Normen
AVG §8;
JagdG Tir 1983 §40 Abs1 Z11;
JagdG Tir 1983 §40 Abs1;
JagdG Tir 1983 §40 Abs2;
JagdG Tir 1983 §40 Abs4;
JagdG Tir 1983 §44;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdRallg;
AVG §8;
JagdG Tir 1983 §40 Abs1 Z11;
JagdG Tir 1983 §40 Abs1;
JagdG Tir 1983 §40 Abs2;
JagdG Tir 1983 §40 Abs4;
JagdG Tir 1983 §44;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Juni 1990 wurde dem Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdgebiet XY gemäß § 40 Abs. 2 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG 1983), LGBl. Nr. 60, das Errichten und Halten eines Rotwild-Futterplatzes auf den Grundstücken nn1, nn2, KG S, unter näher genannten Auflagen bewilligt.
2. Mit Schriftsatz vom 12. November 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides mit der Begründung, er sei Eigentümer des Grundstückes nn3, KG S, das vom bewilligten Rotwildfutterplatz ca. 80 m entfernt sei. Der Waldbestand auf seinem Grundstück sei etwa 15 bis 20 Jahre alt. Auf Grund des Rotwildfutterplatzes träten starker Wildverbiß und vor allem Fege- und Schälschäden auf. Er sei als Partei im Sinne des § 8 AVG dem Verfahren beizuziehen.
3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 1991 wurde dieser Antrag mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem TJG 1983 sei keine Bestimmung zu entnehmen, wonach dem Eigentümer einer benachbarten Grundparzelle im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 40 Abs. 2 lit. b leg. cit. Parteistellung zukäme. Durch die Ausnahmebewilligung werde ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Die vom Beschwerdeführer befürchteten wirtschaftlichen Nachteile begründeten die Parteistellung nur dann, wenn positive Rechtsvorschriften einem derart am Ausgang des Verfahrens Interessierten ausdrücklich die Parteistellung einräumten. § 40 TJG 1983 regle die Ausübung der Jagd; angesprochen sei somit nur der Jagdausübungsberechtigte, der unter anderem auch zur Hintanhaltung von Wildschäden verpflichtet sei. Im übrigen würden die wirtschaftlichen Interessen eines Grundeigentümers durch das TJG 1983 hinreichend geschützt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1981, Slg. Nr. 10.494/A, und vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0251, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
2. § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 12 TJG 1983 normiert Verbote bei der Ausübung der Jagd. Nach § 40 Abs. 1 Z. 11 leg. cit. ist es verboten, innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände und in Rotwildrevieren in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Futterplätze zu halten oder zu errichten.
Nach § 40 Abs. 2 lit. b leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten unter anderem vom Verbot des Haltens und Errichtens von Futterplätzen nach Abs. 1 Z. 11 Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Halten des Futterplatzes innerhalb der dort festgelegten Entfernung aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden vorzuziehen ist.
Gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. ist vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 der Bezirksjagdbeirat zu hören.
Gemäß § 40 Abs. 4 leg. cit. ist ein Bescheid über einen Antrag nach Abs. 2 auch der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid die Berufung einbringen.
3. Adressat der im § 40 Abs. 1 TJG 1983 enthaltenen Verbote ist jener Personenkreis, der befugterweise die Jagd ausübt (siehe Abart-Lang-Obholzer, Tiroler Jagdrecht, Seite 144). Von dem in Z. 11 enthaltenen, an den Jagdausübungsberechtigten gerichteten Verbot hat die Behörde gemäß Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen. Damit wird nicht unmittelbar in die Rechtsphäre jener Eigentümer von Grundstücken (mit Waldbeständen unter 50 Jahren) eingegriffen, deren Grundstücke sich in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Rotwildfutterplatz befinden. Ihnen kommt somit nach den in Punkt II. 1. genannten Kriterien Parteistellung nicht zu.
Die durch die Entscheidung über Anträge im Sinne des § 40 Abs. 2 TJG 1983 allenfalls berührten Interessen der bäuerlichen Grundeigentümer hat der Gesetzgeber insofern berücksichtigt, als er der Bezirkslandwirtschaftskammer ein Berufungsrecht gegen solche Bescheide eingeräumt hat. Auch diese Regelung über die Wahrnehmung der Interessen der bäuerlichen Grundeigentümer spricht gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, jedem durch eine Entscheidung gemäß § 40 Abs. 2 TJG 1983 mittelbar betroffenen Grundeigentümer komme Parteistellung zu.
Die Frage der Parteistellung der Eigentümer von Nachbargrundstücken in einem Verfahren nach § 40 Abs. 2 TJG 1983 ist demnach anders zu beurteilen als zum Beispiel die Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren betreffend Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für einen Jägernotweg gemäß § 44 TJG 1983 (vgl. das zum TJG 1969 ergangene Erkenntnis vom 17. Juni 1981, Slg. Nr. 10.494/A) oder in einem Verfahren betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 TJG 1983 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0251), weil sich aus den zuletzt genannten Gesetzesstellen das Recht des Grundeigentümers auf angemessene Entschädigung bzw. auf Ergreifung von Maßnahmen ergibt und ihm diesbezüglich auch die entsprechende Antragsbefugnis eingeräumt wird.
4. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers mit Recht verneint.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)