VwGH 91/12/0014

VwGH91/12/001422.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. September 1990, Zl. Präs - K - 83/1988-10, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Normen

DGO Graz 1957 §31m;
GehG 1956 §20c impl;
DGO Graz 1957 §31m;
GehG 1956 §20c impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Senatsrätin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie befindet sich seit 1960 in einem Dienstverhältnis zur genannten Gebietskörperschaft, leistete aber seit 1970 wegen verschiedener politischer Tätigkeiten bzw. Funktionen (von 1970 bis 1983 vorerst als Mitglied des Bundesrates, dann als Mitglied des Nationalrates beurlaubt, von 1984 bis 1987 für die letztgenannte Funktion außer Dienst gestellt) keinen Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und wurde auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 1987 mit Wirkung vom 1. August 1987 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 8. September 1978 wurde der Beschwerdeführerin - nach ihrem Vorbringen - aus Anlaß des 25-jährigen Dienstjubiläums eine "einmalige Zuwendung" von 100 Prozent ihres Bezuges gewährt. 1987 erhielt die Beschwerdeführerin eine "Treueentschädigung" von 300 Prozent ihres Bezuges. In beiden genannten Fällen wurde die Zeit der Beurlaubung bzw. Außerdienststellung für die Zuerkennung dieser Zuwendungen berücksichtigt.

Mit Bescheid des Stadtsenates vom 25. Mai 1988 (Beschluß vom 20. Mai 1988) wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin, ihr anläßlich ihres Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis mit 31. Juli 1987 gemäß § 31m der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 (DO), eine einmalige Zuwendung im Ausmaß von 400 Prozent des Bezuges zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die erstinstanzliche Entscheidung sei im wesentlichen damit begründet gewesen, daß die Beschwerdeführerin als Magistratsbeamtin vor ihrer Beurlaubung bzw. Außerdienststellung als Mitglied des Bundesrates und Nationalratsabgeordnete eine tatsächliche Dienstzeit von zehn Jahren, drei Monaten und zwei Tagen, unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten eine solche von 16 Jahren, acht Monaten und 11 Tagen aufgewiesen habe. Der Zeitraum der Beurlaubung gemäß § 42 DO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 B-VG ab 3. Juni 1970 und der Außerdienststellung gemäß § 1 Abs. 2 DO am 1. Jänner 1984 belaufe sich auf 17 Jahre, ein Monat und 28 Tage. Die im § 31m DO für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung geforderten "treuen Dienste" seien im letztgenannten Zeitraum nicht mehr gegeben gewesen, weil überhaupt kein Dienst erbracht worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung unrichtige Tatsachenfeststellung, allenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Begründung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht. Sie habe u.a. vorgebracht, daß sie - wie bereits dargelegt - früher die Treueentschädigung erhalten habe. Im Ruhestandsversetzungsbescheid vom 27. Juli 1987 sei eine ruhegenußfähige Dienstzeit von 34 Jahren und fünf Monaten festgestellt worden, weshalb in einem späteren Bescheid nicht festgestellt werden könne, daß die der Ruhegenußbemessung zugrunde liegende Dienstzeit nur 16 Jahre, acht Monate und 11 Tage betrage. Auch in einem Bescheid des Personalamtes vom 29. Juli 1987 betreffend Treueentschädigung sei dem vorzitierten Bescheid vom 27. Juli 1987 Rechnung getragen worden und eine Dienstzeit von 34 Jahren berücksichtigt worden. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin die Beurlaubung und Außerdienststellung nicht vermeiden können und habe auch als Mitglied des Bundesrates sowie als Nationalratsabgeordnete der Stadt Graz Dienste geleistet; ein Dienstantritt analog zur Beendigung eines Mutterschaftskarenzurlaubes vor Versetzung in den dauernden Ruhestand sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei durch den erstinstanzlichen Bescheid das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf die Sicherheit des Eigentums verletzt worden.

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter aus, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 3. Juni 1970 Mitglied des Bundesrates geworden sei und im Jahre 1973 als Abgeordnete zum Nationalrat gewählt worden sei, dem sie bis 10. Juli 1990 angehört habe. Ebenso sei richtig, daß die Beschwerdeführerin aus Anlaß der Entsendung in den Bundesrat mit Wirkung vom 3. Juni 1970 gemäß § 42 DO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 B-VG bis 31. Dezember 1983 beurlaubt gewesen sei und ab 1. Jänner 1984 gemäß § 1 Abs. 2 DO in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984 außer Dienst gestellt gewesen sei. Mit Bescheid des Personalamtes vom 27. Juli 1987 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 DO über ihr eigenes Ansuchen mit Ablauf des 31. Juli 1987 in den dauernden Ruhestand versetzt worden.

Hinsichtlich der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 31m DO sei zunächst auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 DO in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 16/1984 zu verweisen. Nach dieser Gesetzesstelle seien für Beamte der Landeshauptstadt Graz, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages seien, die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die hiefür maßgebliche Gesetzesstelle sei der § 13 Abs. 6 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. III des Landesgesetzblattes Nr. 16/1984. Nach dieser Gesetzesstelle gebührten dem Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 1 Abs. 2 DO außer Dienst gestellt sei, abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhegenusses und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Dienstbezüge im Sinne dieser Gesetzesstelle seien gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen. Das bedeute, daß bei den der DO unterliegenden außer Dienst gestellten Beamten der Landeshauptstadt Graz an die Stelle der ihnen auf Grund des Dienstverhältnisses nach der DO gebührenden Geldleistungen jene des § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes treten. Nach dieser Bestimmung gebührten dem Beamten, wie schon erwähnt, ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhegenusses sowie Sonderzahlungen von diesem. Andere Geldleistungen, die Beamten des Dienststandes nach § 31 DO zukommen würden, gebührten demnach außer Dienst gestellten Beamten nicht.

