Normen
AsylG 1968 §1 Abs1;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1968 §1 Abs1;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. März 1991, mit dem festgestellt worden war, bei der Beschwerdeführerin lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründend aus, sie sei nach Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung durch die Sicherheitsbehörde erster Instanz am 9. Februar 1991 ausgeführt, ihre Familie sei nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet worden. Sie sei mit dem Regime nicht einverstanden und es sei ihr auch nicht möglich gewesen, sich weiterzubilden. Die erst im Sommer 1990 gegebene Möglichkeit, Reisepässe zu erlangen, habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn zur Ausreise nach Ungarn genutzt, von wo sie über die "grüne" Grenze in das Bundesgebiet gelangt sei. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, ihre Familie habe infolge ihres früheren Reichtums und wegen politischer Tätigkeiten ihrer Verwandten als "sozial wertlos" gegolten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Arbeit als Schuhreparateurin gefunden und ihre Kinder hätten keine Möglichkeit gehabt, höhere Schulen zu besuchen. Ihre Familie habe als Klassenfeind nicht an nationalen Feierlichkeiten teilnehmen dürfen und habe auch keine Erlaubnis zum Einkauf von Elektrogeräten erhalten. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten ihrer Darstellung zufolge auf Grund von Repressalien der kommunistischen Partei Schwierigkeiten mit ihren Ehepartnern bekommen. Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde dahin, daß weder aus der Unzufriedenheit mit dem politischen System noch aus Benachteiligungen bei der Vergabe von Arbeitsplätzen begründete Furcht im Sinne der Genfer Konvention resultieren könne. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dieser weise eine ausreichende Begründung auf. Darüber hinaus werde im Berufungsverfahren auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin Bedacht genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch die Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Weiters sei die Manuduktionspflicht verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, Zeugen namhaft zu machen und schriftliche Beweismittel vorzulegen, unterrichtet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als Verfahrensmangel rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S. 618 angeführte hg. Judikatur). Gleiches gilt insoweit, als die Beschwerdeführerin der Behörde erster Instanz die Nichterfüllung der in § 13a AVG normierten Manuduktionspflicht vorwirft.
Die Beschwerdeausführungen lassen es nicht ausschließen, daß der Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht auch der belangten Behörde gegenüber erhoben wird. Die für die Beurteilung dieses Vorbringens oben angeführte Gesetzesstelle verpflichtet die Behörde dazu, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgeführt hat, reicht die den Behörden aufgegebene Manuduktionspflicht nicht soweit, daß sie verpflichtet wären, Asylwerbern Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe sie anzugeben haben, damit ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0082). Ebensowenig sind die Behörden des Asylverfahrens gehalten, Asylwerber auf die Möglichkeit der Anführung bzw. der Beibringung von Beweisen eigens aufmerksam zu machen. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, wurde sie allerdings ohnehin schriftlich aufgefordert, alle Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, vorzubringen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht kann bei der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise nicht erblickt werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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