VwGH 91/11/0028

VwGH91/11/002825.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Jänner 1991, Zl. MA 70-8/10/91, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §86 Abs1a;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §86 Abs1a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer, einem polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 das Recht, von seinem polnischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, bis 10. Juni 1991 aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13. November 1990 (Betreff: "Entziehung der Lenkerberechtigung - Aussetzung des Verfahrens") wurde das Verfahren in Angelegenheit des Beschwerdeführers "betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung gem. Par. 75 Kraftfahrgesetz 1967 .... gemäß Par. 38 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 bis zur rechtskräftigen Entscheidung" in einem durch die Akten bestimmten Verwaltungsstrafverfahren bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, wegen zweier Übertretungen der StVO 1960, darunter wegen eines Alkoholdeliktes, ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 13. November 1990 bestätigt.

Die Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 KFG 1967 und zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 betreffen zwei verschiedene Sachen, und zwar sowohl im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG als auch im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1986, Zl. 86/11/0011). Ein Verfahren nach § 86 Abs. 1a KFG 1967 ist daher kein Verfahren bei der Entziehung einer Lenkerberechtigung im Sinne des § 75 KFG 1967. Dafür spricht auch, daß § 86 in einem anderen Abschnitt des KFG ("Internationaler Kraftfahrverkehr") als die Entziehung der Lenkerberechtigung geregelt ist. Ein Verfahren zur Entziehung einer (inländischen) Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers wurde nach der Aktenlage nicht eingeleitet. Die Aussetzung eines Entziehungsverfahrens nach § 75 KFG 1967 kam daher nicht in Betracht. Ihre Verfügung durch den angefochtenen Bescheid geht ins Leere. Eine Umdeutung in der Richtung, daß - wie es der Absicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprach - das Verfahren betreffend Aberkennung des Rechtes des Beschwerdeführers, von seinem polnischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ausgesetzt werde, verbietet sich angesichts des insofern klaren Wortlautes der Sprüche und der "Betreffs" der Bescheide beider Instanzen sowie angesichts des Umstandes, daß auch in den Begründungen dieser Bescheide weder vom Recht auf Gebrauch eines ausländischen Führerscheines in Österreich die Rede ist noch § 86 KFG 1967 erwähnt wird.

Durch die Verfügung der Aussetzung eines gar nicht anhängigen Verfahrens kann der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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