Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Ersatz weiterer Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 12. April 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989 von Amts wegen vom Gendarmerieposten E zur Referatsgruppe V des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten in Klagenfurt versetzt. Das für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 erforderliche wichtige dienstliche Interesse erblickte die erstinstanzliche Behörde darin, daß gegen den Beschwerdeführer seit Jahren Beschwerden sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten vorgebracht würden und Umstände bekannt geworden seien, aus denen geschlossen werden müsse, daß sein Verhalten gegenüber der Bevölkerung seines Dienstbereiches nicht im erforderlichen Maße kooperativ, sondern in den meisten Fällen seines Einschreitens sogar anmaßend, herausfordernd und unsachlich sei. Dies wirke sich auf das unumgänglich notwendige dienstfördernde Einvernehmen zwischen der Gendarmerie und der Bevölkerung sehr negativ aus und beeinträchtige die Zusammenarbeit des Gendarmeriepostens mit dem Gemeindeamt. In den Beschwerden komme immer wiederum zum Ausdruck und werde auch durch die geführten Erhebungen erhärtet, daß der Beschwerdeführer beim Einschreiten wegen kleinster Übertretungen unsachlich, wenig taktvoll und vor allem kleinlich vorgehe und dadurch vermeidbare Konfrontationen (Konflikte) herbeiführe. Zum Beleg dafür bezog sich die erstinstanzliche Behörde auf Äußerungen des Beschwerdeführers bei einem Einschreiten im September 1988 und auf Umstände, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führten.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer vorerst, daß die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung auf angeblich allgemeine Verfehlungen stütze, ohne konkret anzuführen, was sie nun dem Beschwerdeführer vorwerfe. Zu den ihm zur Last gelegten Äußerungen vom September 1988 nahm er sodann ebenso wie zu den im eingeleiteten, aber noch nicht beendeten Disziplinarverfahren zu beurteilenden Fakten ausführlich Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG 1979 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 liege unter anderem dann vor, wenn ein Weiterverbleiben eines Beamten wegen seines Verhaltens sich nachteilig auf den Dienstbetrieb auswirke und den Interessen des Dienstes zuwiderlaufe. Bei einem im Außendienst stehenden Beamten eines Gendarmeriepostens treffe dies z.B. dann zu, wenn wegen seines Verhaltens eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den übrigen Beamten der Dienststelle nicht mehr gewährleistet sei, das Verhältnis zur Bevölkerung oder anderen öffentlichen Organen gestört werde oder bei der Bevölkerung der Eindruck einer unsachlichen Dienstverrichtung erweckt werde und die Bevölkerung das Vertrauen zur Gendarmerie verliere. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben. Dies wird wie folgt begründet:
"Aus den im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten und Ihnen vollinhaltlich zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen Ihrer Vorgesetzten (Posten-, Bezirks- und Abteilungskommandant) und des Bürgermeisters ergibt sich im wesentlichen, daß seit Ihrem Zerwürfnis mit dem Feuerwehrkommandanten R aufgrund Ihres extremen, oft kleinlichen, unnachsichtigen, harten, oft überheblichen und provokanten Verhaltens
- das Arbeitsklima auf dem Gendarmerieposten E sowie zwischen Gendarmerieposten und Gemeinde bzw. der Bevölkerung negativ beeinflußt wurde,
- das Verhältnis Gendarmerie - Bürgermeister, Gemeinde und Feuerwehr merklich abkühlte,
- über Sie vermehrt Beschwerden erhoben wurden, die aus Angst vor Repressalien durch Sie vielfach nur mündlich vorgebracht wurden,
- Sie sich aufgrund Ihres extremen Einschreitens in vielen Fällen als "Schrecken" der Bevölkerung entpuppten,
- zahlreiche Personen über Ihre allfällige Rückkehr deshalb sehr besorgt seien,
- auch der Chef der Dienstbehörde wegen der bei ihm gegen Sie eingebrachten Beschwerden wiederholt den Wunsch auf Ihre Wegversetzung zum Ausdruck gebracht habe,
- seit Ihrer Abkommandierung vom Gendarmerieposten E sich das Klima zwischen Gendarmerie und Gemeinde, der Bevölkerung und anderen öffentlichen Funktionären wieder wesentlich gebessert und entspannt habe,
- Sie bei den Beschwerden und Widerständen gegen die Staatsgewalt im Verhältnis zu den übrigen Beamten des GAK-Bereiches bzw. des Gendarmeriepostens E weit über dem Durchschnitt liegen und daher
- Ihre weitere Verwendung auf dem Gendarmerieposten E nicht mehr tragbar erscheint.
