VwGH 91/17/0164

VwGH91/17/016425.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1991, Zl. A 8-K-81/1991-1, betreffend Ankündigungsabgabe für den Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. August 1989, zu Recht erkannt:

Normen

AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs1 Z4;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Niederschrift vom 25. September 1989, aufgenommen vom Magistrat Graz - Steueramt, wurde von einem Kontrollorgan der Behörde festgestellt, daß seit 1984 eine Werbetafel der Beschwerdeführerin "über der X-Straße/J-Straße" aufgestellt sei. Gemäß der Ankündigungsabgabenordnung bestehe hiefür Ankündigungsabgabepflicht in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage, das seien im Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. August 1989 S 24.103,--.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1989 erklärte die Beschwerdeführerin, gegen die "Vorschreibung vom 25.9.1989" betreffend Ankündigungsabgabe in Höhe von S 24.103,-- Berufung zu erheben. In diesem Schriftsatz brachte sie im wesentlichen vor, bei der in Frage stehenden Ankündigung handle es sich um eine reine Ankündigung des Geschäftsbetriebes mit einem Hinweispfeil in Richtung Toreinfahrt des genannten Geschäftsbetriebes. Diese Ankündigung befinde sich gegenüber der diesbezüglichen Toreinfahrt an der Kreuzung X-Straße - J-Straße. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich hiebei um eine Ankündigung des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor seinen Geschäftsräumen, welche von der Abgabe befreit sei.

Mit Bescheid vom 17. April 1990 schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin "in Anwendung der §§ 2 und 4 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom 5.12.1985 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 des Ankündigungsabgabegesetzes vom 4.11.1947 in der jeweils geltenden Fassung die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum 1.1.1984 bis 31.8.1989, betreffend die im Stadtgebiet von Graz vorgenommenen öffentlichen Ankündigungen" mit insgesamt S 24.103,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages im Betrag von S 482,-- vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, sie habe bereits gegen einen vom Magistrat Graz - Steueramt ausgefertigten Ankündigungsabgabebescheid mit Datum vom "21." (offenbar gemeint: 25.) September 1989 berufen, worüber noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin betreibe ihren Geschäftsbetrieb auf von der K & Co Gesellschaft m.b.H. gemieteten Grundstücksflächen, und zwar auf einem Gelände von insgesamt rund 27.000 m2 Grundfläche in einer Längenausdehnung von ca. 400 m. Die gegenständliche Hinweistafel befinde sich in ca. 50 m Entfernung vor der Einfahrt zum Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin. Es handle sich um eine Ankündigung, die VOR dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin gelegen sei.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 1990 wird begründend unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung 1985 seien nicht gegeben; der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin befinde sich nämlich in Graz, W-Straße 372, die Werbetafel "jedoch bei der X-Straße/J-Straße".

Die Beschwerdeführerin beantragte, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten, die Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab und führte hiezu - soweit für vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung - im wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin als Bescheid bezeichnete Ausfertigung (Niederschrift über die Kontrolle) stelle keinen Bescheid dar. Da die gegenständliche Werbetafel 50 m vom Geschäftsbetrieb entfernt angebracht worden sei, könne die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer Ankündigungsabgabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Abgabenbefreiung verletzt. Die ziffernmäßige Höhe der vorgeschriebenen Abgabe bleibe ausdrücklich unbekämpft. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung vom 5. Dezember 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 9

(AnkAbgV 1985), lauten auszugsweise:

"Abgabepflicht

§ 1

Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes

der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.

Gegenstand der Abgabepflicht

§ 2

(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

...

Abgabebefreiungen

§ 3

(1) Von der Abgabe sind befreit:

...

4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;

..."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob es sich bei der gegenständlichen Werbetafel um eine Ankündigung des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin VOR ihren Geschäftsräumen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 AnkAbgV 1985 handelt oder nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin hiezu vorbringt, die gegenständliche Firmentafel mit der Kurzbezeichnung "K-Graz, W-Straße 372, Tel 62 1 47, Telex 032132", sei INNERHALB ihres Betriebsgeländes auf der Betriebsliegenschaft in einer Entfernung von rund 50 m vom Haupteingang aufgestellt, so widerspricht dieses Vorbringen dem aus § 41 VwGG ableitbaren Neuerungsverbot. In ihrer "Berufung" vom 17. Oktober 1989 hatte die Beschwerdeführerin nämlich vorgebracht, diese Ankündigung befinde sich GEGENÜBER der diesbezüglichen Toreinfahrt an der Kreuzung X-Straße - J-Straße. Dies stimmt auch mit der der Niederschrift vom 25. September 1989 angeschlossenen Skizze überein, wonach sich der Standort der Werbetafel jenseits der X-Straße schräg gegenüber der Einfahrt zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin befindet. Auch in der Berufung ist nicht die Rede davon, daß sich die Ankündigungstafel INNERHALB des Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin befinde. Vielmehr wird auch dort ausgeführt, die gegenständliche Hinweistafel befinde sich "in ca. 50 m Entfernung vor unserer Einfahrt zum Geschäftsbetrieb". Schließlich wird auch im Vorlageantrag die oben wiedergegebene Feststellung in der Berufungsvorentscheidung nicht bekämpft; diese Feststellung konnte gleichfalls nur so verstanden werden, daß sich die Werbetafel NICHT auf der Betriebsliegenschaft befindet.

Geht man aber von diesem Sachverhalt aus, dann kann die Abgabenbefreiung des § 3 Abs. 1 Z. 4 AnkAbgV 1985 in der Tat nicht zur Anwendung kommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0129, ausgeführt hat, ist der Begriff "vor seinen Geschäftsräumen" in der genannten Verordnungsstelle streng auszulegen; auf der anderen Straßenseite vorgenommene Ankündigungen erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift nicht. Genau letzteres ist jedoch hier nach dem auf Verwaltungsebene unbestrittenen Sachverhalt der Fall.

Es kam daher nicht mehr darauf an, ob - wie die Beschwerdeführerin weiters vorbringt - auch Freilagerflächen zu den "Geschäftsräumen" im Sinne der gegenständlichen Befreiungsvorschrift zu rechnen sind. Da es auf die Auslegung dieses Begriffes nicht ankommt, bestand schon deshalb auch kein Anlaß, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin die genannte Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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