Normen
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist praktische Ärztin in Wien. Sie ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Nach den ihr schriftlich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eines Betriebsprüfers überwies die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 1984 einen Betrag von S 300.000,-- an die Wiener Ärztekammer, ohne einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer sei vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, es handle sich um eine irrtümliche Überweisung und es werde um die Rücküberweisung dieses Betrages ersucht. Diese Rücküberweisung wurde am 2. April 1985 durchgeführt. Weiters wurde vom Prüfer festgestellt, daß die Beschwerdeführerin auf ihr Beitragskonto bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahre 1984 Beträge überwiesen hatte, die die tatsächlichen Beitragsverpflichtungen um ein Vielfaches überstiegen. Auf Grund dieser Überweisungen bestand zum 31. Dezember 1984 auf dem Beitragskonto ein Guthaben von S 182.626,--. Dieser Betrag machte nach den Feststellungen des Prüfers ungefähr das Vierfache der durchschnittlichen Jahresverpflichtung aus.
Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung wurden in dem nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheid 1984 die angeführten Beträge von zusammen S 482.626,-- nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde sinngemäß geltend gemacht, daß es sich bei den angeführten Beträgen um a-conto-Zahlungen gehandelt habe. Ein Einnahmen-Überschuß-Rechner könne Ausgaben ohne Rücksicht auf die Besteuerungsperioden tätigen, zu denen sie wirtschaftlich gehören. Er könne daher Ausgaben "vorziehen", um sie in eine Besteuerungsperiode zu verlegen, in der sie noch nicht von bereits vorhersehbaren, in folgenden Besteuerungsperioden wirksam werdenden Abgabenbelastungen oder Abzugsbeschränkungen betroffen sind.
In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 11. Dezember 1989 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei beruflich und privat "(3 Kinder)" überfordert. Um den monatlichene Zahlungsverpflichtungen an die Ärztekammer und der Wiener Gebietskrankenkasse auszuweichen, seien - auch der momentanen finanziellen Lage entsprechend - die Akontierungen geleistet worden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Zahlung an die Ärztekammer sei kein Zahlungsgrund vorgelegen, eine bestimmte Leistung sei überhaupt nicht vereinbart gewesen. Dies treffe auch auf die Zahlungen gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse zu.
In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1972 Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Gewinnermittlung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die im Kalenderjahr geleistet wurden (vgl. § 19 Abs. 2 EStG 1972), als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990, 89/14/0257).
Nach den im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörden hat die Beschwerdeführerin am 31.12.1984 einen Betrag von S 300.000,-- ohne Angabe eines Zahlungsgrundes an die Wiener Ärztekammer überwiesen; die Überweisung wurde sodann vom steuerlichen Vertreter als Irrtum bezeichnet, worauf es 1985 zur Rückzahlung des Betrages kam. Daraus folgt, daß für die Zahlung dieses Betrages von S 300.000,-- keinerlei Rechtsgrund bestand. Ungeachtet des Umstandes, daß es sich beim Empfänger des Betrages um die Standesvertretung der Beschwerdeführerin handelte, war somit zwischen dieser Zahlung und dem Beruf der Beschwerdeführerin kein die Betriebsausgabeneigenschaft begründender ursächlicher Zusammenhang gegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in der Beschwerdevorschrift vor, sie habe bereits 1983 an die Ärztekammer einen sodann 1984 zurückgezahlten Betrag von S 300.000,-- überwiesen; die Zahlung des Jahres 1984 (von gleichfalls S 300.000,--) sei nicht irrtümlich vorgenommen worden. Die Rückzahlung sei nur erfolgt, weil sich herausgestellt habe, daß die Wiener Ärztekammer die Beiträge zum Versorgungsfonds von den Honorarzahlungen der Krankenkassen abgezogen habe. Dieses Vorbringen stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. Im übrigen handelt es sich dabei offensichtlich um eine Verwechslung mit dem im (vom selben Beschwerdevertreter vertretenen) Beschwerdefall zu Zl. 91/13/0160 gegebenen Sachverhalt.
Ebensowenig wie den Zahlungen an die Wiener Ärztekammer kommt auch den - nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Prüfers - im vierfachen Ausmaß der tatsächlichen Beitragspflicht gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse geleisteten Zahlungen eine Betriebsausgabeneigenschaft zu. Den Abgabenbehörden steht es zwar nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, 89/13/0112). Die Unangemessenheit und Unüblichkeit kann jedoch ein Indiz dafür sein, daß die Aufwendungen nicht betrieblich veranlaßt sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1992, 91/14/0178).
Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen an den Sozialversicherungsträger im vierfachen Ausmaß der tatsächlichen Beitragspflicht können unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht als Vorauszahlungen für einen Aufwand angesehen werden, mit dem im Zeitpunkt der Zahlung ernstlich gerechnet werden mußte. Eine betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen war daher auszuschließen. Durch solche willkürlichen Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann der Steuerpflichtige die Höhe seines Einkommens innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume nicht beeinflussen (vgl. hiezu auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 25. Jänner 1963, VI 69/61 U, BStBl III S. 141).
Da somit eine betriebliche Veranlassung der in Rede stehenden Zahlungen zu verneinen war, erübrigte es sich, auf die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Anwendung des § 19 Abs. 2 EStG 1972 einzugehen.
Die Verfahrensrüge wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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