Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) mit Bescheid vom 25. April 1991 die Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, bis längstens 30. Juni 1991 die Ableitung der in ihrem Anwesen T anfallenden Abwässer in den Straßenkanal und in weiterer Folge in den T.bach einzustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1991 gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Frist zur Befolgung des erteilten Auftrages mit 31. Dezember 1991 festgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der vom Anwesen der Beschwerdeführer ausgehenden Einbringung von häuslichen Abwässern in den angeführten Bach handle es sich ungeachtet des geltend gemachten Umstandes, daß das Anwesen nur von drei Personen und berufsbedingt nicht ständig bewohnt werde, um eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme, die die BH zu Recht als eigenmächtig vorgenommene Neuerung qualifiziert habe. Schon die Ableitung von in einer mechanischen Kleinkläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach - wie sie bei den dem Anwesen der Beschwerdeführer benachbarten Anwesen anzutreffen sei - sei wegen der geringen Reinigungsleistung solcher Anlagen von lediglich 20 % im Grunde des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz nicht wasserrechtlich bewilligungsfähig. Umso mehr würden durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene Ableitung häuslicher Abwässer ohne jede Vorreinigung die im Wasserrechtsgesetz 1959 zum Schutz der Gewässer enthaltenen Grundsätze verletzt. Die Einbringung solcher Abwässer in einen Vorfluter sei nach dem Stand der Technik nur nach vorheriger Reinigung in einer biologischen Kläranlage zulässig. Bei ihrer Entscheidung habe die belangte Behörde nicht darauf Bedacht zu nehmen gehabt, ob - wie in der Berufung ausgeführt worden sei - auf Grund des angefochtenen Bescheides eine allenfalls nur für einige Jahre zum Tragen kommende und daher kostspielige Zwischenlösung für die Abwasserbeseitigung getroffen werden müsse. Einer auch nur vorübergehenden Einleitung der häuslichen Abwässer in der derzeit bestehenden Form in den angeführten Bach habe nicht zugestimmt werden können. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung sei die Wasserrechtsbehörde nicht verpflichtet zu prüfen, in welcher Form die Beseitigung der Abwässer bei Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages künftig erfolgen solle. Weder die Einleitung in einen anderen Vorfluter oder eine Versickerung in das Grundwasser noch eine Einleitung in den im Bereich der Liegenschaft errichteten öffentlichen Kanal sei zulässig. Letzteres deshalb nicht, weil die in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwässer keiner dem Stand der Technik entsprechenden Kläranlage zugeführt werden könnten. Die Einleitung in den öffentlichen Kanal werde erst dann erfolgen können, wenn die Abwässer aus dem gegenständlichen Bereich über einen derzeit in Bau befindlichen Verbindungskanal zur Kläranlage Asten geleitet würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht darauf, wegen einer ihrer Meinung nach bloß geringfügigen Einwirkung nicht mit einem wasserpolizeilichen Auftrag belegt zu werden, verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde angesichts des für das kommende Jahr zu erwartenden Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz einen "extrem rigorosen Interpretationsstandpunkt" eingenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Gemäß dem von der belangten Behörde als Grundlage des angefochtenen Bescheides herangezogenen § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Gemäß dem von der belangten Behörde als vom Beschwerdeführer übertretene Bewilligungsnorm in Betracht gezogenen § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Nach der ständigen hg. Judikatur kann von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1961, Slg. NF Nr. 5575/A). Bewilligungspflicht nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zlen. 83/07/0011, 0012). Dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht es, daß z.B. bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Zlen. 2037, 2038/71). Von Geringfügigkeit der Einwirkung kann auch nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1980, Zl. 2949/79).
Ausgehend von dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einleitung der gänzlich unbehandelten Abwässer aus dem Anwesen der Beschwerdeführer in den besagten Bach als gemäß § 32 leg. cit. wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme und, da diese unbestrittenermaßen bewilligungslos vorgenommen wird, auch als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. angesehen und dementsprechend, gestützt auf die letztgenannte Gesetzesstelle, den dargestellten wasserpolizeilichen Auftrag erteilt hat.
Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Interessen gegen den ihnen erteilten Auftrag einwenden, ist der auf die hg. Judikatur gestützten Rechtsansicht der belangten Behörde beizupflichten, der zufolge das öffentliche Interesse an der durch einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 zu bewirkenden Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wirtschaftlichen Überlegungen vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/07/0105). Insbesondere kommt es bei wasserpolizeilichen Aufträgen der gegenständlichen Art auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an, sondern sind nur objektive Gesichtspunkte maßgebend (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 86/07/0096).
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Versäumnisse der Gemeinde K bei der Herbeiführung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse könnten, selbst wenn diese Beschwerdeausführungen den Tatsachen entsprechen sollten, an der Rechtmäßigkeit des den Beschwerdeführern erteilten wasserpolizeilichen Auftrages nichts ändern.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne ein solches zur Verbesserung des der Beschwerde anhaftenden Mangels (keine dem Verwaltungsgerichtshofgesetz entsprechende Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)