VwGH 91/08/0163

VwGH91/08/016316.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Oktober 1991, Zl. IVb-7022-7100B, betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß §§ 24, 25 und 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;
ABGB §2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. Jänner 1987 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe ein, in dem er wahrheitsgetreu angab, schweizer Staatsbürger zu sein. Vom zuständigen Arbeitsamt wurde ihm jedoch irrtümlich ab 10. Februar 1987 Notstandshilfe zuerkannt, obwohl er als Schweizer Staatsbürger mangels Vorliegens der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Notstandshilfe nicht hatte. Tatsächlich bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Februar bis 31. März 1987 und vom 8. April bis 11. Juni 1987 Notstandshilfe.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 8. Oktober 1987 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 lit. a und 38 AlVG 1977 für die Zeit vom 10. Februar bis 31. März 1987 und 8. April bis 14. Juni 1987 widerrufen, vom Rückersatz der im vorgenannten Zeitraum bezogenen Leistungen allerdings abgesehen und im Begründungsteil dieser Entscheidung ausschließlich auf die Tatsache der Schweizer Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers verwiesen.

Am 29. September 1987 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung der Notstandshilfe, woraufhin das Arbeitsamt infolge der zwischenzeitig erworbenen neuen Anwartschaften - ohne den Antrag auf Notstandshilfe als solchen zu behandeln - Arbeitslosengeld zuerkannte. Nach Erschöpfung dieses Anspruches stellte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1988 neuerlich einen Antrag auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wobei im hiefür vorgesehenen Formular sowohl "Arbeitslosengeld" als auch "Notstandshilfe" angekreuzt wurde. Auch hier wurde seine Schweizer Staatsbürgerschaft offengelegt. Auf Grund dieses Antrages wurde ihm - wiederum irrtümlich - die Notstandshilfe angewiesen.

Infolge einer später erfolgten Aufklärung des Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 13. September 1989 die für die Zeit vom 12. Mai 1988 bis 28. Juni 1989 und vom 17. Juli 1989 bis 31. Juli 1989 zuerkannte Notstandshilfe widerrufen und der Betrag von S 74.477,-- in monatlichen Raten von S 3.100,-- zum Rückersatz vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer gegen die Rückforderung gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht Folge, sondern bestätigte die vom Arbeitsamt ausgesprochene Rückersatzverpflichtung hinsichtlich des - infolge zwischenzeitig erfolgter Ratenzahlungen des Beschwerdeführers bereits reduzierten - Betrages von S 21.722,--. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Zitierung der auf den Beschwerdefall im wesentlichen unstrittig anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Wiederholung des in der Berufung bereits dargelegten Standpunktes des Beschwerdeführers sowie Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefaßt aus, der Beschwerdeführer hätte aus dem mit Bescheid vom 8. Oktober 1987 erfolgten Widerruf der bereits einmal gewährten Notstandshilfe erkennen müssen, daß ihm die nunmehr zum zweiten Mal beantragte Leistung nicht gebühre.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt nach Darstellung des Sachverhaltes vor, der Informationsstand bezüglich der Gewährung der Notstandshilfe unter Berücksichtigung des arbeitsamtlichen Bescheides vom 8. Oktober 1987 sei der gewesen, daß grundsätzlich jeder Österreicher, aber auch ausländische Staatsangehöriger unter Erfüllung gewisser Kriterien Notstandshilfe beziehen könnten. Der Beschwerdeführer habe daher mit Recht angenommen, daß die Behörde von Amts wegen diese Kriterien überprüfe. Daß der Beschwerdeführer diese Kriterien nicht erfülle, sei ihm auch im Hinblick darauf nicht klar geworden, daß er wesentliche Bezugspunkte zu Österreich (achtjähriger Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Österreich, sowohl Lebensgefährtin als auch Kind österreichische Staatsbürger) gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die an ihn zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe als Unterhalt für sich und seine Familie verbraucht, er habe sie in gutem Glauben in Empfang genommen. Daß dieselbe Behörde denselben Irrtum im selben Akt ein zweites Mal begehen werde, habe der Beschwerdeführer nicht annehmen können. Er habe vielmehr auf Grund seiner geänderten Verhältnisse und der neuerlichen genauen Überprüfung seines Antrages sicher sein können, daß die Behörde keinen irrtümlichen, sondern einen den Vorschriften entsprechenden Bescheid erlassen hatte. Laut Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 11. November 1991 habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgestellt, daß bedürftige Österreicher in der Schweiz schweizerische Sozialhilfe erhalten, aus österreichischer Sicht also Gegenseitigkeit bestehe; es sei daher die ausdrückliche Gleichstellung schweizerischer Staatsangehöriger beim Notstandshilfebezug in absehbarer Zeit durchaus möglich. Der Beschwerdeführer habe daher annehmen können, daß sich seit dem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe im Jahre 1987 die Gesetzeslage zu seinen Gunsten geändert haben könnte. Ihn treffe daher keine Verpflichtung zum Rückersatz, da ihn an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden treffe und er die Leistung im guten Glauben empfangen habe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Allein entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer empfangenen Notstandshilfe, deren Zuerkennung durch den angefochtenen Bescheid widerrufen wurde, zu Recht den dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angenommen hat, ob der Beschwerdeführer also hätte erkennen müssen, daß die Leistung nicht gebührte. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem

