Normen
JagdG Krnt 1978 §16 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lita;
JagdRallg;
VVG §4;
VwRallg;
JagdG Krnt 1978 §16 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lita;
JagdRallg;
VVG §4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Mai 1991 wurde der zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Verpächter und den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien als Pächter abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 24./25. Februar 1991 über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Eigenjagd "A" im Gesamtausmaß von 740,6722 ha gemäß § 16 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) nicht genehmigt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die im § 6, § 7 Abs. 5 und § 10 des Pachtvertrages enthaltenen Regelungen dem JG widersprächen.
2. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. August 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 16 Abs. 3 JG als unbegründet ab.
In der Begründung ihres Bescheides schloß sich die belangte Behörde der Argumentation der Erstbehörde an und wies zusätzlich auf eine Reihe weiterer Regelungen des Pachtvertrages hin, die ihrer Meinung nach in Widerspruch zum JG stünden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz JG bedürfen Jagdpachtverträge der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
Nach § 16 Abs. 3 leg. cit. bedürfen Jagdpachtverträge zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge.
2.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche von der belangten Behörde angenommenen Versagungsgründe zutreffen. Denn nach der Regelung des § 16 Abs. 3 JG ist die Genehmigung bereits dann zu versagen, wenn der Jagdpachtvertrag in EINEM Punkt nicht dem Gesetz entspricht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde jedenfalls Punkt X § 9 Abs. 1 des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages zutreffend als nicht dem JG entsprechend qualifiziert.
2.2.Diese Vertragsbestimmung lautet wie folgt:
"Für den der Abschußplanung jeweils zugrunde liegenden Wildstand bzw. Winterfütterungsstand hat der Jagdpächter unter Berücksichtigung einer allenfalls bestehenden Fütterungsgemeinschaft entsprechend dem Landesjagdgesetz auf seine Kosten bis zum 31. Oktober jeden Jahres diejenigen Futterquantitäten bereitzustellen, die erfahrungsgemäß erforderlich sind, um eine ausreichende und durchgehende Fütterung des Wildes während der Fütterungsperiode sicherzustellen. Der Verpächter ist berechtigt, bestimmte, ihm ungeeignet erscheinende, Futtermittel zu untersagen. Der Verpächter hält die Vorlage von Rauhfutter bester Qualität für ausreichend. Für unerwartete Spätwintereinbrüche ist eine zusätzliche Futterreserve bereitzuhalten. Die Futtervorlage hat während der Fütterungsperiode regelmäßig, ausreichend und durchgehend zu erfolgen. Ausdrücklich untersagt ist eine Sommerfütterung. Bei Säumigkeit des Pächters ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Futtermittel anzuschaffen und die Kosten hiefür dem Pächter vorzuschreiben. Dieser hat die vorgeschriebenen Kosten binnen 4 Wochen nach Vorschreibung zu überweisen."
Diese mit "Wildfütterung" überschriebene Regelung ist zu § 61 Abs. 1 und 2 JG in Beziehung zu setzen. Nach Abs. 1 des mit "Äsung und Fütterung" überschriebenen § 61 JG hat, soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, der Jagdausübungsberechtigte während der Zeit der Vegetationsruhe zur Verhinderung von Wildschäden für eine zusätzliche angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Zufolge des § 61 Abs. 2 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ausreichend nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. Die Kaution (§ 32) haftet auch für diese Kosten.
2.3. Die im § 9 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages vereinbarte Verpflichtung des Jagdpächters soll die "ausreichende und durchgehende Fütterung des Wildes während der Fütterungsperiode sicherstellen", verfolgt also denselben Zweck wie § 61 Abs. 1 JG. Hätte sich § 9 Abs. 1 des Vertrages darauf beschränkt, wäre er als inhaltliche Wiederholung, gleichsam als vertragliche "Parallelbestimmung" unter dem Gesichtpsunkt des § 16 Abs. 2 und 3 JG unproblematisch. Die Vertragspartner haben sich indes nicht damit begnügt, das, was ohnehin bereits nach dem Gesetz die Pflicht des Jagdausübungsberechtigten (des Jagdpächters, vgl. § 2 Abs. 4 JG) ist, nochmals vertraglich zu fixieren, sondern haben darüber hinaus auch eine Regelung für den Fall der "Säumigkeit des Pächters" getroffen. Insoweit dient § 9 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages dazu, die Verwirklichung der Fütterungs-Verpflichtung des Pächters sicherzustellen. Eben diesen Regelungsinhalt weist auch § 61 Abs. 2 JG auf. Allerdings - und dies ist im vorliegenden Zusammenhang entscheidend - ordnet diese Gesetzesstelle eine andere Vorgangsweise an als die entsprechende Vertragsbestimmung. Während nämlich § 61 Abs. 2 JG die Verwirklichung der Verpflichtung des Pächters (die Erzwingung der entsprechenden Leistungen) im Wege der behördlichen Anordnung der Ersatzvornahme vorsieht, soll nach der besagten Vertragsnorm bei Nichterfüllung der Fütterungspflicht durch den Jagdpächter an dessen Stelle der Verpächter die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen.
Dieser Widerspruch zwischen gesetzlicher Anordnung und vertraglicher Vereinbarung ist insofern von rechtlicher Relevanz, als in der Frage, ob der Jagdpächter seiner Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, bei der Jagdbehörde und beim Verpächter durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen können, mit der Folge, daß etwa der Verpächter den "Säumnisfall" für gegeben erachtet und deshalb eine ihm notwendig erscheinende Fütterung veranlaßt, die Behörde hingegen die Fütterung durch den Pächter für ausreichend und eine zusätzliche Fütterung auf Veranlassung des Verpächters keineswegs für geboten, unter Umständen sogar für schädlich hält. Solcherart wäre das von der Behörde wahrzunehmende öffentliche Interesse an einer geordneten Jagdbetriebsführung (vgl. auch § 98 Abs. 1 lit. a JG, wonach ein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung darstellt) gefährdet.
3. Da sich somit jedenfalls EIN von der belangten Behörde herangezogener Versagungsgrund als zutreffend erwiesen hat, haftet dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z., 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)