VwGH 91/13/0003

VwGH91/13/000318.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Günther N in W, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 21. November 1990, Zl. 6/1-1052/90-15, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1987, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §3 Z5 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
EStG 1972 §3 Z5 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für Bezüge, die er auf Grund eines Werkvertrages mit dem Wiener Institut für sozialwissenschaftliche Dokumentation und Methodik (WISDOM) für eine Tätigkeit für dieses Institut erhalten hatte, die Steuerfreiheit gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid unter anderem die Ansicht, daß die Steuerfreiheit nur Zuwendungen zukomme, die der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Kunst dienten. Solche Mittel hingegen, welche (auch) einen Entlohnungscharakter aufwiesen, wären von der Steuerfreiheit nicht erfaßt.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Einkommensteuergesetz 1953 normierte in § 3 Abs. 1 Z. 6 eine Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die (unter anderem) als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden. Diese Steuerbefreiung übernahm der Gesetzgeber in das Einkommensteuergesetz 1967 (ebenfalls in § 3 Abs. 1 Z. 6) und in das Einkommensteuergesetz 1972 (in § 3 Z. 5). Schrifttum und Rechtsprechung vertraten zu diesen Befreiungsvorschriften einhellig die Auffassung, daß nur solche Bezüge bzw. Beihilfen steuerfrei wären, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar fördern; eine bloß mittelbare Förderung rechtfertigt die Steuerbefreiung nicht (Jiresch-Fasching-Langer, Einkommensteuergesetz 1967, § 3 Anm. 11, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 3 Tz 57, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1962, Zl. 284/61, vom 25. Jänner 1963, Zl. 667/61, vom 25. März 1966, Zl. 1737/64, vom 10. Februar 1970, Zl. 1084/68, vom 10. Februar 1970, Zl. 1167/69, Slg. Nr. 4027/F, vom 20. Jänner 1971, Zl. 1602/70, Slg. Nr. 4174/F, vom 13. Februar 1973, Zl. 1177/72, Slg. Nr. 4498/F, und vom 14. Jänner 1981, Zlen. 13/1562, 3393/80). Diese Auffassung machte sich dann auch der Gesetzgeber des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, zu eigen, indem er in § 3 Z. 5 lit. b EStG 1972 die Steuerfreiheit Bezügen oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1972 genannten Institution zuerkannte, SOFERN HIEDURCH WISSENSCHAFT ODER FORSCHUNG UNMITTELBAR GEFÖRDERT WERDEN. Es handelt sich dabei laut Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, aaO, Seite 1073, um eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung.

Die bisherige Rechtsprechung hatte aber in Bezügen bzw. Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen-(Bezugs-)Empfängers gewährt wurden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst erblickt (siehe nochmals die Erkenntnisse Zl. 284/61 und Zl. 667/61); dies zu Recht, weil - wie die Entscheidungsgründe der beiden Erkenntnisse zeigen - in solchen Fällen eben das Moment des Leistungsentgelts und damit die "Förderung" des Entgeltempfängers gegenüber der Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund tritt.

Im Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit Schreiben vom 2. Mai 1989 verschiedene Unterlagen vor. Darunter befindet sich ein Vertrag vom 4. September 1986 zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, und Prof. Dr. A. Prof. Dr. A übernahm darin den Auftrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens "Zentralarchiv für Sozialforschung". Nach § 2 des Vertrages wurde für die gesamte dem Auftragnehmer entstehende Arbeit und Mühe (Werk) einschließlich der ihm hiebei entstehenden Kosten wie insbesondere Büro- und Materialkosten, Kosten für die geforderte Anzahl Abzüge, Fahrten- und Reisekosten sowie für das von ihm unmittelbar in Entlohnung genommene und hiefür verwendete Personal einschließlich der direkten und indirekten Abgaben ein fixes Pauschalhonorar von S 350.000,-- vereinbart.

Mit dem Schreiben vom 2. Mai 1989 legte der Beschwerdeführer weiters einen Werkvertrag vom 15. November 1987 zwischen ihm und dem WISDOM vor; ein Werkvertrag vom 1. September 1987, wie ihn die Beschwerde erwähnt, ist nicht aktenkundig. Nach dem Werkvertrag vom 15. November 1987 übernahm der Beschwerdeführer folgende, bis 31. Dezember 1987 abzuschließende Arbeiten:

"Erarbeitung der Richtlinien von Integration und Dokumentation 'alter' Datenbestände (Lochkartenbestände). Vorbereitende Berichtlegung zur Publikation in der Zeitschrift des WISDOM."

HIEFÜR zahlte der Auftraggeber laut Vertrag ein Werkhonorar (S 21.000,--).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug des Prof. Dr. A auf Grund seines Vertrages mit der Republik Österreich (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) Wissenschaft oder Forschung unmittelbar förderte. Vom Bezug, den der Beschwerdeführer vom WISDOM im Hinblick auf den Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung erhalten haben soll, kann dies jedenfalls ausgeschlossen werden. Denn dieser Bezug stellt eine Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer übernommenen Arbeiten dar und fördert damit im Sinne der zuletzt zitierten Rechtsprechung nicht unmittelbar die Wissenschaft. Eine andere Beurteilung könnte auch der in der Beschwerde auf Seite 2 dargestellte Werkvertrag vom 1. September 1987, der jenem vom 15. November 1987 im wesentlichen gleicht, nicht erfahren. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z. 5 lit. b EStG 1972 in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu Recht versagt. Der in der Beschwerde unter Hinweis auf andere Berufungsentscheidungen der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung, daß es an der Befreiung nichts ändern könnte, wenn der Aufwand nicht über Auftrag des Mittelvergebers getätigt werde, sondern bloß auf dessen Rechnung, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Zur Rüge, die Behandlung des Werklohnes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und damit die Gewerbesteuerfestsetzung) wäre jedenfalls verfehlt, es lägen "schlimmstenfalls" Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, ist auf folgende Angabe in der Beschwerde hinzuweisen:

"BESCHWERDEPUNKT:

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Steuerfreiheit gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972 verletzt."

Diese Angabe enthält eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Im Hinblick auf diese ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung ist der Beschwerdepunkt einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 245). Nur im Rahmen dieses Beschwerdepunktes, nämlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Steuerfreiheit gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972, kann sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes halten (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dies verbietet, eine allfällige Rechtsverletzung durch unrichtige Einkunftsqualifikation des Werklohnes aufzugreifen, da eine solche Rechtsverletzung nicht Gegenstand des Beschwerdepunktes ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. (Höheren) Aufwandersatz nach der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/91 konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht zusprechen, da diese Verordnung am 6. März 1991 in Kraft trat, die dem Verwaltungsgerichtshof am 10. April 1991 zugeleitete Gegenschrift aber noch Kosten im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 206/89 verzeichnet.

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