VwGH 91/18/0053

VwGH91/18/005322.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des Mag. Franz N auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. B und Dr. C und der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. D in den zu den hg. Zlen. 91/19/0018, 0019, 0025 anhängigen Rechtssachen gemäß § 31 Abs. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Ablehnung ist nicht begründet.

Begründung

Zur hg. Zl. 90/19/0504 erhob der Einschreiter Mag. Franz N Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, betreffend Sozialhilfe. Mit Verfügung des bestellten Berichters Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. C vom 17. Oktober 1990 wurde dem Einschreiter ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1990 wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1, zweiter Satz VwGG eingestellt, da der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nur teilweise, nicht aber zur Gänze nachgekommen sei. An dieser Beschlußfassung wirkten als Richter mit Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A als Vorsitzender und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. B und Dr. C als beisitzende Richter; ferner Dr. D als Schriftführerin. Der Einstellungsbeschluß wurde dem Einschreiter am 1. Februar 1991 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1991 stellte der Einschreiter - ohne rechtsanwaltliche Fertigung - folgende Anträge hinsichtlich des oben genannten Beschwerdeverfahrens:

Das Verfahren möge weitergeführt "bzw." fortgesetzt werden, und zwar in einem Fünfersenat "bzw." in einem verstärkten Senat, die Verfahrenshilfe, ferner die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, möge bewilligt werden, die Verfügung vom 17. Oktober 1990 und der Beschluß vom 3. Dezember 1990 mögen aufgehoben werden.

In diesem neu anhängig gemachten Verfahren würden die Richter Dr. A, Dr. B und Dr. C als befangen abgelehnt, ferner auch die Schriftführerin Dr. D. Es würden die Gründe nach § 31 Abs. 1, Z. 1 bis 5 und Abs. 2 VwGG geltend gemacht, nämlich Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, Abhängigkeit, dies alles als sonstige wichtige Gründe, die die volle Unbefangenheit der oben Genannten in Zweifel setzten. Dr. C habe - als Berichter im Verfahren zu Zl. 90/19/0504 - wissen müssen, daß durch die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages alle Fristen neu zu laufen begännen. Aus dem Einstellungsbeschluß sei zu entnehmen, daß aus unsachlichen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Motiven entschieden worden sei. Der Beschluß vom 3. Dezember 1990 sei rechtlich verfehlt.

Die drei abgelehnten Richter sowie die Schriftführerin haben sich gegenüber dem Einschreiter als nicht befangen erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 dieses Paragraphen, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Der Einschreiter vermochte überhaupt nichts in der Richtung vorzubringen, daß die Befangenheitsgründe nach § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGG vorlägen - welche Gründe vornehmlich in einem persönlichen oder durch Verwandtschafts- oder Ehebande oder durch Bevollmächtigung oder durch Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestehenden Verhältnis zur Rechtssache liegen.

Hinsichtlich der sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen, hat der Einschreiter wohl Behauptungen aufgestellt, vermochte sie aber in keiner Weise glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Die Begründung einer Entscheidung, die nach Anschauung der Partei unrichtig und unvollständig ist, kann keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der entscheidenden Richter bilden, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an der Entscheidung mitwirkenden Senatsmitglieder hindeuten (Beschluß vom 25. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6772/A).

Hinsichtlich der Schriftführerin Dr. D hat der Einschreiter überhaupt nichts vorgebracht.

Daher war sein Antrag als nicht begründet zu erklären.

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