Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. November 1990 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie eine Vermögensteuer- und Erbschaftssteueräquivalenterklärung zum 1. Jänner 1990 beim Finanzamt ein. Unter Hinweis auf den Umstand, daß sich aus der Veranlagung von Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent gegenüber den Vorauszahlungen eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben werde, beantragte die Beschwerdeführerin mit gleichem Schriftsatz die Stundung dieses Differenzbetrages in Höhe von S 1.364.220,-- bis zur Buchung der Erklärungen zum 1. Jänner 1990.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der sofortigen vollen Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO zu erkennen sei.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, eine erhebliche Härte liege vor, weil durch die sofortige Bezahlung ein Vermögensschaden in Form eines beträchtlichen Zinsverlustes eintrete. Durch Verwendung zur Abdeckung der Abgabenschulden würden Geldmittel der Veranlagung am Kapitalmarkt entzogen.
Nach Abweisung dieser Berufung durch Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte nun vor, daß aufgrund einer besonderen Verkettung von Umständen die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre. Bei den zu leistenden Vorauszahlungsbeträgen hätte es sich um vorläufige Festsetzungen gehandelt, die durch Einreichung der Abgabenerklärungen bereits korrigiert worden seien. Da Steuerguthaben von der Finanzbehörde nicht verzinst werden, würde die Entrichtung eines zu hoch festgesetzten Abgabenbetrages bis zur Korrektur durch die Veranlagung einen beträchtlichen Vermögensverlust darstellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung nicht mehr gegeben gewesen seien, da die Beschwerdeführerin die strittigen Vorauszahlungsbeträge bereits entrichtet habe und das Abgabenkonto keinen Rückstand mehr aufweise.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Berufungsentscheidung geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist - was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint - neben den in der Beschwerde dargestellten Bedingungen auch der Umstand, daß hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muß diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodaß der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1989, 88/13/0213, und vom 11. März 1981, 13/0958/79 und 81/13/0042). Eine Sachentscheidung über das Stundungsbegehren, die der Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs 1 BAO obliegt, kann auch deshalb nicht in einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iS des § 212 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt.
Daß die vom Stundungsbegehren betroffene Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber schon entrichtet war, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs 1 VwGG im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr. 104/1991.
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