VwGH 91/19/0046

VwGH91/19/004612.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1990, Zl. MA 63-W 7/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Ladenschlußvorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §368 Z17;
GewO 1973 §368;
GewO 1973 §376 Z39;
LSchlG §9;
LSchlGNov 1988 Art2 Z1;
LSchlV Wr 1965 §2;
LSchlV Wr 1965 §20;
LSchlV Wr Dezember 1988;
ÖffnungszeitenG §9;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §368 Z17;
GewO 1973 §368;
GewO 1973 §376 Z39;
LSchlG §9;
LSchlGNov 1988 Art2 Z1;
LSchlV Wr 1965 §2;
LSchlV Wr 1965 §20;
LSchlV Wr Dezember 1988;
ÖffnungszeitenG §9;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der zur Ausübung des Kleinhandels berechtigten A. GesmbH im Sinne des § 370 Abs. 2 GewO 1973 zu verantworten, daß diese Gesellschaft am Samstag, dem 26. November 1988 örtlich näher umschriebene Verkaufsstellen jeweils um

14.30 Uhr, 15.00 Uhr bzw. 14.20 Uhr, somit nach 13.00 Uhr, nicht geschlossen gehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"§ 2 in Verbindung mit § 20 der Wiener Ladenschlußverordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1965, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wird, LGBl. für Wien Nr. 38/1988, in Verbindung mit § 9 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1964 sowie in Verbindung mit § 368 Einleitungssatz im Zusammenhalt mit Z. 17 GewO 1973 und § 376 Z. 39 GewO 1973."

Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach Z. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, LGBl. Nr. 38, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wurde, durften im Jahre 1988 - abweichend von der Regelung des § 16 Abs. 1 der Wiener Ladenschlußverordnung - die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln nur an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr offengehalten werden. (Gemäß § 16 Abs. 1 der Wiener Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 21/1965, dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr offengehalten werden.)

Gemäß Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1988, BGBl. Nr. 421, durften in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. November 1989 Verkaufsstellen entweder einmal in der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens 20.00 Uhr oder einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17.00 Uhr offengehalten werden.

Nach der letztangeführten Bestimmung war sohin das Offenhalten einer Verkaufsstelle nicht schlechthin sondern etwa dann verboten, wenn die Verkaufsstelle solcherart an einem Samstag in diesem Monat bereits offengehalten worden war.

Wohl hat die belangte Behörde auf diesen Umstand Bedacht genommen, indem sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwies, die in Rede stehenden Verkaufsstellen seien bereits am Samstag, dem 5. November 1988, am Nachmittag offengehalten worden. Allerdings hat die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt, als sie diesen Umstand, der ein wesentliches Tatbestandselement der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung darstellt, nicht bei der Tatumschreibung in den Spruch aufnahm. Damit hat die belangte Behörde gegen die Vorschrift des § 44a lit a VStG 1950 verstoßen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Nach dieser Bestimmung ist es daher geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. n. v.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A). Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß dieses wesentliche Tatbestandselement nach der Aktenlage auch nicht Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG 1950 war, zumal sich solches aus der offenbar einzigen, innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzten Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Mai 1989, nicht entnehmen läßt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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