VwGH 91/09/0068

VwGH91/09/006826.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1991, Zl. SV-1553/2-1991, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. Wolfgang G in K), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StGB §34 Z11;
StGB §34 Z16;
StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §51 Abs4;
VStG §6;
VwRallg;
AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StGB §34 Z11;
StGB §34 Z16;
StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §51 Abs4;
VStG §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Molln leitete die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen die mitbeteiligte Partei (im folgenden mP) ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der mP wurde zur Last gelegt, sie habe als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG am 6. April 1990 vier (namentlich genannte) polnische und einen jugoslawischen Staatsangehörigen als Hilfsarbeiter in der S GesmbH & Co KG angestellt und diese fünf ausländischen Arbeitnehmer bis mindestens 18. April 1990 beschäftigt, obwohl die angeführten Personen nicht im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen seien.

In der Niederschrift über ihre Vernehmung vom 9. Juli 1990 gab die mP - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - zu, die fünf Ausländer als Mitgeschäftsführer des genannten Unternehmens tatsächlich beschäftigt zu haben. Ihre Firma habe bereits Ende Februar/Anfang März beim Arbeitsamt Kirchdorf den Bedarf für Saisonarbeiter im Montage- und Verpackungsbereich und teilweise in der Fertigung angemeldet, da auf Grund der Auftragslage mit dem Stammpersonal nicht das Auslangen habe gefunden werden können. Da das Unternehmen zu einem hohen Teil durch die Gartenmöbelproduktion saisonell zusätzliche Arbeitskräfte benötigt und vom Arbeitsamt keine Arbeitskräfte zugewiesen erhalten habe, seien diese fünf Ausländer eingestellt, sofort bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und dies dem Arbeitsamt mit Schreiben vom 11. April 1990 mitgeteilt worden. Dies sei erforderlich gewesen, weil auf Grund der bereits beschriebenen saisonbedingten Auftragslage der Einsatz von Ausländern erforderlich gewesen sei. Die mP sei der Meinung gewesen, dadurch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen zu sein, weil sie mit der Mitteilung "de facto" einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt habe.

Nachdem am 17. oder 18. April das Arbeitsamt telefonisch mitgeteilt habe, die Beschäftigung der fünf Ausländer erfolge illegal, sei das Arbeitsverhältnis mit diesen sofort beendet worden und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgt. Über Aufforderung des Arbeitsamtes seien für die fünf Ausländer Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, was Kosten im Ausmaß von S 7.000,-- verursacht habe, obwohl scheinbar bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, daß keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden würde, was in der Folge auch eintrat. Die mP ersuche daher zu berücksichtigen, daß sie sich bereits Ende Februar intensiv um Arbeitskräfte bemüht habe und die sofortige Einstellung dieser Leute die einzige Möglichkeit gewesen sei, Aufträge zeitgerecht zu erfüllen. Die Firma habe keinesfalls beabsichtigt, diese Ausländer im herkömmlichen Sinn "schwarz" zu beschäftigen, seien diese doch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet und nach dem Kollektivvertrag entlohnt worden sowie das Arbeitsamt unverzüglich von der Beschäftigung in Kenntnis gesetzt worden.

In dem zitierten im Akt aufliegenden Schreiben an das Arbeitsamt Kirchdorf vom 11. April 1990 war mit Bezug auf ein Telefongespräch betreffend Personaleinstellung und dem Zuwarten auf Reaktionen des Arbeitsamtes und der Tatsache, daß in weiterer Folge keine einzige Vorstellung erfolgt sei, darauf hingewiesen worden, das Unternehmen sei gezwungen gewesen, am freien Arbeitsmarkt nach einsatzfähigem Personal Umschau zu halten. Es habe per 9. April 1990 ordnungsgemäß vier neue Dienstnehmer zur Anmeldung gebracht und werde in weiterer Folge noch zwei Dienstnehmer zur Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse bringen. Dabei handle es sich um vier polnische und zwei jugoslawische Staatsangehörige. Diese Schritte seien unbedingt notwendig gewesen, weil das Unternehmen den Zeitraum des Genehmigungsverfahrens (nach Aussage des Arbeitsamtes ca. acht Wochen) nicht zuwarten könne, weil nach Ablauf dieser Frist die Gartenmöbelsaison zu Ende sei und danach die Genehmigung nichts mehr bringe. Gleichzeitig wurde um "Veranlassung" der entsprechenden Arbeitsgenehmigungen ersucht.