Wenngleich Sie in Ihren Stellungnahmen die gegen Sie vorgebrachten Vorwürfe in Abrede stellen, erscheint auch aus ho. Sicht Ihre weitere Verwendung nicht mehr vertretbar, zumal es amtsbekannt ist, daß bei einem überdurchschnittlichen hohen Anfall von Beschwerden gegen einen Beamten diesen selbst, wenn sie vom Betroffenen bestritten werden, wenn schon nicht immer, so doch wiederholt Berechtigung zukommt und die damit verbundenen disziplinären Verfehlungen oft nur deshalb nicht geahndet werden können, weil sie nicht eindeutig beweisbar sind.
Auch beim Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt kommt es sehr auf das Verhalten des Beamten beim Einschreiten an, weil der Beamtshandelte erfahrungsgemäß oft nur durch das provokante Verhalten oder das mit übertriebener Härte durchgeführte Einschreiten sowie die Abgabe persönlicher, unsachlicher oder beleidigender Bemerkungen zu Aggressionen oder Überreaktionen bzw. zum Widerstand verleitet wird und erst dadurch den Tatbestand setzt.
Da in den gegen Sie vorgebrachten Beschwerden immer wieder Ihre übertriebene Härte beim Einschreiten und die Art und Weise Ihres Einschreitens kritisiert werden, muß daher der Schluß gezogen werden, daß die in diese Richtung zielenden mündlichen Vorbringen und schriftlichen Eingaben zumindest teilweise berechtigt sind, zumal kein Grund zur Annahme besteht, daß die diesbezüglichen sinngemäß im wesentlichen übereinstimmenden Angaben Ihrer Vorgesetzten nicht den Tatsachen entsprechen sollen. Es ist nämlich nicht einsichtig, weshalb sich die zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichteten Vorgesetzten einer Falschmeldung schuldig machen und damit der Gefahr einer dienst- oder allenfalls sogar strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten.
Ihre Angaben müssen daher als reine Zweckbehauptungen angesehen werden, zumal sich aus sämtlichen Unterlagen (einschließlich der aufliegenden Beschwerdeakten) immer wieder ergibt, daß Sie nie etwas zugeben, das Ihnen nicht eindeutig bewiesen werden kann. Selbst bei Vorliegen eindeutiger Beweise versuchen Sie Ihr Fehlverhalten abzuschwächen und sich herauszureden.
So behaupten Sie z.B. in Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 1989, daß Sie sich disziplinär niemals etwas zuschulden kommen ließen und ein gegen Sie angestrengtes Disziplinarverfahren mit Freispruch geendet habe. Tatsächlich wurden Sie jedoch im Jahre 1982 wegen eines groben disziplinwidrigen Verhaltens gegenüber BezInsp M schriftlich ermahnt und im Jahre 1985 von der Disziplinarkommission einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt. Lediglich bei dem im Jahre 1989 gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden Sie freigesprochen.
In Ihrer Stellungnahme vom 30.1.1990 bestreiten Sie wiederum, daß Sie die anderen Beamten des Gendarmeriepostens E einer unkorrekten oder parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt hätten, obwohl sich diese Anschuldigungen aus mehreren Passagen (z.B. "Im Gegensatz zu anderen Beamten hat jedoch der Betroffene seinen Dienst immer korrekt ausgeübt ..."
oder "... zahlreiche Bürger die Rückkehr des Betroffenen
wünschen, da hiedurch wieder eine gerechte Behandlung aller Gemeindebürger gewährleistet sein würde."), Ihrer Ausführungen unter 2.) Ihrer Stellungnahme vom 16.10.1989 eindeutig und unzweifelhaft ergeben.