Wortlaut "... wenn er erkennen mußte, daß ..." der hier

heranzuziehende Tatbestand nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine - allerdings nicht näher definierte - Sorgfaltspflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen im § 25 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, daß bei Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 leg. cit. eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform normiert wurde. Setzen die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen mußte"). Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (iS des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1983, Zl. 81/08/0151, Slg. Nr. 10.968/A). Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe. Da im Versicherungsverhältnis nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (insbesondere auch beitragsrechtlich) zwischen Inländern und Ausländern nicht unterschieden wird, liegt es von vornherein nicht nahe oder gar auf der Hand, daß eine solche Differenzierung leistungsrechtlich (wenn auch erst bei der Notstandshilfe) vorgenommen wird. Aus der Unkenntnis diesbezüglicher gesetzlicher Vorschriften allein kann dem Beschwerdeführer daher kein Vorwurf gemacht werden, wie die belangte Behörde auch selbst erkennt, stützt sie doch den Ausspruch über die Rückforderung ausschließlich auf den Umstand, der Beschwerdeführer habe durch den von der Behörde bereits früher einmal begangenen Irrtum den (neuerlichen) Fehler der Behörde erkennen müssen. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, daß sich der Widerrufsbescheid vom 8. Oktober 1987 auf Zeiträume des Jahres 1987 bezogen hat, während im Beschwerdefall Zeiträume des Jahres 1989 Gegenstand der Rückforderung sind, sodaß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumentation, er habe im Hinblick auf die (mittlerweile) längere Dauer seines Aufenthaltes in Österreich auf das tatsächliche Bestehen des Anspruchs vertrauen dürfen, ebensowenig widerlegbar ist, wie die Annahme einer (allfälligen) mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage. Jedenfalls bestand für den Beschwerdeführer - bei objektiver Betrachtung der Sachlage, wie sie sich ihm darstellen mußte - eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die von ihm vermuteten Ursachen für die Zuerkennung von Notstandshilfe, als für die Annahme eines (tatsächlich eingetretenen) neuerlichen Irrtums der Behörde. Wenn sich daher der Beschwerdeführer dazu entschlossen hat, eher an eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zu glauben, als einen neuerlichen Irrtum der Behörde ernstlich in Erwägung zu ziehen, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer in Erwiderung seines diesbezüglichen Vorbringens zu entgegnen, daß es für die Frage, ob ihm die in dem von ihm unterschriebenen Antrag enthaltene alternative Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuzurechnen sei, gleichgültig ist, ob er den Antrag selbst ausgefüllt hat oder dies von einem Beamten des zuständigen Arbeitsamtes erfolgte. Da der Beschwerdeführer diese Angaben nämlich unterschrieben hat, muß er sie auch als von ihm abgegeben gegen sich gelten lassen.

Aus den vorher angeführten Gründen folgt aber, daß der angefochtene Bescheid an der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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