VwGH 91/11/0092

VwGH91/11/009222.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 1991, Zl. MA 70-8/90/91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 8. August 1990 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 24. September 1990 (dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Maßnahme war ein Vorfall vom 24. September 1990, dessentwegen der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand) und nach § 52 Z. 15 StVO 1960 (Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) rechtskräftig bestraft worden war. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ferner auf zwei Entziehungen der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in den Jahren 1979 und 1982 hingewiesen. Nach der Aktenlage waren diese Entziehungen jeweils im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikten erfolgt.

Schon auf Grund dieser Umstände kann von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Rechte des Beschwerdeführers verletzt, keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1986, somit seit der letzten Entziehung seiner Lenkerberechtigung, allerdings vor deren Wiedererteilung, zumindest ein weiteres Alkoholdelikt begangen. Bei ihm liegt somit eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen vor. Die belangte Behörde hat zu Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, die auf Grund ihrer Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt, angenommen und auch ausgeführt, daß die ausgesprochene Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 "nach allgemeinen Erfahrungen als Minimum des Erforderlichen angesehen werden" muß, um eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers zu bewirken.

Zu den Beschwerdeausführungen ist zu bemerken: Die Verkehrszuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft der betreffenden Person, die - zum Unterschied von der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - keiner ärztlichen Beurteilung zugänglich ist. Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960, einem sogenannten Alkomaten, macht Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung und begründet nicht bloß einen diesbezüglichen Verdacht (§ 5 Abs. 4a StVO 1960); abgesehen davon stand auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers für die belangte Behörde bindend fest, daß er (neuerlich) ein Alkoholdelikt begangen hat. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt es darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer zumindest in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid Gelegenheit gehabt hätte, die Sachverhaltsannahmen der Erstbehörde zu bekämpfen, und daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde keine zusätzlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

Die belangte Behörde hat erkennbar das am 24. September 1990 begangene Alkoholdelikt als bestimmte Tatsache herangezogen und nicht den Verstoß gegen ein "Linkseinbiegeverbot" und auch nicht ein im Jahr 1986 begangenes weiteres Alkoholdelikt. Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 durften die Behörden alle zurückliegenden den Beschwerdeführer betreffenden Umstände - somit auch das zuletzt genannte Alkoholdelikt - berücksichtigen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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