Normen
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 11. September 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, mit 31. Jänner 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefaßt - folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1981 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist; für Besuchszwecke sei ihm sodann ein Sichtvermerk bis 11. Juni 1982 erteilt worden; er habe es damals unterlassen, sich rechtzeitig anzumelden und eine Abmeldung vorzunehmen. Am 5. Jänner 1987 sei der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge einen Asylantrag gestellt (Niederschrift vom 21. Jänner 1987). Am 23. April 1987 habe er den Asylantrag (im Beisein eines beeideten gerichtlichen Dolmetschers) zurückgezogen, da keine Gründe für seine Verfolgung in der Türkei gegeben seien und seine Familie (Frau und fünf Kinder) dort lebe; bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, bis spätestens 12. Jänner 1987 (richtig: 27. April 1987) das Bundesgebiet zu verlassen. Laut Auskunft des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien sei der Beschwerdeführer vom 12. Jänner 1987 bis 1. Juni 1987 in Wien 2, B-Gasse, gemeldet gewesen; davon abweichend habe der Beschwerdeführer angegeben, dort lediglich vom 25. April 1987 bis 18. September 1987 gewohnt zu haben, und am 18. September 1987 neuerlich in St. Pölten, W-Gasse, angemeldet worden zu sein; den Meldezettel über den Zeitraum vom 12. Jänner 1987 bis 1. Juni 1987 habe er nach seinen Angaben nie gesehen. Am 19. April 1988 habe der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Nach seiner Anmeldung am 21. Juli 1989 an einer anderen Wiener Adresse habe er laut eigenen Angaben kurzfristig "schwarz" gearbeitet; er sei von seinem "Onkel" unterstützt worden und habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Auf seinen Antrag (vom 27. Juli 1989) sei ihm bis 30. November 1989 ein Sichtvermerk zur Sicherung der Ausreise erteilt worden. Mit Bescheid des Arbeitsamtes St. Pölten vom 1. Dezember 1989 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 4. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1989 erteilt worden; für diesen Zeitraum habe kein Sichtvermerk bestanden.
Es müsse als rechtskonform angesehen werden, wenn überall dort, wo die öffentliche Sicherheit durch einen Fremden gefährdet werde, mit dem Institut des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 MRK genannten, dem Wohl und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Bereich der Republik Österreich wohnender Menschen vorgegangen werde. Wenn es auch wegen der Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung (Übertretungen des Melde- und des Paßgesetzes) nicht zu Verwaltungsstrafverfahren gekommen sei, so lasse doch die ganze Verhaltensweise des Beschwerdeführers eine Tendenz zur Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Es müsse von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere die melde- und paßrechtlichen Vorschriften, informiere. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß unrichtige Angaben über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse bei der Einvernahme im Asylverfahren sowie bei der Zurückziehung des Asylantrages und der fremdenpolizeilichen Behandlung auf Fehlleistungen der Dolmetscher zurückzuführen seien, könne nicht gefolgt werden. Bei den jeweiligen Einvernahmen (Niederschriften) seien verschiedene Dolmetscher und Beamte anwesend gewesen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß diese Personen wahrheitswidrig oder zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt hätten. Bei diesen Behauptungen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um solche, die sein widerrechtliches Verhalten bzw. seinen widerrechtlichen Aufenthalt rechtfertigen sollten.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG wies die belangte Behörde darauf hin, daß sich die Familie des Beschwerdeführers (Frau und fünf Kinder) in der Türkei aufhalte; möge diese auch auf die Einkünfte des Beschwerdeführers angewiesen sein, so sei dessen persönliches und berufliches Fortkommen als Bauhelfer auch in einem anderen Land (als Österreich) möglich. Außer seinem Vater halte sich noch der Schwager des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei "weiters nicht erkennbar".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.
Zufolge des § 2 Abs. 1 FrPolG idF BGBl. Nr. 190/1990 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn (Z. 1) sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war, (Z. 2) ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.1. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid sowohl auf § 3 Abs. 1 als auch auf § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG gestützt; in Ansehung des zuletzt genannten Tatbestandes näherhin darauf, daß der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG zu verschaffen.
Soweit die belangte Behörde vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gemachte unrichtige Angaben über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse dem § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG unterstellte, kann dahinstehen, ob diese Vorgangsweise durch das Gesetz gedeckt ist. Denn selbst wenn man dies - wie die Beschwerde - verneinte, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer gab anläßlich der Stellung seines Asylantrages (Niederschrift vom 21. Jänner 1987) an, als Kurde in der Türkei verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. April 1987, im Zuge deren er seinen Asylantrag zurückzog, widerrief er die von ihm am 21. Jänner 1987 gemachten Angaben und gab zu Protokoll, daß er lediglich aufgrund einer Ähnlichkeit mit einem gesuchten Kurden, also eines Irrtums, verhaftet worden sei, daß aber von Folterungen "keine Rede" sein könne, und auch die Verfolgungen, die er angegeben habe, nicht stimmten. Schließlich verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß seine Frau und seine Kinder noch in der Türkei lebten und sich sein (in Österreich lebender) Vater derzeit bei seiner Familie in der Türkei auf Urlaub bis 31. Mai 1987 befinde. Diese Niederschrift vom 23. April 1987 wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt.