Aufgrund dieser offensichtlich unrichtigen Angaben muß daher geschlossen werden, daß auch Ihre übrigen Angaben - soweit sie mit den Sachverhaltsfeststellungen nicht übereinstimmen - nicht den Tatsachen entsprechen und somit nur reine Zweckbehauptungen darstellen.
Gegen Ihre weitere Verwendung auf dem Gendarmerieposten E spricht insbesondere auch der Umstand, daß Sie in Ihrer Stellungnahme vom 16.10.1989 die anderen Beamten des Gendarmeriepostens E indirekt einer unkorrekten und parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt haben, die Überprüfung Ihrer Anschuldigungen aber keinen wie immer darauf gearteten Hinweis ergeben hat und sich die Beamten des Gendameriepostens wegen Ihrer Anschuldigungen eine Zusammenarbeit mit Ihnen nur mehr schwerlich vorstellen können. Der von Ihren Anschuldigungen betroffene Postenkommandant kann sich eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den übrigen Beamten der Dienststelle gar nicht mehr vorstellen, da es sicherlich zu Spannungen kommen würde, unter denen das Dienstklima und die Arbeitsmoral leiden würden. Auch Ihr offensichtlich gestörtes Verhältnis zum Bürgermeister der Gemeinde E spricht gegen Ihre weitere Verwendung auf dem Gendarmerieposten E, zumal Sie durch die von Ihnen nicht bestrittene Herstellung der in den E-Nachrichten, Ausgabe n/n1, in dem gegen den Bürgermeister gerichteten Artikel "Der Dorfkaiser " veröffentlichten Karikaturen, die in diffamierender Weise den Bürgermeister und den Postenkommandanten darstellen, keinesfalls zur Verbesserung des Verhältnisses zum Bürgermeister beigetragen haben. Daran ändert auch nichts, daß Sie erklären, daß Sie für die Veröffentlichung dieser Karikaturen nicht verantwortlich sind, weil allgemein bekannt wurde, daß Sie die Karikaturen gezeichnet und dem Verfasser des Artikels überlassen haben. Durch die Art der Darstellung der Karikaturen und deren Überlassung an den Artikelverfasser haben Sie aber auch den Postenkommandanten dem Spott der Bevölkerung ausgesetzt und Ihr Verhältnis zum Postenkommandanten zusätzlich belastet.
Da auf Grund der geschilderten Vorfälle eine dienstfördernde Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Postenkommandanten und den Beamten des Gendarmeriepostens E sowie dem Bürgermeister bzw. der Gemeinde E nicht mehr erwartet werden kann und Ihre weitere Verwendung auf dem Gendarmerieposten E zu einer Beeinträchtigung und Erschwerung des Dienstbetriebes führen würde, liegen wichtige dienstliche Interessen für Ihre Versetzung zu einer anderen Dienststelle vor."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insofern verletzt erachtet, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 38 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung angenommen habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Entsprechend dem ausdrücklich und unmißverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt ist im Beschwerdefall lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im behaupteten Recht, nicht ohne Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses versetzt zu werden, verletzt wurde (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A). Hingegen liegt es außerhalb des durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Prüfungsrahmens, zu beurteilen, ob die belangte Behörde auch die übrigen Voraussetzungen einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 sowie den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer mit Berufung bekämpften Versetzung (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117, vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0208 bis 0215), beachtet hat.
Die belangte Behörde hat ein wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers vom Gendarmerieposten E angenommen. Wäre diese Annahme rechtmäßig, so läge das für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 erforderliche wichtige dienstliche Interesse vor, und bräuchte nicht mehr untersucht zu werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat, weil es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1982, Zl. 81/12/0206, Slg. Nr. 10.919/A, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060).
Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1982, Zl. 82/12/0080, Slg. Nr. 10.922/A, vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 6. April 1981, Slg. Nr. 10.414/A, vom 27. Oktober 1986, Zl. 85/12/0148, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1975, Zl. 1014/75, und vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081). Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 9. November 1981, Zl. 2525/77, und vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164).
Entsprechend den §§ 60, 67 AVG (§ 1 Abs. 1 DVG) hat demnach die Behörde in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf (d.h. auf konkrete Feststellungen) gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979, klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem ist die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend ausführt, nicht nachgekommen.
