz darauf aber wieder abgesetzt worden.
In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion habe die Beschwerdeführerin überdies behauptet, sie sei in der Fabrik, in der sie gearbeitet habe, bedroht worden, weil ihr Ehemann dort eine Widerstandsgruppe geleitet habe.
Nach Darlegung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Die Nachteile, die sie ihren Angaben zufolge wegen ihrer Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit und zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zu tragen habe, stellten keinen derart gravierenden Eingriff in die Grundreche der Beschwerdeführerin dar, daß der in der Flüchtlingskonvention genannte Tatbestand hergestellt wäre. Eine Hausdurchsuchung allein deute noch nicht auf eine Verfolgung hin, weil behördliche Ermittlungen als Mittel der Beweissicherung keinen pönalen Charakter hätten. Auch die behauptete Bedrohung am Arbeitsplatz stelle keine Beeinträchtigung dar, die den Tatbestand im Sinne der Genfer Konvention erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren auf die Tatsache hingewiesen, daß sie der ungarischen Minderheit angehöre und diese noch immer unterdrückt werde. Sie habe weiters darauf hingewiesen, daß sie nach dem Sturz der alten Ceausescu-Regierung versucht habe, für die Rechte der ungarischen Minderheit einzutreten und deren Gleichstellung mit der rumänischen Mehrheit habe erreichen wollen. Auf Grund der gewalttätigen Auseinandersetzungen habe sie erkennen müssen, daß die ungarische Minderheit weiterhin unterdrückt werde und eine nationale Gleichstellung nicht erreichbar sein werde. Es sei daher sehr glaubwürdig, daß sie aus diesen nationalen Gesichtspunkten die Flucht ergriffen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf dieses rechtlich bedeutsame Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher einzugehen.
Diese nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich auf die Lage der ungarischen Minderheit in Rumänien bezogenen Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Zugehörigkeit zu einer Minderheit allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling darstellt (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0407, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0130). Das in der Beschwerde bezogene Vorbringen über die allgemeine Lage der ungarischen Minderheit in Rumänien war somit für sich allein nicht geeignet, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft zu machen. Mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens liegt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Begründungsmangel darin, daß sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandersetzte.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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