Das Arbeitsamt Kirchdorf/Krems gab mit Schreiben vom 18. Juli 1990 unter anderem bekannt, die Firma der mP habe am 22. März, 4. April und 4. Mai 1990 jeweils einen Antrag auf Zuweisung von Arbeitskräften beim Arbeitsamt gestellt. Die ersten Zuweisungen seien am 23. März erfolgt. Bis zum 22. Mai 1990 seien insgesamt sechs Arbeitskräfte zugewiesen worden (davon drei Asylanten). Eine Arbeitskraft sei mit 2. Mai 1990 (Zuweisung am 9. April 1990) aufgenommen worden. Nach Eingang des Schreiben vom 11. April 1990 sei neuerlich die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung deponiert worden. Die mitbeteiligte Partei sei darauf hingewiesen worden, daß die Ausländer sofort bei der Gebietskrankenkasse abzumelden seien und nicht mehr weiter beschäftigt werden dürften. Die entsprechenden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung seien aber erst am 2. Mai 1990 bzw. 4. Mai 1990 beim Arbeitsamt eingebracht worden. Sie hätten in der Folge gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG abgelehnt werden müssen, nachdem eine Erhebung der Gendarmerie ergeben habe, daß die fünf Ausländer auch nach der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse (18. April 1990) weiterhin beschäftigt worden seien. Im Beschwerdefall handle es sich um die erste Zuwiderhandlung gegen das AuslBG.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich (beschwerdeführende Partei) erklärte in Wahrung des eingeräumten Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 28. November 1990, die Einwände der mitbeteiligten Partei könnten die bewilligungslos erfolgte unbestritten gebliebene Beschäftigung der Ausländer nicht rechtfertigten. Der mP müsse sogar vorsätzlichen Verhalten vorgeworfen werden, zumal sie ja ausdrücklich vom Arbeitsamt über die Gesetzeslage informiert worden sei. Im Hinblick darauf, daß die mP dem Arbeitsamt die Arbeitsaufnahme gemeldet, Beschäftigungsbewilligungen beantragt, zumindestens drei Arbeitnehmer bei der Oö Gebietskrankenkasse angemeldet habe und sie bisher unbescholten gewesen sei, sei das Landesarbeitsamt mit der Verhängung der Mindeststrafe einverstanden.

Mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1990 sprach die Behörde erster Instanz die mitbeteiligte Partei schuldig, sie habe als Verantwortliche der Firma S KG in der Zeit vom 6. April 1990 bis 18. April 1990 vier polnische und einen jugoslawischen Arbeitnehmer (es folgt deren namentliche Bezeichnung) als Hilfsarbeiter in der S GmbH & Co KG in M eingestellt und beschäftigt, obwohl ihr für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes erteilt worden sei und die Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der geltenden Fassung wurde über die mitbeteiligte Partei die Mindeststrafe (Geldstrafe: 50.000 S; Ersatzarreststrafe:

12 Tage) verhängt. Bei der Strafbemessung - nur diese ist aus der Sicht des Beschwerdefalls von Bedeutung - bewertete die Behörde erster Instanz den Umstand, daß zumindestens eine Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolgt sei und es sich um die erste Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt habe, als mildernd. Als erschwerend wurde bewertet, daß die mP die fünf Ausländer zumindestens mit bedingtem Vorsatz eingestellt und beschäftigt habe. Der Ausspruch einer Ermahnung nach § 21 VStG wurde abgelehnt.

