VwGH 91/11/0027

VwGH91/11/002724.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Josef U in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 1991, Zl. 11-39 U 8-91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf die Dauer von 12 Monaten, "gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines an, das ist bis 30. 9. 1991", gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960, begangen am 5. Jänner 1990 und am 29. September 1990 (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille bzw. einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l), rechtskräftig bestraft worden ist. Die belangte Behörde ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die wiederholte Begehung dieses Deliktes eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gesetzt habe, jedoch hat sie dabei - ohne daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre - übersehen, daß auf Grund dieser Bestimmung seit der 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, schon die einmalige Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 zu gelten hat und im Hinblick darauf, daß der Vorfall vom 5. Jänner 1990 bereits vorher zum Anlaß genommen worden war, dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung (auf die Dauer von 4 Wochen) zu entziehen, unter Bedachtnahme auf § 66 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 als bestimmte Tatsache nur mehr der Vorfall vom 29. September 1990 herangezogen werden durfte. Allerdings war bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. auch der vorangegangene Vorfall in die Überlegungen der Behörde entsprechend miteinzubeziehen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinreichend begründet und entspricht die von ihr vorgenommene Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 dem Gesetz. Die in dieser Bestimmung angeführten Kriterien waren auch bei Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967, gegen deren Ausmaß sich der Beschwerdeführer, nach seinem Beschwerdevorbringen zu schließen, allein wendet, maßgebend. Die belangte Behörde hat mit Recht auf die besondere Verwerflichkeit derartiger Delikte in Ansehung der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit an sich hingewiesen und aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer sich trotz der erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem Vorfall vom 5. Jänner 1990 nicht davon abhalten ließ, neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, sondern schon nach relativ kurzer Zeit nach Wiederausfolgung seines Führerscheines am 2. Februar 1990 wieder rückfällig geworden ist, auf seine Neigung zur Begehung derartiger Delikte geschlossen. Richtig ist zwar, daß die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer sinngemäß bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, daß er sich zufolge seiner Erkrankung an Tuberkulose Ende des Jahres 1989 und des folgenden Verlustes seines Arbeitsplatzes "kurzfristig in einer psychischen Krise" befunden und diese bei ihm "einen kurzfristigen Alkoholkonsum" hervorgerufen habe, nicht eingegangen ist. Sie hätte aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens schon deshalb zu keinem anderen Bescheid kommen können, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche Beweggründe der Beschwerdeführer hatte, Alkohol zu sich zu nehmen, sondern nur von Belang ist, daß er (wiederholt) nach einem Alkoholkonsum, der zu einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand geführt hat, ein Kraftfahrzeug gelenkt und damit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen hat. Durch dieses nach außen in Erscheinung getretene Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat - seine "verwerfliche charakterliche Einstellung" zum Ausdruck gebracht, wobei die Annahme, der Beschwerdeführer werde auf Grund dieses Verhaltens einen Zeitraum von 12 Monaten (ab dem Vorfall vom 29. September 1990) benötigen, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen, durchaus gerechtfertigt erscheint. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß er "gänzlich zur Einsicht gelangt ist, daß durch den Konsum von Alkohol seine Tuberkulosekrankheit nicht beseitigt werden kann und daß dadurch insbesondere keine Problemlösung stattfinden wird", er "daher die Überwindung seines schicksalgetragenen schweren Loses einzig und allein in einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit bei seinem früheren Dienstgeber sieht" und er "im Hinblick auf seine kurz bevorstehende Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit keinen weiteren seelischen Problemen belastet ist", so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Vorbringen noch keine ausreichende Gewähr für eine tatsächliche Änderung seiner Sinnesart zu einem früheren Zeitpunkt bietet; vielmehr ist auf Grund seines bisherigen, dafür allein ausschlaggebenden Verhaltens für den von der belangten Behörde festgesetzten Zeitraum zu befürchten, daß er zufolge seiner Sinnesart weiterhin die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 gefährden wird. Die Frage, wann mit einer entscheidenden Änderung seiner Sinnesart voraussichtlich zu rechnen sein wird, ist - anders als dies bei Beantwortung der Frage, ob eine Person die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne des § 30 Abs. 1 zweiter Satz KDV 1967 und damit die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0143, und vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0153), der Fall ist - auch nicht Gegenstand einer ärztlichen Beurteilung, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Einholung eines solchen Gutachtens unterlassen, gleichfalls verfehlt ist. Schließlich hat bereits die belangte Behörde zutreffend betont, daß das Interesse des Beschwerdeführers an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen Gründen gegenüber dem dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dienenden Sicherungszweck einer solchen Verwaltungsmaßnahme zurückzustehen hat.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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