Die belangte Behörde sei daher schon aus diesem Grunde der Auffassung, daß der Beschwerdeführerin eine Jubiläumszuwendung nicht gebühre. Grundsätzlich sei die belangte Behörde aber auch der Meinung, daß zur Gewährung der Jubiläumszuwendung nicht nur die Dauer der für diese Zuwendung maßgeblichen Dienstzeit zu berücksichtigen sei, sondern auch die Tatsache der Leistung treuer Dienste. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid sei jedoch die Leistung solcher Dienste im Zeitraum ab dem 3. Juni 1970 nicht mehr gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof und machte Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Gleichheit der Staatsbürger im wesentlichen deshalb geltend, weil verschiedene politische Mandatare in vergleichbarer Lage die Jubiläumszuwendung erhalten hätten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die Beschwerdeführerin kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer Verhandlung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ihrem gesamten Vorbringen sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus § 31m DO abgeleiteten Recht auf Jubiläumszuwendung verletzt. Sie bringt vor, daß andere pragmatisierte Gemeindebeamte ungeachtet dessen, daß diese als politische Funktionäre tatsächlich zum Teil nicht Dienst versehen hätten, nach der im Gesetz bestimmten Zeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Jubiläumszuwendung erhalten hätten. Weiters dürfe ein Bundespolitiker nicht schlechtergestellt werden als ein Beamter, der überhaupt nicht in die Politik gehe oder der Kommunalpolitiker geworden sei. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß in der Darstellung ihres tatsächlichen Lebens- und Dienstverlaufes das Gewicht ihrer politischen Tätigkeit gegenüber der Unterlassung ihrer dienstlichen Tätigkeit falsch und unrichtig eingeschätzt worden sei, woraus die belangte Behörde zu dem Schluß komme, die Voraussetzung der Diensttätigkeit sei bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht gegeben. Ein Dienstantritt sozusagen am letzten Tag vor dem Ruhestand sei nicht erfolgt.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Rechtsgrundlage für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Jubiläumszuwendung stellt § 31m der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (DO), dar. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung, und zwar sowohl in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976 als auch in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Erbringung TREUER DIENSTE.

Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DO in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984 überhaupt anwendbar ist, zeigt der unbestrittene Sachverhalt, daß bei der Beschwerdeführerin seit 1970 nicht mehr die Voraussetzung der Erbringung treuer Dienste für den Dienstgeber (die Landeshauptstadt Graz) vorliegt, weil die Beschwerdeführerin seit damals überhaupt keine Dienstleistungen in ihrem Dienstverhältnis mehr erbracht hat (siehe auch das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0182). Bei einem Beamten, der seit 17 Jahren keine Dienstleistungen im Rahmen seines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, kann unabhängig davon, ob diese Zeit zur Dienstzeit zu zählen ist oder nicht, nicht von der Erbringung treuer Dienste für seinen Dienstgeber gesprochen werden. Daran ändert auch die Überlegung nichts, daß die Beschwerdeführerin als Mandatarin im Bereiche des Bundes und damit in einem anderen öffentlichen Bereich tätig gewesen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auf die Beschwerdeführerin § 31m DO im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 leg. cit. überhaupt anzuwenden ist, weil bereits die vorstehende Überlegung zeigt, daß die Beschwerdeführerin keinesfalls in einem Recht aus der genannten Bestimmung verletzt worden sein kann, weil sie mangels Erbringung von Dienstleistungen für ihren Dienstgeber durch Jahre hindurch keine "treuen Dienste" für die Landeshauptstadt Graz erbracht hat.

Es ist weiters rechtlich bedeutungslos, ob andere pragmatische Gemeindebeamte ungeachtet ihrer politischen Funktion diese Jubiläumszuwendung erhalten haben bzw. ob die Beschwerdeführerin selbst früher die Jubiläumszuwendung zu Recht oder zu Unrecht bezogen hat, weil jeder Fall für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen ist und allenfalls rechswidrige Entscheidungen in anderen Fällen keinen Anspruch auf gleiches Fehlverhalten vermitteln (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Zl. 3112/80, Slg. N.F. Nr. 10.390/A).

Ausgehend von der vorher dargestellten Grundüberlegung kann auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gesehen werden, weil der Frage eines Dienstantrittes hinsichtlich des Erfordernisses der langjährigen treuen Dienste genauso wenig eine Bedeutung zukommen kann wie dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit auch Leistungen erbracht hat, die sich für ihren Dienstgeber, die Landeshauptstadt Graz, positiv ausgewirkt haben können. Die letztlich behauptete Schlechterstellung im Verhältnis zu Beamten, die nicht in die Politik gegangen sind, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, nach der die Beschwerdeführerin sowohl Geldleistungen aus ihrem Beamtendienstverhältnis als auch aus ihren politischen Tätigkeiten erhalten hat, nicht erkennbar. Hinsichtlich der angeblichen Schlechterstellung von Bundespolitikern im Verhältnis zu Kommunalpolitikern hegt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang - auch im Hinblick auf die Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof - keine Bedenken.

Die Beschwerde mußte aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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