VwGH 91/15/0056

VwGH91/15/005629.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Gesellschaft zum Betriebe der Wohlfahrtseinrichtungen der XY-Bank GmbH in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. März 1991, Zl GA 11-1763/4/90, betreffend Gesellschaftsteuer für die Jahre 1986 und 1987, zu Recht erkannt:

Normen

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §2 Z3;
KVG 1934 §2 Z4;
KVG 1934 §2 Z5;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §2 Z3;
KVG 1934 §2 Z4;
KVG 1934 §2 Z5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin, deren einziger Gesellschafter die XY-Bank (in der Folge kurz: Bank) ist, ist der Betrieb der von dieser Bank für ihr Personal geschaffenen sozialen Einrichtungen sowie die Anmietung von Urlaubsquartieren und deren Vermietung an Dienstnehmer und Pensionisten dieser Bank.

Mit gesonderten Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien je vom 14. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführerin für die von ihrem Gesellschafter an sie in den Jahren 1986 bis 1987 erbrachten freiwilligen Leistungen gemäß § 2 Z 3 lit b KVG Gesellschaftsteuer in Höhe von S 366.667,-- (Bemessungsgrundlage: S 18,333.332,--) und in der Höhe von S 298.360,-- (Bemessungsgrundlage: S 14,917.997,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

Während die Abgabenpflicht im übrigen außer Streit steht, berief die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung der mit "Preisauffüllung" gekennzeichneten Beträge von S 4,305.719,-- (1986) und von S 3,854.971,-- (1987) in die Bemessungsgrundlagen der Abgabenfestsetzungen. Bei den "Preisauffüllungen" handle es sich um Zahlungen der Bank an die Beschwerdeführerin in Höhe der Differenz zwischen den von den Bediensteten der Bank für Aufenthalte in den von der Beschwerdeführerin betriebenen Einrichtungen (Hotels) geleisteten (verbilligten) Entgelten zum ortsüblichen Preis für derartige Leistungen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, daß sie für die Zahlungen ihres Gesellschafters Gegenleistungen erbringe und daß durch die Zahlungen der Bank der Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöht werde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen; dies nach Darstellung des Sachverhaltes im wesentlichen mit folgender Begründung:

In der Erfüllung des Gesellschaftszweckes der Beschwerdeführerin, die von der Bank für ihr Personal geschaffenen sozialen Einrichtungen zu betreiben, könne keine "Gegenleistung" für die Zuschüsse der Bank erblickt werden. Da durch diese Zuschüsse "zur Gewährleistung eines gewissen Preisniveaus für die Angestellten" der Bank jedenfalls eine Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte eingetreten sei, weil die Beschwerdeführerin durch die Leistungen ihres Gesellschafters wirtschaftlich gestärkt worden sei und ohne Zweifel freiwillige Gesellschafterleistungen an eine inländische Kapitalgesellschaft bewirkt worden seien, seien im Beschwerdefall alle Tatbestandsmerkmale des § 2 Z 3 lit b KVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Gesellschaftsteuer" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme hierauf sowie unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin erstattete Replik erwogen:

Gemäß § 2 Z 3 lit b KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Das Gesetz selbst führt einige Beispiele von Leistungen an, die gemäß der zitierten Rechtsvorschrift die Steuerpflicht auslösen und erwähnt den Verzicht auf Forderungen, die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung sowie die Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung. Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß auch die Z 3 eine die Z 1 des § 2 KVG ergänzende Regelung enthält, deren Grundgedanke es ist, alle jene freiwilligen Zuwendungen eines Gesellschafters steuerlich zu erfassen, die ihrem Wesen nach direkt oder indirekt eine Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter oder eine Erhöhung des Wertes dieser Rechte herbeiführen sollen. Während durch die Ziffer 1 des § 2 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber steuerlich erfaßt wird, soll durch die Z 3 dieses Paragraphen eine spätere Veränderung (Erhöhung) der Gesellschaftsrechte erfaßt und dadurch das Gesamtbild des § 2 KVG abgerundet werden. Denn die der Ziffer 3 vorangehende Ziffer 2 und die der Ziffer 3 folgende Ziffer 5 dieses Paragraphen stellen Leistungen von Gesellschaftern zur Stärkung des Unternehmerkapitals, die der Errichtung einer Kapitalgesellschaft folgen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen unter die Steuerpflicht. Lediglich die Ziffer 4 des § 2 KVG enthält einen Tatbestand anderer Art, nämlich die Veräußerung von Gesellschaftsrechten. Daraus ergibt sich, daß nicht jede Leistung eines Gesellschafters der Gesellschaftsteuer unterliegt, sondern nur jene Leistungen, mit denen die Verbreiterung des Gesellschaftskapitals oder die Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter verbunden ist.

LEISTUNGEN, DIE DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSTAUSCHES DIENEN ODER

ALS BLOßER ERSATZ FÜR BESTIMMTE AUFWENDUNGEN anzusehen sind, unterliegen nicht der Steuer nach § 2 Z 3 lit b KVG (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 15. November 1977, Slg Nr 5188/F, und vom 29. April 1971, Zl 1656/70, und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Ersatz von Aufwendungen für Unterstützungen an einen bestimmten, dem Betrieb des Gesellschafters zugeordneten Personenkreis durch diesen Gesellschafter ist ein nicht gesellschaftsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu erblicken (siehe das hg Erkenntnis vom 13. Februar 1969, Slg Nr 3858/F).

Auch im Beschwerdefall wurden im Ausmaß der streitgegenständlichen Preisauffüllungen vom Gesellschafter der Beschwerdeführerin unter bloßer Einschaltung der letzteren Unterstützungen (Sozialleistungen) AN DIE MITARBEITER BZW EHEMALIGEN MITARBEITER DER BANK erbracht; damit fehlte es aber an einer (gesellschaftsteuerpflichtigen) Leistung des Gesellschafters der Beschwerdeführerin AN DIESE. Infolgedessen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

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