Normen
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 2. März 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. August 1991, Zl. IV-82.924-AF/91, gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt worden sei, daß er nicht Flüchtling sei, und die belangte Behörde über seine am 3. September 1991 dagegen erhobene Berufung bisher noch nicht entschieden habe.
Daraus ergibt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, daß die gegenständliche Beschwerde vor Ablauf der im § 27 VwGG genannten Frist von sechs Monaten erhoben worden ist. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde hat nämlich, ausgehend vom Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde angeschlossenen Ablichtung des Postaufgabescheines vom 3. September 1991, frühestens am 4. September 1991 begonnen, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/02/0506, 0507, und vom 26. Februar 1992, Zl. 92/01/0042) unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG die Frist des § 27 VwGG frühestens am 4. März 1992, 24.00 Uhr, geendet hätte. Die Beschwerde ist aber bereits an diesem Tag - abgesehen davon, daß es nach der zitierten Rechtsprechung hiebei auf den Zeitpunkt der Postaufgabe ankommt - beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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