Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Formularantrag vom 1. Juli 1991 begehrte die Beschwerdeführerin für den Liefertermin 6. bis 12. Juli 1991 die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 10.000 kg Tafeläpfel der Ernte 1991 der Sorte Granny Smith, Qualitätsklasse Extra und I, wobei als Ursprungsländer Argentinien, Chile und Südafrika, als Handelsland Österreich und als Verkäufer die Z-Gesellschaft mbH & Co KG in W angegeben wurden.
Die beantragten 10.000 kg Tafeläpfel wurden von der belangten Behörde mit Erledigung vom 8.Juli 1991 auf 2.500 kg abgeändert, wobei die mit "Bescheid gemäß Außenhandelsgesetz 1984 (BGBl. Nr. 184) in der geltenden Fassung" überschriebene Erledigung der belangten Behörde folgenden Wortlaut hat:
"Die Ablehnung der über die bewilligte Menge hinausgehenden Teilmenge erfolgt aus wirtschaftspolitischen Gründen gemäß § 8 AHG 1984, BGBl. Nr. 184/1984. Die Einfuhr der oben genannten Waren wird gemäß §§ 3, 6 und 8 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, bewilligt."
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Bedingungen und Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 AHG in der gegenwärtigen Fassung" folgende Auflage erteilt: "Diese Bewilligung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Ausnützung umgehend dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzusenden."
Nur gegen den abweisenden Abspruch dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Einfuhrbewilligung gemäß § 8 Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 184 (AußHG), auf Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG sowie auf Erteilung der Einfuhrbewilligung ohne Auflagen gemäß § 10 AußHG verletzt.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - , ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß den Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1985, Zl. 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt, oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 21. April 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A, und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. N.F. Nr. 10903/A).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1991 hat die belangte Behörde einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Einfuhr teilweise abgewiesen. Ausdrücklich war in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin als "Liefertermin (Zeitpunkt der Einfuhr) 6. bis 12. Juli 1991" angegeben. Diese Frist war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof - das war im vorliegenden Fall der 19. August 1991 - bereits abgelaufen. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im Beschwerdefall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verwaltungsverfahren für den beantragten (mit 12. Juli 1991 abgelaufenen) Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung infolge zeitlichen Überholtseins von der Beschwerdeführerin nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin herbeiführen könnte (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11568/A, und vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021, 0022).
Da sohin die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist und damit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur von theoretischer Bedeutung sind, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluß vom 12. Februar 1985), war die - keinem Rechtschutzbedürfnis dienende - Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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