In ihrer Berufung stellte die mitbeteiligte Partei mit näherer Begründung den Antrag von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1991 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die über die mP verhängte Geldstrafe gemäß § 20 VStG auf S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe: 6 Tage) herabsetzte und den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG mit S 2.500,-- neu festsetzte. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens (insbesondere des Schreibens der Firma der mitbeteiligten Partei vom 11. April 1990 an das Arbeitsamt Kirchdorf, der Einvernahme der mitbeteiligten Partei als Beschuldigter vom 9. Juli 1990 sowie der Stellungnahmen des Arbeitsamtes Kirchdorf vom 18. Juli und des Landesarbeitsamtes vom 28. November 1990) führte sie in der Begründung aus, es stehe fest, daß die Firma S KG im April 1990 einen akuten Bedarf an Arbeitskräften gehabt hätte, am 22. März und 4. April 1990 beim Arbeitsamt Anträge auf Zuweisung von Arbeitskräften gestellt habe, Anfang April 1990 mit dem Arbeitsamt ein Telefongespräch u.a. hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung geführt habe, die genannten Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet und kollektivvertraglich entlohnt habe, am 11. April 1990 dem Arbeitsamt die Beschäftigung von Ausländern schriftlich gemeldet und in diesem Schreiben ausdrücklich um die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen ersucht habe. Außer Streit stehe auch, daß die mitbeteiligte Partei dem fernmündlichen Auftrag des Arbeitsamtes, die Ausländer bei der Gebietskrankenkasse abzumelden, sofort (am 18. April) nachgekommen sei. Eine (nicht erwiesene) unerlaubte Beschäftigung von Ausländern nach Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt worden. Die mitbeteiligte Partei sei wegen Übertretung des AuslBG nicht vorbestraft und unbescholten. Aus diesem Sachverhalt sei ersichtlich, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der verhängten Strafe sei daher gegeben. Gleichzeitig begründete die belangte Behörde näher, warum sie nicht von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG absehen habe können, wobei sie in diesem Zusammenhang auch ausführte, daß das Verschulden der mP nicht als geringfügig gewertet habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf § 28a AuslBG (in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990) gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes Oberösterreich (beschwerdeführende Partei), in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat (ohne Antrag auf Aufwandersatz) eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gesamten Vorbringen nach wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte Anwendung des § 20 VStG. Da bereits der angefochtene Bescheid (auf Grund der eingeschränkten Berufung der mP) nur die Strafbemessung zum Gegenstand hatte, ist er zur Gänze angefochten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die beschwerdeführende Partei vor, es lägen im Beschwerdefall keine Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG vor. Ein subjektiver Arbeitskräftebedarf berechtige jedenfalls nicht, Ausländer unerlaubt zu beschäftigen und stelle auch keinen Milderungsgrund für die illegale Beschäftigung dar, weil sonst jeder Arbeitgeber sich darauf berufen könne, stelle er wohl doch nur bei Bedarf einen Arbeitnehmer ein. Außerdem seien laut Stellungnahme des Arbeitsamtes Bemühungen erfolgt, den Arbeitskräftebedarf der mitbeteiligten Partei (sechs Zuweisungen von Arbeitskräften, eine Einstellung) abzudecken. Die Meldung der Arbeitsaufnahme an das zuständige Arbeitsamt bzw. die Konktaktaufnahme vor der Beschäftigung stelle keinen Milderungsgrund dar. Letzteres sei wegen der der mitbeteiligten Partei Anfang April erteilten Information, sie dürfe die Ausländer keineswegs ohne Beschäftigugnsbewilligung einstellen, sogar ein Erschwerungsgrund, habe doch die mP deshalb das AuslBG vorsätzlich übertreten. Das mit der Meldung gleichzeitig erfolgte Ansuchen um Arbeitsgenehmigung habe nicht den entsprechenden Antrag mittels Formblatt ersetzt, der erst im darauffolgenden Monat (Mai 1990) eingebracht worden sei. Aber selbst eine ordnungsgemäße Beantragung berechtigte nicht zur sofortigen Arbeitsaufnahme; diese sei erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig. Ebenso stelle die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen keinen Milderungsgrund dar. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften habe eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zur Folge. Ein gesetzeskonformes Verhalten im Bereich des Sozialversicherungsrechtes könne im Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht als strafmildernd ins Treffen geführt werden. Daß es sich bei der Unbescholtenheit der mitbeteilgten Partei um keinen Milderungsgrund handeln könne, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. c AuslBG, wonach im Wiederholungsfall eine höhere Strafe vorgesehen und bei der erstmaligen Übertretung eben die Mindeststrafe zu verhängen sei. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschrift macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Einwendungen der mitbeteiligten Partei rechtlich auseinanderzusetzen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie die geltend gemachten Umstände nicht als Milderungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

§ 19 VStG lautet:

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets

das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Zu den in § 34 StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen zählt es, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z. 11) und er sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben würde (Z. 16 leg. cit.).

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe - überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich - bis zur Hälfte unterschritten werden.

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, daß ein subjektiver Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, sofern kein Notstand im Sinn des § 6 VStG vorliegt, keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Dies ist aber im Beschwerdefall wegen des auf den Strafausspruch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes nicht zu prüfen.

Der subjektive Arbeitskräftemangel stellt für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung geltend zu machen sein werden, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 34 Z. 11 StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor.

