Normen
AVG §37;
AVG §39;
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §3 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39;
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §3 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I
1. Unter Zugrundelegung eines "Kontrollberichtes" des staatlichen Fischereiaufsehers Reinhard Z vom 25. Juni 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber ein mit 16. Oktober 1990 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben am Vormittag des 23.06.1990 auf dem Bodensee ca. 500 m südwestlich der Kaserne Lochau, in ca. 60 m Wassertiefe, die Berufsfischerei mit einem verankerten, unplombierten Schwebnetz mit einer Maschenweite von 40 mm ausgeübt, obwohl
- 1. Netze zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden dürfen, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben gekennzeichnet worden sind,
- 2. bei verankerten Schwebnetzen die Maschenweite mindestens 44 mm betragen muß,
- 3. verankerte Schwebnetze nur in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, verwendet werden dürfen,
- 4. Sie weder das Hochseepatent, das Haldenpatent noch eine Gehilfenkarte besitzen.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:
1. Übertretung gemäß
§ 20/1 lit. i BFG + § 2/1 VO., LGBl. Nr. 32/82
i.d.F. LGBl. Nr.63/88
Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 3 Bodenseefischereigesetz 1.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag
Verfahrenskosten gemäß § 64(2) des Verwaltungs-
strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe) 100,00 S
2. Übertretung gemäß
§ 20/1 lit.i BFG + § 4/1 lit. a VO.,LGBl.Nr.32/82
i.d.F. LGBl. Nr.63/88
Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 3 Bodenseefischereigesetz 5.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage
Verfahrenskosten gemäß § 64(2) des Verwaltungs-
strafgesetzes (10% der verhängten Strafe) 500,00 S
3. Übertretung gemäß
§ 20/1 lit.i BFG + § 4/2 VO., LGBl Nr. 32/82
i.d.F. LGBl. Nr.63/88
Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 3 Bodenseefischereigesetz 3.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage
Verfahrenskosten gemäß § 64(2) des Verwaltungs-
strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe) 300,00 S
4. Übertretung gemäß
§ 20 Abs. 1 lit. a Bodenseefischereigesetz
Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 3 Bodenseefischereigesetz 7.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage
Verfahrenskosten gemäß § 64(2) des Verwaltungs-
strafgesetzes (10% der verhängten Strafe) 700,00 S
Gesamtbetrag 17.600,00 S
Sind diese Geldstrafen uneinbringlich, so treten an ihre Stellen die Ersatzfreiheitsstrafen."
2. Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 23. April 1991 spruchgemäß wie folgt:
"Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen. Gleichzeitig wird N gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zusätzlich 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.600,--S, somit insgesamt einen Gesamtbetrag von S 19.200,-- zu bezahlen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes aus: Das Straferkenntnis stütze sich auf dienstliche Wahrnehmungen des staatlichen Fischereiaufsehers. Die Angaben dieses mit Fischereiagenden beauftragten und hiefür besonders ausgebildeten Bediensteten seien vom Beschwerdeführer ohne Angabe näherer Gründe in Zweifel gezogen worden. Widersprüche im Kontrollbericht (des Fischereiaufsehers) vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen. Dem mit der Vollziehung des Bodenseefischereigesetzes betrauten und besonders geschulten Meldungsleger müsse zugebilligt werden, daß er verläßliche Angaben über den in der Anzeige enthaltenen Sachverhalt machen könne. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Objektivität oder Unbefangenheit des Meldungslegers aufkommen lassen könnten, seien vom Beschwerderführer nicht vorgebracht worden. Außerdem sei es amtsbekannt, daß der Beschwerdeführer weder ein Hochseepatent noch ein Haldenpatent noch eine Gehilfenkarte besitze. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse nehme die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen als erwiesen an. Aufgrund der ihn belastenden Beweismittel wäre es jedenfalls auch an ihm gelegen, ebenso konkrete Behauptungen aufzustellen und hiefür entsprechende Beweismittel abzubieten, zumal ihn auch im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe.
Gemäß § 20 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen mit einer Gedstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen. Die von der Erstinstanz festgelegten Strafen befänden sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Übertretung des Bodenseefischereigesetzes rechtskräftig bestraft worden. Eine weitere Herabsetzung der Strafen sei auch im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen nicht gerechtfertigt. Die Strafbemessung sei vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden.
