Normen
AVG §56 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §221a Abs2 impl;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §165 Abs1;
LAO NÖ 1977 §2 Abs1;
LAO NÖ 1977 §2 Abs2 litd;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AVG §56 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §221a Abs2 impl;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §165 Abs1;
LAO NÖ 1977 §2 Abs1;
LAO NÖ 1977 §2 Abs2 litd;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juni 1987 wurde der "Firma A" für die im Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis 30. Juni 1986 in der Zeitschrift "O" und für die im Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis 1. Juli 1982 in der Zeitschrift "M" aufgenommenen Anzeigen eine Anzeigenabgabe in der Gesamthöhe von S 1,540.924,-- vorgeschrieben. Im Betreff dieses Abgabenbescheides hieß es:
"Betrifft: Anzeigenabgabe
Firma A
Herrn Chefredakteur E
z.Hdn. Hrn. Rechtsanwalt Dr. G
Der im Akt erliegende Rückschein enthielt folgende Adressierung:
"Herrn
A
Hrn. Chefredakteur E
z. Hdn. Hrn. Rechtsanwalt Dr. G
..."
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8. Juli 1987 Berufung erhoben. Der Schriftsatz enthält im Rubrum als "Einschreiter" die Bezeichnung "Firma A, vertreten durch Chefredakteur E, dieser vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. G ...". Im Anschluß an die begründenden Berufungsausführungen und den Berufungsantrag findet sich die Bezeichnung "A E".
1.2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1987 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei die Berufung "des Chefredakteurs E, Fa. A, vertreten durch Hrn. Dr. G" gegen den Abgabenbescheid vom 10. Juni 1987 als unbegründet ab. Dieser Berufungsbescheid und der diesbezügliche Rückschein enthielten folgende Adressierung:
"Firma
A
Herrn Chefredakteur E
z. Hdn. Hrn. Rechtsanwalt Dr. G
..."
1.3. Die Niederösterreichische Landesregierung wies mit Bescheid vom 8. Juli 1988 "die namens der A eingebrachte Vorstellung des Herrn E als unzulässig eingebracht" zurück.
1.4. Mit hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1989, Zl. 88/17/0171, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des "E" gegen den genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i. A. Anzeigenabgabe) als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen heißt es hiezu unter anderem:
"Der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie die Vorstellung vom 15. Dezember 1987 der "A" und nicht dem Beschwerdeführer zurechnete. Insofern verkennt der Beschwerdeführer die Sachlage, indem er rügt, die Vorstellung sei mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde hat vielmehr ihre zurückweisende Entscheidung auf die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Tatsache gegründet, daß der Beschwerdeführer gar nicht für die "A" vertretungslegitimiert war. Die belangte Behörde hat damit in Wahrheit die Vorstellung als nicht unterschrieben gewertet, weil sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch der zu seiner Vertretung legitimierten Person trägt. Dadurch, daß die belangte Behörde dabei ihre Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei weder gesetzlich noch durch eine Vollmacht legitimiert, für die "A" einzuschreiten, lediglich - ohne weitere Ermittlungen - auf das diesbezügliche Tatsachenvorbringen im Schriftsatz vom 26. April 1988 stützte, konnten im Beschwerdefall jedenfalls Rechte in der Sphäre des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Bei der Lage des Beschwerdefalles konnten die Rechte des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt werden, daß es die belangte Behörde dahingestellt ließ, wem im Abgabenverfahren der Gemeindebehörden die Rechtsstellung einer Partei bzw. eines Abgabepflichtigen zukam. Ebensowenig ist es für vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, ob der im Abgabenverfahren als Abgabepflichtige genannten "A" überhaupt Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht."
1.5. Mit Bescheid vom 15. Jänner 1990 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde K dem Beschwerdeführer (nach dem Spruch: "Herrn E, Chefredakteur der Fa. A") einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 19.498,63 (d.s. 2 % von S 974.931,68) vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit Bescheid vom 10. Juni 1987 sei eine Anzeigenabgabe in der Gesamthöhe von S 1,540.924,-- vorgeschrieben worden. Es seien bereits S 565.992,32 entrichtet worden, weshalb die noch ausständige Anzeigenabgabenschuld S 974.931,68 betrage; dieser Abgabenbetrag sei trotz Fälligkeit nicht entrichtet worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die Verhängung des Säumniszuschlages sei ihm gegenüber zu Unrecht erfolgt. Die Anzeigenabgabe sei mit Bescheid vom 10. Juni 1987 der "Firma A" und nicht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden; die Abgabenbehörde selbst habe als Adressaten des Berufungsbescheides vom 1. Dezember 1987 ausdrücklich die Firma A angegeben, während nur eine Zustellung zu Handen des "Herrn Chefredakteur E" erfolgt sei.