Dies trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall zu: Unbestritten war im fraglichen Zeitraum (April 1990) ein akuter Arbeitskräftebedarf der mP gegeben. Fest steht ferner, daß die mP bemüht war, diesen Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines sogenannten Vermittlungsauftrages (erstmals jedenfalls am 22. März 1990 sowie am 4. April 1990) zu decken. Die beschwerdeführende Partei hat weder behauptet, daß der Arbeitskräftebedarf durch die mP selbst verschuldet worden sei noch daß die Einschaltung des Arbeitsamtes so spät erfolgt sei, daß von vornherein nicht mit der rechtzeitigen Deckung der Nachfrage aus dem Kreis der arbeitslos gemeldeten Personen habe gerechnet werden können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, liegen doch zwischen dem ersten Vermittlungsauftrag und der rechtswidrig erfolgten Einstellung der Ausländer durch die mitbeteiligte Partei zwei Wochen. Die beschwerdeführende Partei hat auch nicht behauptet, daß der nicht erfolgte Abschluß eines Arbeitsvertrages mit den vom Arbeitsamt vermittelten Arbeitskräften ausschließlich auf ein (bei objektiver Betrachtungsweise) unbegründetes Verhalten des Unternehmens bzw. der mitbeteiligten Partei zurückging, sodaß im Beschwerdefall gar kein ernsthaftes Bemühen vorgelegen sei, den Arbeitskräftebedarf aus dem Kreis der bevorzugten Personen (im Sinne der zu § 4 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 ergangenen Judikatur) zu decken, und aus dem Verhalten der mitbeteiligten Partei (bzw. des Unternehmens, dessen vertretungsbefugtes Organ die mitbeteiligte Partei ist) geschlossen werden müsse, es sei von vornherein nur beabsichtigt gewesen, ausländische Arbeitskräfte, die nicht zum bevorzugten Personenkreis gehörten, einzustellen. Gegen eine solche Haltung spricht auch der von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erwähnte Umstand, daß es zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich Anfang Mai 1990) zu einer Einstellung einer vom Arbeitsamt vermittelten Arbeitskraft gekommen ist. Schließlich ist im Beschwerdefall das Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht bestritten worden, es habe einen branchentypischen saisonalbedingten kurzfristig bestehenden und zu erfüllenden Arbeitskräftebedarf gegeben, der bei Abwarten der durchschnittlichen Dauer eines Genehmigungsverfahrens nach dem AuslBG von acht Wochen nicht mehr zeitgerecht hätte erfüllt werden können. Dazu kommt, daß im Beschwerdefall die beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet wurden sowie unbestritten ihre Entlohnung zum Kollektivvertrag erfolgte, was von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" abweicht. Wenn auch dieses Verhalten (insbesondere auch der im Schreiben vom 11. April 1990 gestellte Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, der allerdings entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei wirksam erfolgte, weil mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Verwendung eines bestimmten Formblattes nicht vorgeschrieben ist) - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen noch einmal erwähnt werden soll - keine zur Straflosigkeit führenden Schuldausschließungsgrund erfüllt, ist bei einer verständigen Gesamtwürdigung der im Beschwerdefall maßgebenden oben erwähnten Umstände davon auszugehen, daß die Tat im Beschwerdefall unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, und daher dieser Milderungsgrund bei der Strafbemessung im Beschwerdefall zu berücksichtigten war.

Auch die Meldung der rechtswidrig erfolgten Einstellung der fünf beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das Arbeitsamt Kirchdorf mit Schreiben vom 11. April 1990 stellt einen Milderungsgrund im Sinn des § 34 Z. 16 zweiter Tatbestand StGB dar, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht zuletzt auch wegen der vergleichsweisen kurzen beabsichtigten Beschäftigung - wahrscheinlich war, daß die mP unentdeckt geblieben wäre. Auch die nach dem Sozialversicherungsrecht im Beschwerdefall erfolgte Meldung der beschäftigten Ausländer im Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (insbesondere im Hinblick auf die durch die Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 231/1988, im zweiten Satz des § 27 eingeführte Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung; nunmehr seit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 unverändert § 27 Abs. 1 zweiter Satz) stellt einen Milderungsgrund im Sinn des § 34 Z. 16 zweiter Tatbestand StGB dar.

Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - die Unbescholtenheit neben dem Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe nach dem AuslBG als Milderungsgrund angeführt. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei konnte jedoch die Unbescholtenheit (zum Unterschied vom Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist) als Milderungsgrund gewertet werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1963, Zl. 790/61 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1979, Zl. 528/79 = Slg. N.F. Nr. 9755/A). Die auf der Verwechslung beider Begriffe aufbauenden Beschwerdeausführungen gehen daher schon deshalb ins Leere. Daß die mitbeteiligte Partei nicht unbescholten sei, hat die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht.

Aus diesen Gründen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß Milderungsgründe im Sinn des § 19 Abs. 2 VStG gegeben waren. Daß diese nach ihrer Bedeutung nicht als überwiegend im Sinn des § 20 VStG angesehen werden konnten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100) hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann auf Grund der Aktenlage nicht finden, daß im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 VStG nicht gegeben gewesen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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