VwGH 91/08/0029

VwGH91/08/002912.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8. Jänner 1991, Zl. IV a-AlV-7022-O-B/1463 180348/Linz, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §56 Abs3;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AlVG 1977 §56 Abs3;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 1. August 1990 wurde das der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 1989 bis 9. Oktober 1990 zuerkannte Arbeitslosengeld widerrufen und der entstandene Übergenuß in der Höhe von S 20.603,-- zum Rückersatz vorgeschrieben.

1.2. Der dargegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Berufung gab der beim Landesarbeitsamt Oberösterreich eingerichtete "Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses" mit dem vom Landesarbeitsamt Oberösterreich ausgefertigten angefochtenen Bescheid keine Folge und sprach überdies aus, daß gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG das Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. Juli 1989 bis 9. Oktober 1989 ruhe.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld verletzt erachtet.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 56 Abs. 3 AlVG auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigt. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. März 1991 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 56 Abs. 3 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1983, als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 1991, G 295/90 und Folgezahlen, die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Zuständigkeit des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung der erhobenen Berufung beruhte im vorliegenden Anlaßfall des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses aus dieser, vom Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehobenen Gesetzesbestimmung. Diese ist gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Es fehlt demnach nunmehr jenem Kollegialorgan, dem der Bescheid nach dessen Intention zugerechnet werden soll und auf dessen Beschluß er auch beruht, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen, die gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes (bzw. - gemäß § 59 AlVG - in Angelegenheiten der Notstandshilfe) erhoben wurden (§ 56 Abs. 1 AlVG). Der angefochtene Bescheid ist daher so anzusehen, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, und somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, wobei sich eine Auseinadersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigte.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, deren Art. III Abs. 2 zur Anwendung kam.

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