Denn die oben wiedergegebenen einleitenden "Feststellungen" der belangten Behörde erschöpfen sich in allgemeinen Bewertungen von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und ihrer Folgen im Dienstbereich, die (und zwar weder die Verhaltensweisen noch ihre Bewertungen und Folgen) mangels Feststellungen konkreter Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch die Mängelfreiheit des ihnen zugrunde liegenden Verfahrens noch schließlich auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden können.
Die von der belangten Behörde im Anschluß daran offengelegten Grundsätze ihrer Beweiswürdigung indizieren - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - sowohl ihre Unschlüssigkeit als auch die Mangelhaftigkeit des ihr zugrunde liegenden Verfahrens. Denn mag es auch amtsbekannt sein, daß bei einem überdurchschnittlich hohen Anfall von Beschwerden gegen einen Beamten den darin erhobenen Vorwürfen "wiederholt Berechtigung zukommt", so folgt aus einem solchen "Erfahrungsgrundsatz" eben (arg. "wiederholt") gerade nicht, daß auch die konkreten (ihrem Inhalt nach nicht festgestellten) Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in den schriftlichen Beschwerden (nach der Aktenlage 2 im Jahre 1987 und 4 im Jahre 1988) sowie in "vielfach nur mündlich vorgebrachten" Beschwerden berechtigt sind. Entsprechendes gilt für die Schlüsse aus dem Erfahrungsgrundsatz, daß der strafrechtliche Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt "oft nur" als Reaktion auf ein in der Begründung näher bezeichnetes Verhalten des Beamten verwirklicht wird, darauf, daß sich der Beschwerdeführer (in den den diesbezüglichen Anzeigen - 4 im Jahr 1987 und 1 im Jahr 1988 - zugrundeliegenden Vorfällen) in einer solchen Weise verhalten habe, und für die Schlüsse aus den (wiederum nicht mit konkreten Fakten untermauerten) Vorwürfen übertriebener Härte des Beschwerdeführers beim Einschreiten und der Art und Weise seines Einschreitens in den Beschwerden darauf, daß diese Vorwürfe "zumindest teilweise berechtigt" seien. Ihrer Verpflichtung zu einer amtswegigen Prüfung dieser Vorwürfe und zu entsprechenden konkreten Feststellungen war die belangte Behörde - angesichts der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers in der Berufung hinsichtlich dieser allgemeinen Vorwürfe - auch nicht deshalb enthoben, weil diesbezüglich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers "sinngemäß im wesentlichen übereinstimmende Angaben" gemacht hätten. Sind somit diese von der belangten Behörde angewandten Grundsätze der Beweiswürdigung höchst anfechtbar, so konsequenter Weise auch die Folgerung der belangten Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers (im übrigen unklar, welche) müßten "daher als reine Zweckbehauptungen angesehen werden". Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf den von der belangten Behörde als Erhärtung ihres eben genannten Schlusses angefügten weiteren Grundsatz zur Beweiswürdigung, nämlich den Schluß aus offensichtlich unrichtigen Angaben auf die Unrichtigkeit aller übrigen Angaben.
Zum (immerhin konkreten, nach Auffasung der belangten Behörde gegen eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers in der bisherigen Dienststelle sprechenden) Vorwurf, er habe in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1989 die anderen Beamten des Gendarmeriepostens E "indirekt einer unkorrekten und parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt", deretwegen sich diese eine weitere Zusammenarbeit mit ihm "nur mehr schwerlich", der Postenkommandant "gar nicht mehr ... vorstellen können", ist folgendes zu bemerken:
Die belangte Behörde bezieht sich hiebei auf zwei Passagen im genannten Schriftsatz des Beschwerdeführers, die sich mit der Stellungnahme des Kommandanten des Gendarmeriepostens vom 11. September 1989 befassen. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer zunächst aus, es möge sein, daß einzelne Bürger der Gemeinde, insbesondere J ein sehr freundschaftliches Verhältnis zu anderen Beamten des Gendarmeriepostens E, insbesondere zum Postenkommandanten hätten, und deshalb sich insbesondere im Straßenverkehr Dinge herausgenommen hätten, die als Verkehrsdelikte zu ahnden gewesen seien; dann heißt es weiter: "Im Gegensatz zu anderen Beamten hat jedoch der Betroffene seinen Dienst immer korrekt ausgeübt und ist der Verpflichtung dienstliche Wahrnehmungen entsprechend zu verwenden und auch Anzeigen zu erstatten, immer nachgekommen". Offenbar werde dies jedoch von gewissen Kreisen der Gemeinde nicht gewünscht. Zahlreiche Bürger der Gemeinde wünschten jedoch die Rückkehr des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten, "da hiedurch wieder eine gerechte Behandlung aller Gemeindebürger gewährleistet sein würde".
