VwGH 91/11/0023

VwGH91/11/002316.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des T gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Jänner 1991, Zl. 414.895/1-IV-1/91, betreffend Versagung der Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §108 Abs3;
KFG 1967 §109 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §108 Abs3;
KFG 1967 §109 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der Bescheide erster und zweiter Instanz ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppen A bis G an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 108 Abs. 3 und § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 abgewiesen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 darf die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967 nur an eine Person erfolgen, die vertrauenswürdig ist. Die belangte Behörde hat die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Sie hat sich dabei darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Mai 1990 (im Schuldspruch bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Oktober 1990) wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Bestimmung zur falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage, begangen in den Jahren 1988 und 1989, rechtskräftig verurteilt wurde. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer als Fahrschullehrer einer Person, die keine Lenkerberechtigung hatte, gegenüber vorgegeben habe, ihr für namhafte Geldbeträge ohne Prüfung ihrer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einen Führerschein besorgen zu können, dieser Person die erhaltenen Beträge nur zum Teil refundiert und sie damit in ihrem Vermögen geschädigt habe, sowie daß er eine andere Person im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt zu unrichtigen Aussagen vor der Bundespolizeidirektion Wien bestimmt und versucht habe, diese Person auch vor einem Gericht zu unrichtigen Aussagen zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach, daß sich die belangte Behörde nicht damit hätte begnügen dürfen, ihrer Entscheidung das genannte Strafurteil zugrunde zu legen; sie hätte vielmehr eigene Ermittlungen anzustellen gehabt.

Mit dem rechtskräftigen Strafurteil stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehenden strafbaren Handlungen begangen hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof geht ins Leere, weil diese Bestimmung - abgesehen davon, daß sie im Verwaltungsverfahren gar nicht anzuwenden war - wegen der bindenden Wirkung des Strafurteiles auch gegenüber am Strafprozeß nicht beteiligten Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens als verfassungswidrig erkannt worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur darum, daß der Beschwerdeführer die Rechtskraft des an ihn ergangenen Strafurteiles auch im Administrativverfahren gegen sich gelten lassen muß. Daß die im Zusammenhang mit einem Fahrschulbetrieb begangenen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers seine Vertrauenswürdigkeit als Inhaber einer Fahrschule zu erschüttern geeignet sind, bedarf keiner näheren Begründung. Die seit ihrer Begehung verstrichene Zeit ist keineswegs so lang, daß von einer Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auch nur die Rede sein könnte. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen seinem Opfer zweimal Geldbeträge herausgelockt hat, es sich also nicht um eine einmalige - mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehende - Verfehlung gehandelt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar ungeachtet des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung.

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