1.6. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juli 1990 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Dezember 1987 eine Anzeigenabgabe in der Gesamthöhe von S 1,540.924,-- vorgeschrieben worden. Der Abgabenbescheid vom 10. Juni 1987 bezeichne als Adressaten die "Firma A" und den Beschwerdeführer; der genannte Bescheid sei zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die Adressierung an den Beschwerdeführer und seine Heranziehung als Abgabenschuldner seien deshalb erfolgt, weil im gesamten Abgabenbemessungsverfahren gegenüber der Abgabenbehörde immer der Beschwerdeführer persönlich aufgetreten sei. Daß der Bescheid an den Beschwerdeführer ergangen sei, gehe auch daraus hervor, daß die Zustellung zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters erfolgt sei; eine Zustellung zu Handen des Rechtsvertreters für die "Firma A" wäre nicht sinnvoll gewesen, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht legitimiert gewesen sei, für die genannte "Firma" einzuschreiten. In diesem Sinne sei auch die Berufung gegen den Abgabenbescheid aufgefaßt und diese Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen sei, sei die Vorschreibung des Säumniszuschlages für die ausständigen, fälligen Abgaben zu Recht erfolgt; die Höhe der Vorschreibung werde nicht bekämpft. Weder die Gemeindeaufsichtsbehörde noch der Verwaltungsgerichtshof hätten sich in bezug auf das Abgabenbemessungsverfahren mit der Frage auseinandersetzen müssen, wem im Abgabenverfahren der Gemeindebehörden die Rechtsstellung einer Partei bzw. eines Abgabepflichtigen zugekommen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, daß er nicht Abgabepflichtiger im Abgabenfestsetzungsverfahren gewesen sei.
1.7. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juni 1987 bezeichne als Bescheidadressaten sowohl die "Firma A" als auch "Herrn Chefredakteur E"; im Spruch dieses Bescheides werde die Firma A mit dem Sitz und der Privatadresse des Beschwerdeführers angeführt. Die Zustellung des Abgabenbescheides sei zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgt.
Es sei daher davon auszugehen, daß der genannte Abgabenbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer wirksam erlassen worden sei. Aus diesem Grund sei auch die Berufung gegen den Abgabenbescheid von der Firma A und vom Beschwerdeführer - dies gehe aus der Fertigung der Berufung hervor - erhoben worden.
Wenn auch der Beschwerdeführer im Spruch des genannten Abgabenbescheides nicht genannt sei, ändere dieser Umstand nichts daran, daß der Bescheid Wirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet habe. Im Spruch des Bescheides werde eine "Firma" genannt; bei einer Firma handle es sich um den im Handelsverkehr geführten Namen eines Kaufmannes. Es sei jedenfalls daraus nicht ersichtlich, daß es sich bei der "Firma A" um ein eigenes Rechtssubjekt handelte. Daraus folge, daß die Wirkungen nur denjenigen träfen, der hinter der Firma stehe bzw. der sich im Rechtsverkehr dieses Namens bediene. Bei dieser Person handle es sich jedoch - wie dies auch aus der Textierung des Abgabenbescheides hervorgehe - um den Beschwerdeführer. Für die Abgabenbehörden habe an diesem Umstand kein Zweifel bestanden, weil im gesamten Abgabenverfahren immer der Beschwerdeführer persönlich, d.h. im eigenen Namen bzw. unter dem Namen der "Firma A" aufgetreten sei.
Der Beschwerdeführer sei daher als Abgabepflichtiger und somit als Partei des Abgabenverfahrens anzusehen. Daß dies auch dem Beschwerdeführer bewußt gewesen sei, ergebe sich auch aus seinen Beschwerdeausführungen in der Beschwerde vom 18. August 1988 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1988; anderslautende Ausführungen enthielten weder die Gegenschrift der Vorstellungsbehörde vom 18. Oktober 1988 noch ließen sich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1989, Zl. 88/17/0171, gegenteilige Feststellungen entnehmen. "Wem im Abgabenverfahren der Gemeindebehörden die Rechtsstellung einer Partei bzw. eines Abgabepflichtigen zukam", sei nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen worden. Selbst wenn man eine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer verneine, träfen die Wirkungen des genannten Abgabenbescheides den Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des § 4 NÖ AO 1977. 1.8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, keinen Säumniszuschlag entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.9. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 165 Abs. 1 NÖ AO 1977, LGBl. 3400-2, bestimmt:
"(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 166 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung."
Gemäß § 167 NÖ AO 1977 beträgt der Säumniszuschlag 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
2.2.1. Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages nach den vorstehenden Bestimmungen wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, er sei nicht Partei (Abgabenpflichtiger) im Abgabenbemessungsverfahren gewesen. Wer Abgabenschuldner sei, müsse sich dem Spruch des Abgabenbescheides und nicht "dem am Kuvert oder Kopf des Bescheides angeführten Adressaten" entnehmen lassen. Daß nicht der Beschwerdeführer, sondern die "Firma A" Abgabenschuldner sein solle, komme im Bescheid vom 10. Juni 1987 und im Berufungsbescheid vom 1. Dezember 1987 zum Ausdruck; letzterer sei "zu Handen" des Beschwerdeführers zugestellt worden. Es gehe nicht an, diejenige Person, welche im Abgabenfestsetzungsverfahren lediglich als Zustellungsbevollmächtigte angeführt werde, im Verfahren über die "Einhebung der Abgabe" (gemeint wohl: im Verfahren betreffend Verhängung eines Säumniszuschlages) zum Abgabenschuldner zu machen.
