VwGH 91/11/0086

VwGH91/11/008621.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des NN in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Mai 1991, Zl. 694.285/3-2.5/89, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 1989 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter zweier bestimmter Unternehmen ist, das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Befreiung angenommen, jedoch die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen verneint. Sie hat dabei in erster Linie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0124, und vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) verwiesen, wonach der Wehrpflichtige die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen hat, daß für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Sie hat dem (im Jahre 1961 geborenen) Beschwerdeführer mit Recht entgegengehalten, daß er auf Grund des Ergebnisses der im Jahre 1980 erfolgten Stellung sowie des ihm (mit Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 15. Oktober 1981) gewährten Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes zu Zwecken seines Hochschulstudiums bis 15. August 1989 habe wissen müssen, daß er mit seiner Einberufung zu rechnen habe, er aber dessen ungeachtet bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen nicht darauf Bedacht genommen habe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil ihr jeweils ein anderer, damit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, daß für ihn zwingend die Notwendigkeit bestanden hätte, vor Ableistung seines Grundwehrdienstes gemeinsam mit anderen Mitgesellschaftern im Jahre 1986 das eine und im Jahre 1990 das zweite der beiden Unternehmen zu gründen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß sich in der Zeit, in der ihm ein Aufschub gewährt worden war, "sprunghaft die neue Sportart des Paragleitens etabliert" und er "eine Möglichkeit einer Existenzgründung durch Erzeugung und Vertrieb solcher Geräte" gesehen haben, "dies eine einmalige Gelegenheit" gewesen sei, "die aber sofort erfaßt werden mußte", und "eine spätere Neugründung überhaupt nicht mehr eine Erfolgsaussicht gehabt hätte", so ist damit für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Es ist nämlich unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht zu erkennen, daß für den Beschwerdeführer nur auf Grund der von ihm getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen die "Möglichkeit einer Existenzgründung" gegeben war und der Umstand, daß er bedingt durch seine Präsenzdienstpflicht die sich ihm bietende Gelegenheit nicht ergriffen hätte, eine - im Verhältnis zu anderen Wehrpflichtigen - unzumutbare Benachteiligung dargestellt hätte. Wäre der Beschwerdeführer bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen zu dem Schluß gekommen, daß er bei der von ihm in Aussicht genommenen Gestaltung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, so hätte er davon Abstand nehmen müssen (vgl. unter anderem das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065, und die dort angeführte Judikatur). Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Beschwerdeführer nicht nach rechtzeitiger Meldung des Abbruches seines Hochschulstudiums über seinen Wunsch einberufen worden wäre und er nicht erst nach Leistung des Grundwehrdienstes die Gründung einer wirtschaftlichen Existenz (wenn auch allenfalls nicht mehr auf die gegenständliche Weise) hätte in Angriff nehmen können. Sollte nun tatsächlich - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eine Existenzgefährdung verbunden sein, so hätte er sich diese Folge selbst zuzuschreiben. Seine wirtschaftlichen Interessen können demnach nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 angesehen werden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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