Am 19. April 1988 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes. Laut der mit ihm im Beisein eines Dolmetschers aufgenommenen Niederschrift vom selben Tag begründete er seinen Antrag damit, daß er in der Türkei gefoltert worden und deshalb nach Österreich geflüchtet sei. Er habe zu seinem Heimatland kein Vertrauen mehr und wolle in Österreich bleiben; sein Vater lebe bereits viele Jahre hier. Vom Beschwerdeführer wurde die Fertigung dieser Niederschrift verweigert; die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe wurde jedoch - unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung verweigert worden war (Beschwerdeführer wolle vorher mit seinem Anwalt sprechen) - von dem die Amtshandlung leitenden Organ bestätigt (§ 14 Abs. 3 AVG).
2.2.2. Vom Beschwerdeführer wurde in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren die Richtigkeit der von ihm in der Niederschrift vom 23.April 1987 festgehaltenen Angaben nie in Abrede gestellt. Die in unmißverständlicher Distanzierung von seinen ursprünglichen Angaben am 21. Jänner 1987 niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, daß er in der Türkei keineswegs verfolgt und gefoltert worden sei, sind demnach im Grunde des § 15 AVG voll beweiskräftig. Wenn der Beschwerdeführer etwa ein Jahr darauf, gleichsam unter Rückkehr zu seinem ersten, in der Zwischenzeit von ihm rechtswirksam widerrufenen Vorbringen, seinen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes damit begründet, daß er in der Türkei gefoltert worden und deswegen nach Österreich geflüchtet sei, so handelt es sich hiebei - entgegen der Auffassung der Beschwerde - um in einem vom Asylverfahren verschiedenen, nämlich in einem nach dem Paßgesetz abzuführenden Sichtvermerksverfahren, gemachte unrichtige Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegenüber einer österreichischen Behörde mit dem Zweck, sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG zu verschaffen.
Damit hat der Beschwerdeführer ein dem § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG zu subsumierendes Verhalten gesetzt, und die belangte Behörde sohin im Ergebnis zutreffend diesen Tatbestand als verwirklicht angesehen. Daraus folgt, daß sie zu Recht das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1" (FrPolG) angenommen und daraus in rechtlich unbedenklicher Weise den Schluß gezogen hat, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde (§ 3 Abs. 1 FrPolG).
2.3. Da bereits die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 3 Abs. 2 FrPolG die im § 3 Abs. 1 leg. cit. näher umschriebene Annahme rechtfertigt, gelangte die belangte Behörde - vorbehaltlich der Unbedenklichkeit der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. - schon aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG zu Recht zu dem Ergebnis, es lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer vor. Daß die belangte Behörde darüber hinaus noch bestimmte vom Gesetz verpönte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, auch wenn sie nicht in rechtskräftigen Bestrafungen ihren Niederschlag fanden, so vor allem lang andauernde Aufenthalte im Bundesgebiet, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein (April 1987 bis Oktober 1989, 1. Dezember 1989 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides), und ungeachtet der behördlichen Ankündigung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Nichtverlassen des Bundesgebietes (Niederschrift vom 9. November 1989 vor der Bundespolizeidirektion Wien), unter dem Gesichtspunkt des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers (zu welchem auch von der Behörde festgestellte unerlaubte Arbeit zu zählen ist) unmittelbar dem § 3 Abs. 1 FrPolG subsumierte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung beschränkt sich darauf, daß "bei dieser Prüfung die nunmehr bereits vierjährige Dauer meines Aufenthalts in Österreich völlig außer Betracht geblieben (ist)". Dem ist entgegenzuhalten, daß diesem Umstand von der belangten Behörde zu Recht kein Augenmerk geschenkt wurde, ist doch unter "Dauer des Aufenthaltes" des Fremden im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 FrPolG ausschließlich ein Zeitraum zu verstehen, in dem sich der Fremde rechtmäßig in Österreich aufhält. Daß aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum größten Teil ein unrechtmäßiger war, wurde oben (2.3.) ausgeführt. Im übrigen ist nicht erkennbar - und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet -, daß die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer sprechenden privaten (persönlichen, familiären) Interessen unvollständig ermittelt oder berücksichtigt hätte. Das die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer stützende Ergebnis der Interessenabwägung erscheint dem Gerichtshof insbesondere im Hinblick darauf rechtlich unbedenklich, daß der Beschwerdeführer sich seinen eigenen Angaben zufolge (Niederschrift vom 9. November 1989 vor der Bundespolizeidirektion Wien) im Bundesgebiet "überhaupt nicht integrieren" konnte, seine Familie (Frau mit fünf Kindern) in der Türkei lebt und die für diese erforderliche finanzielle Unterstützung auch während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich überwiegend von dessen in Österreich lebendem Vater geleistet wurde.
4. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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