VwGH 91/12/0279

VwGH91/12/027929.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache der NN in X, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. Mai 1991, Zl. 8264/2-III 6/91, betreffend Teilbelastung nach Karenzurlaub, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichtes

X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Y, mit denen a) der Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit des

2. und 3. Lebensjahres ihres am 11. März 1991 geborenen Sohnes eine Teilbelastung im Ausmaß der Hälfte bzw. von höchstens 3/5 der Normalbelastung zu bewilligen und b) dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Karenzurlaubes bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres dieses Sohnes stattgegeben worden war, keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 875/91, deren Behandlung ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte die Beschwerdeführerin auftragsgemäß die Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie brachte auch vor, daß an der Novellierung sowohl des Richterdienstgesetzes als auch des Mutterschutzgesetzes 1979 gearbeitet werde, um auch für Richter entsprechend der für andere Dienstnehmergruppen geltenden Regelungen eine Teilbeschäftigung einzuführen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen gesetzlichen Regelung werde nach der Praxis der belangten Behörde Richterinnen auf ihren Antrag ein Teilsonderurlaub im Ausmaß der halben Dienstleistung (gegen Verzicht auf die halben Bezüge) gewährt. Die Beschwerdeführerin, für die ein derartiger Sonderurlaub für die Zeit ab 12. März 1992 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in Aussicht genommen gewesen sei, habe ihren diesbezüglichen Antrag aber mit Eingabe vom 23. Jänner 1992 zurückgezogen.

Zu diesem Vorbringen nahm die Beschwerdeführerin über Aufforderung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG Stellung und brachte im wesentlichen vor, sie beharre auf ihrem gesetzlichen Anspruch, die Entscheidung über einen Teilsonderurlaub liege im Ermessen der Behörde.

Mit Eingabe vom 17. Juli 1992 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei durch die Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. nr. 315/1992, welches am 1. Juli 1992 in Kraft getreten sei, klaglos gestellt. Die Beschwerde könne daher als gegenstandslos betrachtet werden. Da die Klaglosstellung nicht in der Frist des § 36 Abs. 1 VwGG erfolgt sei, beantragte sie (vollen) Kostenersatz.

Die Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin, die Sache sei gegenstandslos geworden, enthält den Verzicht auf eine Sachentscheidung, sodaß unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 1 VwGG antragsgemäß zu entscheiden war (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1970, Slg. N.F. Nr. 7788/A, vom 27. Februar 1980, Zl. 1828/78, 12. Juni 1985, Zl. 85/01/0113 und vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0245).

Eine gemäß §§ 47, 48 Abs. 1, 49 und 56 VwGG einen Anspruch auf Aufwandersatz der Beschwerdeführerin begründende Klaglosstellung liegt im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 VwGG aber nur im Falle der förmlichen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vor, was hier nicht zutrifft. Ist wie im Beschwerdefall eine Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon ausgegangen werden kann, daß die belangte Behörde obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG ist (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, Zl. 86/01/0284 und die dort zitierten Entscheidungen). Nach § 58 VwGG hat daher jede Partei den ihr im Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

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