Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 19. November 1990 betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei aus Anlaß der Berufung dieser Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 21. November 1991 erklärte die beschwerdeführende Partei, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 13. August 1991, mit dem das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei "wiederum so" festgestellt worden sei wie mit dem Bescheid dieser Behörde vom 19. November 1990, "infolge der mittlerweile erfolgten Klaglosstellung" kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben.
Die von der mitbeteiligten Partei aufgeworfene Frage, ob die Erhebung der Beschwerde und die Abgabe weiterer Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bürgermeister als Vertreter der beschwerdeführenden Partei vom Gemeinderat genehmigt wurden oder nicht, kann im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 8, unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen auf sich beruhen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Slg. Nr. 10 479/A).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt wurde (vgl. neben anderen den hg. Beschluß vom 8. November 1983, Slg. Nr. 11213/A). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Dennoch hat die ausdrückliche, beim gegebenen Sachverhalt zutreffende Erklärung der beschwerdeführenden Partei, kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben, zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wobei allerdings bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. zur Anwendung zu gelangen hat (vgl. auch den hg. Beschluß vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080).
Demnach waren die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Kostenersatz abzuweisen.
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