Im übrigen sei zu den (vom Beschwerdeführer in seiner Berufung bezogenen) "bekannten Rechtsstandpunkten" zu bemerken, daß die belangte Behörde ordnungsgemäß kundgemachte Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes sowie der dazu ergangenen Verordnung LGBl. Nr. 32/1982 anzuwenden habe. Fragen, die den Erwerb von Fischereirechten am Bodensee sowie das Eigentum an bestimmten Liegenschaften in der KG. R und in der KG. B beträfen, seien in diesem Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Die Ausübung der Fischerei am Bodensee sei nämlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen jedenfalls nur im Umfang und nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes zulässig.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht entgegen den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Übertretungsnormen bestraft zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine unzureichende Beweiswürdigung zum Vorwurf. Der staatliche Fischereiaufseher Reinhard Z habe lediglich seinen schriftlichen Kontrollbericht inhaltlich zu seiner Zeugenaussage erhoben. Der Zeuge habe jedoch in keiner Weise begründet, aufgrund welcher Einzelheiten er zu dem Schluß gelangt sei, daß der Beschwerdeführer die Fischerei, noch dazu die Berufsfischerei, ausgeübt habe. Die bloße Behauptung angeblicher Übertretungen durch einen Zeugen ohne nähere Begründung stelle keinen hinreichenden Beweis dar. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hätte daher die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers stattgeben und das anhängige Strafverfahren einstellen müssen, weil eben nicht erwiesen sei, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen habe.
2.1. Was die behauptete Mangelhaftigkeit der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seit seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die - auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommende - Mitwirkungspflicht der Partei erfordert es, daß diese den ihr vorgehaltenen Beweisergebnissen, die sie als unvollständig oder unrichtig erachtet, konkrete Behauptungen entgegensetzt und entsprechende Beweise hiefür anbietet. Unterläßt sie dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, vielmehr geht eine sich aus der mangelnden Mitwirkung der Partei allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde insofern zu Lasten der Partei, als sie eine solche vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend machen kann (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 2. April 1982, Zl. 81/04/0127, und vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0030).
Entgegen seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren hat es der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren unterlassen, zu der in sich widerspruchsfreien und schlüssigen Darstellung des Tatgeschehens durch den staatlichen Fischereiaufseher in dessen "Kontrollbericht" vom 25. Juni 1990 (erstattet an die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz) eine konkrete schlüssige Gegendarstellung abzugeben, obwohl ihm hiezu in ausreichendem Maß Gelegenheit geboten worden ist. Der erstmals in der Beschwerde unternommene Versuch, die Darstellung des staatlichen Fischereiaufsichtsorganes im "Kontrollbericht", welche dieses - mangels Vorliegens einer mit konkreten Fakten untermauerten Reaktion des Beschwerdeführers auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe - zulässigerweise zu seiner Zeugenaussage erhoben hat, in Zweifel zu ziehen, ist demnach zum Scheitern verurteilt, abgesehen davon, daß auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keineswegs eine konkrete Sachverhalts(gegen)darstellung enthält.
2.2. Auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist nicht zielführend. Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der behördlichen Beweiswürdigung ist in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde eingeschränkt auf die Überprüfung der Schlüssigkeit; sie erstreckt sich demnach nicht auf die Frage, ob die Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß (nach der Beurteilung der Behörde) das den Beschuldigten belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Nach Ansicht des Gerichtshofes legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die in sich geschlossene Darstellung der inkriminierten Taten durch den staatlichen Fischereiaufseher (im "Kontrollbericht" vom 25. Juni 1990, bekräftigt im Wege der Zeugenaussage vom 22. März 1991) nachvollziehbar dar, weshalb sie die Taten als erwiesen habe annehmen dürfen. Daß sie der Verwantwortung des Beschwerdeführers weniger Glauben schenkte als dem gegen ihn sprechenden Beweisergebnis, kann der belangten Behörde angesichts dessen, daß sich jene in der pauschalen Bestreitung des angelasteten Sachverhaltes erschöpfte, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
3.1. Den Strafausspruch rügt die Beschwerde mit der Behauptung, daß die belangte Behörde "zu hohe Geldstrafen" verhängt habe; diese stünden in keinem Verhältnis zum Einkommen und den "diesbezüglichen Vorstrafen" des Beschwerdeführers.