2.2.2. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 70 Abs. 2 NÖ AO 1977 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von anderen Personen unterschieden wird.
Die mit § 289 Abs. 2 BAO inhaltsgleiche Bestimmung des § 213 Abs. 2 NÖ AO 1977 berechtigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wie sich nun aus den beiden in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden vom 10. Juni 1987 und vom 1. Dezember 1987 ergibt, wurden darin jeweils zwei Bescheidadressaten - eine "Firma A" und der Beschwerdeführer - genannt. Der (abweisende) Berufungsbescheid vom 1. Dezember 1987 hat an den beiden Adressaten des erstinstanzlichen Bescheides nichts verändert; lediglich der Spruch des Berufungsbescheides wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen des ihr zustehenden Abänderungsrechtes im Sinne des § 213 Abs. 2 NÖ AO 1977 verdeutlichend umformuliert ("Über die Berufung DES Chefredakteurs E, Fa. A, vertreten durch Hrn. Dr. G ..."). Durch die Nennung (auch) des Beschwerdeführers im Betreff des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 10. Juni 1987 und im Zustellnachweis ("Herrn A Hrn. Chefredakteur E") in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides vom 1. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführer hinreichend deutlich als Bescheidadressat - und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als bloßer "Zustellungsbevollmächtigter" - bezeichnet. Da dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid auch zugestellt worden ist (womit er jedenfalls erlassen wurde), kam dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage, ob im Betreff des Bescheides ein (weiterer) - rechtlich nicht existenter - Bescheidadressat ("Firma A") genannt wurde, Parteistellung zu. Ernstliche Zweifel des Beschwerdeführers an dem Umstand, daß der Bescheid in Wahrheit an ihn gerichtet war, konnten schon dadurch nicht bewirkt werden, weil er durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund den Bescheid übernommen und dagegen Berufung erhoben hat.
Der Bescheidwille der Gemeindeabgabenbehörden ging somit eindeutig dahin, den Beschwerdeführer als Abgabepflichtigen (Abgabenschuldner) zur Zahlung der vorgeschriebenen Anzeigenabgabe heranzuziehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorgangsweise der Gemeindeabgabenbehörden (Nennung von zwei Bescheidadressaten, wovon einer davon - nämlich die Phantasiebezeichnung "Firma A" - ein rechtlich nicht existentes Gebilde darstellt) richtig war oder nicht, weil der Berufungsbescheid vom 1. Dezember 1987 (und damit auch der erstinstanzliche Bescheid vom 10. Juni 1987) in Rechtskraft erwachsen ist.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Säumniszuschlag zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zur inhaltsgleichen Vorschrift der WAO ergangenen) Erkenntnis vom 19. September 1986, Zl. 84/17/0181, ausgeführt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Festsetzung der Abgabe. Die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies mit Rücksicht darauf, daß dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht hindern, wenn die Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird. Auch eine spätere allfällige Herabsetzung dieser Schuld (und zwar gegebenenfalls bis auf Null) hat auf den durch Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503).
Beim Säumniszuschlag, der gemäß § 2 Abs. 2 lit. d NÖ AO 1977 eine Nebengebühr der Abgaben darstellt, handelt es sich um einen Nebenanspruch zu den Abgaben; die Nebenansprüche sind gemäß § 2 Abs. 1 NÖ AO 1977 selbst Abgaben im Sinne der NÖ AO 1977.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Vorschreibung des Säumniszuschlages der Abgabentatbestand für diesen Nebenanspruch durch - unbestrittenermaßen - ungenütztes Verstreichen der Zahlungsfrist verwirklicht war und insbesondere die im Abgabenverfahren, im Vorstellungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof ergriffenen Rechtsmittel (einschließlich des Aufschiebungsantrages) der Geltendmachung des Säumniszuschlages nicht entgegenstanden. Ebensowenig wie eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenhauptschuld (und zwar gegebenenfalls auf Null) hätte eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Gerichtshof des öffentlichen Rechts auf den durch frühere Säumnis bereits verwirkten Säumniszuschlag einen Einfluß gehabt.
2.3. Die Abweisung der Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Vorschreibung des Säumniszuschlages ist daher nicht mit der geltend gemachten und auch nicht mit einer von amtswegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Der belangten Behörde waren die Kosten nur im beantragten Ausmaße zuzusprechen. Der Kostenzuspruch der mitbeteiligten Gemeinde gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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