Normen
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die belangte Behörde seine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG vom 1. Juni 1991 "in der nach dem AVG vorgesehenen 6-monatigen Frist (Fristende: 1.12.1991) nicht beantwortet" habe und mangels Bescheiderlassung Säumnis gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 21. Jänner 1991 vorgehalten, daß auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Beilagen davon ausgegangen werden müßte, daß die mit 1. Juni 1991 (einem Samstag) datierte Beschwerde frühestens AM
3. JUNI 1991 bei der belangten Behörde eingelangt ist, weshalb die Frist des § 27 VwGG von sechs Monaten frühestens am 3. Dezember 1991, 24.00 Uhr, abgelaufen wäre, hingegen die Säumnisbeschwerde - im Hinblick darauf, daß sie bereits am 4. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist - spätestens AM 3. DEZEMBER 1991 zur Post gegeben (der betreffende Poststempel ist unleserlich) und demnach zu früh erhoben worden ist.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vertritt der Beschwerdeführer demgegenüber den Standpunkt, daß der Fristenlauf mit dem Tag der Abgabe seiner Beschwerde an den Vollzugsbeamten am 1. Juni 1991 zu laufen begonnen und damit am 1. Dezember 1991 geendet habe. Diese Auffassung widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die genannte Frist von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und demnach nicht von dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde, läuft, wird doch die Behörde nicht vor dem Einlangen des Antrages in die Lage versetzt, darüber zu entscheiden, sodaß erst ab diesem Zeitpunkt die sie treffende Entscheidungspflicht eintreten kann. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. zum ganzen unter anderem den Beschluß vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/02/0506, 0507, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist weiters auf die Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG Bedacht zu nehmen, weshalb der Tag, an dem der Antrag auf Entscheidung eingelangt ist, in den Lauf der sechsmonatigen Frist nicht eingerechnet wird und die Frist daher um 24.00 Uhr jenes Tages endet, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das bedeutet, daß im vorliegenden Beschwerdefall die Entscheidungsfrist - wie bereits oben gesagt - frühestens am 3. Dezember 1991 enden konnte, die belangte Behörde also noch an diesem Tag ihrer Entscheidungspflicht nachkommen konnte und daher - ungeachtet dessen, ob sie tatsächlich noch an diesem Tag ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist - die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist erhoben worden ist, zumal es hiebei auf den (jedenfalls vor dem 4. Dezember 1991 liegenden) Tag der Postaufgabe ankommt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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