3.2. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, blieb die Strafbemessung durch die Erstinstanz im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze unbekämpft; der Beschwerdeführer bestritt die Angemessenheit der über ihn verhängten Geldstrafen auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner "Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" (vgl. § 19 Abs. 2 VStG). Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde die verhängten Geldstrafen außer Verhältnis zu seinem Einkommen bezeichnet, so unterliegt dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß es jeglicher Konkretisierung entbehrt - dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Im Hinblick darauf, daß sich die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (gemäß § 20 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes: bis zu S 30.000,--) halten und die Behörden beider Rechtsstufen eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe zu Recht als Erschwerungsgrund heranzogen, kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
4. Schließlich sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, wie vom Beschwerdeführer beantragt, beim Verfassungsgerichtshof "den Antrag zu stellen, das Gesetz über die Bodensee-Fischerei, LBGl. Nr. 34/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 67/1976 in bezug auf § 1 (Allgemeines) und § 3 Abs. 1 (Berechtigung) als verfassungswidrig aufzuheben".
4.1. Die in der Beschwerde gegen § 1 erhobenen Bedenken dergestalt, daß dieser Bestimmung zufolge das Bodenseefischereigesetz auf den gesamten Bodensee Anwendung finde, "obschon das österreichische Staatsgebiet an der Grenze der Linie zwischen Leiblachmündung und Mündung Alter Rhein endet", sind schon im Hinblick auf § 2 Abs. 1 VStG verfehlt. Selbst wenn man das wiedergegebene Vorbringen als zutreffend erachtete, übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß § 2 Abs. 1 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Aufgrund dieses Vorbehaltes ist es dem Gesetzgeber überlassen, den räumlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsstrafgesetzes auf das Ausland auszudehnen, d.h. auch im Ausland begangene Taten als Verwaltungsübertretungen unter Strafe zu stellen. Wäre sohin mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, daß ein Teil des Bodensees Ausland sei, (außerhalb des Bundesgebietes sowie des Landesgebietes Vorarlberg liege), so wäre die im Bodenseefischereigesetz (§ 1 in Verbindung mit § 2 lit. a bis c) getroffene Regelung, wonach sich der räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den gesamten Bodensee erstreckt, durch § 2 Abs. 1 VStG gedeckt. Ergänzend sei noch angemerkt, daß die hier dargelegte Rechtsauffassung auch in dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes vorgelegten Rechtsgutachten Dris. Martin S vertreten wird.
4.2.1. Der Beschwerdeführer hält § 3 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes für verfassungswidrig, weil er durch die Bindung der Ausübungsbefugnis der Fischerei "ohne Rücksicht auf die Privatrechte des Martin Bilgeri ohne jedwede Entschädigung an eine behördliche Erlaubnis" gegen Art. 5 StGG sowie die MRK "wegen Verletzung des fair balance" verstoße. Auch dieser Meinung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten.
4.2.2. Nach Art. 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Gemäß Art. 1 des (1.) ZPMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benützung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß § 3 Abs. 1, der in Verbindung mit einer Reihe weiterer Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes, die Befugnis zur AUSÜBUNG unter anderem der Berufsfischerei an die Ausstellung eines Patentes bzw. einer Gehilfenkarte knüpft, im Gesetzesvorbehalt, unter dem die Gewährleistung des Eigentumsrechtes steht (siehe insbesondere den hinsichtlich der "Benützung des Eigentums" normierten Vorbehalt zugunsten des Erfordernisses des Allgemeininteresses), Deckung findet.
Sollte der Beschwerdeführer mit dem von ihm bekämpften Verstoß gegen den Grundsatz das "fair balance" einen solchen gegen Art. 6 Abs. 1 MRK (hier: Anspruch darauf, daß über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werde) meinen, so ist er darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten ist, wenn diese zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen, dieses Erfordernis jedoch nicht auch für Maßnahmen (öffentlich-rechtlicher Natur) gilt, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen betreffen, insoweit vielmehr die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht (siehe die Erkenntnisse VfSlg. 11.500/1987 und 11.591/1987 sowie das Erkenntnis vom 16. Juni 1990, B 1225-1228/89). Zu letzteren Angelegenheiten aber ist die Erteilung von Fischereipatenten nach dem Bodenseefischereigesetz zu zählen (in diesem Sinne für die Erteilung von Gewerbekonzessionen das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1225-1228/89).
5. Da sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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