Normen
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1987 die Zahlung eines Betrages von S 80.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend, weil er seiner am 12. Juni 1987 verehelichten Tochter ein Heiratsgut in dieser Höhe zugewendet habe. Er legte eine mit 27. Oktober 1987 datierte Bestätigung seiner Tochter über den Erhalt dieses Heiratsguts durch Übergabe eines am 6. Oktober 1987 mit einem Einlagestand von S 80.000,-- eröffneten Sparbuchs vor.
Das Finanzamt versagte dem geltend gemachten Betrag die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, daß die Hochzeit der Tochter im nicht begünstigten Zeitraum bis 6. August 1987 stattgefunden habe, das Heiratsgut aber erst am 27. Oktober 1987 gegeben worden sei, ohne daß der Beschwerdeführer zwingende Gründe habe dartun können, welche die spätere Zahlung rechtfertigen würden.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach einhelliger ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege Zwangsläufigkeit der Leistung einer Heiratsausstattung nur dann vor, wenn sie zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes erfolgte, sodaß bei jeder Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Eheschließung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sei, daß eine zwingende Notwendigkeit für die Verlegung dieses Fälligkeitstermines bestanden habe. Den vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebrachten Gründen der späteren Leistung des Heiratsgutes käme aus den im einzelnen dargestellten Erwägungen ausreichendes Gewicht im Sinne der Bewirkung zwingender Notwendigkeit nicht zu. Überdies erweise eine rechnerische Ermittlung des Dotationsanspruches der Tochter an den Beschwerdeführer im Jahre 1987, daß der solcherart mit S 74.188,-- zu ermittelnde Betrag steuerlich selbst dann nicht zur Auswirkung käme, wenn man zwingende Notwendigkeit für die verspätete Auszahlung im begünstigten Zeitraum bejahen wollte:
Der Beschwerdeführer hätte nämlich auf diesen Betrag bereits S 63.689,-- im nicht begünstigten Zeitraum geleistet, weil die in dieser Höhe vom Beschwerdeführer übernommene Finanzierung der Hochzeit seiner Tochter als vorweggenommene partielle Erfüllung der Dotationspflicht zu beurteilen sei. Der danach noch verbleibende Restbetrag übersteige aber nicht die dem Beschwerdeführer nach § 34 Abs 4 EStG 1972 zumutbare Mehrbelastung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend darstellt, war nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter des Beschwerdeführers am 12. Juni 1987 geltenden Rechtslage die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983), während der vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 1987 seiner Tochter als Heiratsgut bezahlte Betrag von S 80.000,-- zufolge des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung grundsätzlich als solche zu berücksichtigen war.
Nicht kann der belangten Behörde in ihrer Auffassung gefolgt werden, jede zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Eheschließung erfolgte Hingabe eines Heiratsguts erfordere für die Berücksichtigung der geleisteten Zahlung als außergewöhnliche Belastung schlechthin schon den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis zwingender Gründe, welche die Verspätung der Zahlung gegenüber dem Fälligkeitszeitpunkt des Eheschließungstages rechtfertigten. Wenn der Beschwerdeführer diese im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht der belangten Behörde als unrichtig bekämpft, hat er ebenso Recht, wie sein Vorbringen zutrifft, daß der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Standpunkt nie bezogen hatte.
Der angefochtene Bescheid verkürzt in seiner Wiedergabe der vermeintlich ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung nämlich um das entscheidende Element des Kalenderjahres, das von einer solchen Aufwandsverschiebung belastungswirksam nur dann betroffen sein darf, wenn dafür zwingende Gründe dargetan werden können. Wie der Beschwerdeführer richtig darstellt, lag sämtlichen im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auch der Fall einer solchen Verlagerung der Hingabe des Heiratsguts in ein anderes Kalenderjahr zugrunde. Daß diese Judikatur im Beschwerdefall wegen des Fehlens einer Verlagerung der Zahlung in ein anderes Kalenderjahr den Standpunkt der belangten Behörde nicht trägt, hängt durchaus nicht mit der Zufälligkeit des Anhängigwerdens gerade solcher Fallkonstellationen vor dem Verwaltungsgerichtshof zusammen, wie der angefochtene Bescheid zu argumentieren versucht, sondern hat vielmehr seinen Grund in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 EStG 1972, welche das Kalenderjahr als den Bemessungszeitraum für die Einkommensteuer bestimmt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem für die zeitliche Komponente der Zwangsläufigkeit grundlegenden Erkenntnis vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0030, klargestellt hat, ist es eben das Jahr der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, welches durch entsprechende zeitliche Verlagerung der Zahlungen selbst zu bestimmen dem Steuerpflichtigen nicht freisteht, weil dem das Wesen des § 34 Einkommensteuergesetz 1972 als einer Tarifvorschrift entgegensteht, die als eine von zahlreichen Einschränkungen gekennzeichnete und entscheidend vom Begriff der Zwangsläufigkeit geprägte Ausnahmsbestimmung dafür gedacht ist, die progressive Einkommensteuerbelastung gerade des betroffenen Jahres zu mildern. Diesem Wesen der außergewöhnlichen Belastung, so das zitierte Erkenntnis, wird aber nur eine Gesetzesauslegung gerecht, derzufolge solche Aufwendungen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern eben auch im Anfallsjahr zwangsläufig geleistet werden müssen. Diese Überlegung war es, der die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur (darüber hinaus ebenso noch hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383, 20. November 1990, Zl. 90/14/0236, 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0015, ÖStZB 1991, 382, 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0168, ÖStZB 1991, 386) folgte, wenn sie aussprach, daß das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein muß, sondern der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr als jenes verlagert werden darf, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre.
Daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zwingende Gründe dafür gefordert hätte, daß bei Eheschließung im Jahre 1987 vor dem 6. August das Heiratsgut im selben Jahr erst nach dem 5. August hingegeben wurde, läßt sich entgegen der Darstellung der belangten Behörde keinem der einschlägigen Erkenntnisse entnehmen.
Es durfte somit die Behörde bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer geleisteten Hingabe eines Heiratsgutes an seine Tochter auf Berücksichtigungsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung den Nachweis von Gründen für die Leistungsverzögerung von vier Monaten gar nicht fordern, weshalb sich ein Eingehen auf jene Argumente der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erübrigt, die sich mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit dem Beschwerdeführer es gelungen war, triftige Gründe für die spätere Hingabe des Heiratsguts darzutun. Überlegungen in die Richtung, ob das Heiratsgut tatsächlich erst nach dem 5. August 1987 gegeben wurde, hat die belangte Behörde nicht angestellt.
Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er die subsidiär gegebene Begründung des angefochtenen Bescheides, er habe seine Dotationspflicht größtenteils ohnehin im nicht begünstigten Zeitraum durch Finanzierung der Hochzeit vorweg erfüllt, mit dem Argument bekämpft, man könne doch in der Bezahlung der mit der Hochzeitsfeier entstandenen Aufwendungen schon ihrer Art nach nicht eine Erfüllung der Dotationspflicht erblicken. Es kommt die belangte Behörde auf diesen im angefochtenen Bescheid eingenommenen unrichtigen Standpunkt (vgl. etwa Brauneder in Schwimann, Praxiskommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Band 4, zweiter Halbband Rz 15 zu § 1221 ABGB, EFSlg. 48.607) in der Gegenschrift nicht mehr zurück.
Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der dargestellten Weise mit der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet hat, hatte dies zur Bescheidaufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)