Wenn die belangte Behörde zu diesen als "indirekte Anschuldigungen" gegen die übrigen Gendarmeriebeamten gewerteten Passagen meint, die Überprüfung habe "keinen wie immer darauf gearteten Hinweis" ergeben, so scheint sie offensichtlich die folgenden Passagen in der dazu erstatteten ergänzenden Stellungnahme des Postenkommandanten vom 20. Dezember 1989, auf die im übrigen zahlreiche "Feststellungen" der belangten Behörde gründen (z.B. zur Wertung des Beschwerdeführers in vielen Fällen als "Schrecken" der Bevölkerung) außer acht gelassen zu haben, die, wie der Beschwerdeführer mit Recht betont, auch in diesem Zusammenhang aufklärungsbedürftig gewesen wären. In diesem Schriftsatz heißt es nämlich, der Beschwerdeführer habe sich in dem Zeitraum, in welchem die Differenzen mit Johann Rebernig eingetreten seien, zu einem "extremen" Beamten entwickelt. Auf Grund seines "extremen" Einschreitens, das "gesetzlich und den einschlägigen Bestimmungen nach sicherlich als gerechtfertigt anzusehen ist", habe sich der Beschwerdeführer in vielen Fällen zum "Schrecken" der Bevölkerung entpuppt. Es sei unumstritten, daß der Beschwerdeführer sich bei Führerscheinabnahmen besonders habe hervortun können. Seine Verhaltensweise beim Einschreiten sei dabei sicherlich nicht auf eine anzunehmende "Verhältnismäßigkeit" ausgerichtet gewesen. Sollten nicht nur der Postenkommandant, sondern auch die übrigen Beamten des Gendarmeriepostens E bei der Handhabung des § 76 KFG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines auch dann, wenn die
vorläufige Abnahme des Führerscheines "gesetzlich ... als
gerechtfertigt" anzusehen gewesen wäre, einen dem § 76 KFG fremden (und überdies seiner Zielrichtung nach höchst aufklärungsbedürftigen) Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" angewendet haben, so fänden sich doch zumindest Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer "im Gegensatz zu anderen
Beamten ... seinen Dienst immer korrekt ausgeübt (hat) und ...
der Verpflichtung dienstliche Wahrnehmungen entsprechend zu verwenden und auch Anzeigen zu erstatten, immer nachgekommen (ist)". Jedenfalls kann aber - unter Bedachtnahme auf diese klärungsbedürftigen kontroversen Dienstauffassungen - der bloße Umstand, daß sich die übrigen Beamten des Gendarmeriepostens, vor allem sein Kommandant, wegen dieser Äußerungen ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem Beschwerdeführer nicht "vorstellen" können, vor dem Hintergrund der oben wiedergegeben Grundsätze der Rechtsprechung für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht genügen.
Was schließlich die in einer Lokalzeitung veröffentlichten Karikaturen des Bürgermeisters und des Postenkommandanten betrifft, so reicht auch die bloße Zeichnung dieser Karikaturen und Überlassung an den Verfasser des Artikels mit dem Hinweis, er hafte nicht für ihre "Verwendung", wegen des Bekanntwerdens dieser Umstände in der Öffentlichkeit für sich allein ohne Klärung der näheren Umstände, wie es zu diesem Verhalten des Beschwerdeführers kam, nicht für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, was im übrigen auch die belangte Behörde nicht tut.
Auf Grund der aufgezeigten Umstände war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahensvorschriften aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzerls BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, da es nur der Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung bedurfte.
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