VwGH 91/07/0130

VwGH91/07/013013.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1.) des Umweltverbandes W, 2.) der Forschungsgemeinschaft A P und

3.) des Vereins A, sämtliche in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für das Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei (MP) bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Donaukraftwerkes Freudenau.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 stellte die MP den Antrag, das Verfahren vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 111a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu beschränken und im Grundsatzbescheid auszusprechen, daß die Einräumung von Zwangsrechten zur Verwirklichung des Vorhabens zulässig ist.

1.2. Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung an.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben schriftlich

folgende Einwendungen:

"Stellungnahme des Vereins A

der gefertigte Verein ist Fischereiberechtigter im Revier y

und daher Partei im Wasserrechtsverfahren.

Der Verein nimmt die Parteistellung in Anspruch, erhebt Einwendungen gegen die Projektsbewilligung und spricht sich gegen diese aus. Der Verein begründet dies mit beiliegender Stellungnahme und beantragt daher wie dort.

 

Stellungnahme

 

Der Antragsteller sieht sich als Vertreter einer Vielzahl von naturbegeisterten Auspendern, die eine ungeschmälerte Erhaltung der im öffentlichen Interesse stehenden Flora und Fauna des Fischereirevieres y sowie der der Forschungsgemeinschaft A P gehörigen Liegenschaften in den KG Haslau an der a.d. Donau, Regelsbrunn, Orth und Eckartsau, verlangen.

  1. 1) Beweisantrag Grund- und Oberflächenwasser:

Vom Antragsteller wird eine Beweissicherung des Grundwassers unterhalb des Kraftwerkes, der Spiegelarme der Donau und der Altarme verlangt. Dies deshalb, weil eine negative Beeinflussung der Spiegellagen durch die Stauhaltung erwartet wird.

  1. 2) Forderung Wehrbetriebsordnung:

Die Wehrbetriebsordnung muß so angelegt werden, daß Feinsediment, welches sich besonders im linksufrigen Uferbereich des Stauraumes ansammelt, jährlich durch eine Öffnung der Wehre abgebaut wird. Dies hat bei Bordwasserstand zu erfolgen.

Begründung:

Die derzeit durch bestehende Wehrordnungen kurzfristig mobilisierten Feinsedimente führen zu einer raschen Verlandung der Altarme und zur Verlegung von Schotterflächen. Dadurch wird die Fischfauna nachhaltig geschädigt und dem Antragsteller entsteht ein finanzieller Schaden.

  1. 3) Forderung Wasserhaushalt Fischereirevier y:

Die durch das Kraftwerk Freudenau hervorgerufene Eintiefung der Donau wird zu einer quantitativen und qualitativen Verschlechterung der hydrologischen Verhältnisse führen. Die im Einreichungsprojekt formulierten Gegenmaßnahmen (Zugabe von 30 - 50.000 m3 Schotter) sind keine Kompensation für die zu erwartende Eintiefung und entsprechen auch nicht dem Stand der Technik. Der Antragsteller verlangt daher eine Überarbeitung des eingereichten Projekts dahingehend, daß eine Eintiefung im gesamten Unterwasserbereich und eine Verschlechterung der hydrologischen Verhältnisse ebendort unterbunden werden. Dazu sind rund 200.000 bis 350.000 m3 Schotter - Korngrößenverteilung entsprechend der in diesem Donauabschnitt vorherrschenden Kiese und Schotter - jährlich in die Donau einzubringen.

  1. 4) Varianten der Sohlestabilisierung im Unterwasser:

Alle Varianten der Sohlestabilisierung, insbesondere die sogenannte Grobgeschiebezugabe, sind so zu untersuchen, daß über eine Realisierung innerhalb der nächsten zwei Jahre entschieden werden kann. Die dazu notwendigen Versuche und Untersuchungen sind unverzüglich zu beauftragen.

  1. 5) Forderung zum Hochwasserabfluß:

Vom Antragsteller wird verlangt, daß der Projektwerber dazu verpflichtet wird, daß sich die Hochwasserverhältnisse unterhalb des Kraftwerkes in keiner Weise ändern.

  1. 6) Forderung Gewässergüte:

Da die verschiedenen Fischarten der Donau sehr empfindlich auf eine Verschlechterung der Wasserqualität reagieren, fordert der Antragsteller eine Sicherstellung der derzeitigen Gewässergüte der Donau und seiner Altarme.

  1. 7) Beweisantrag Fischfauna und benthische Biozönose:

Die benthische Lebensgemeinschaft als wichtigste Nahrung für die Fischfauna wird, wie das Beispiel Altenwörth zeigt, radikal verändert. Da derzeit weder über die benthische Lebensgemeinschaft noch über die darauf aufbauende Fischfauna umfassende Untersuchungen vorhanden sind, fordert der Antragsteller eine umfangreiche Beweissicherung über alle für die Fischerei mittelbar und unmittelbar interessanten Tier- und Pflanzengruppen.

  1. 8) Forderung Fischfauna:

Der Antragsteller fordert den Ausschluß einer quantitativen und qualitativen Veränderung der Fischfauna. Die Art und Zusammensetzung des Revieres y umfaßt zahlreiche rheophile Donaufische. Diese brauchen für ihre Fortpflanzung verschieden strukturierte Schotterbänke im Fluß, eine Vernetzung des Hauptgerinnes mit den Altarmen und eine möglichst lange Fließstrecke. Durch das Einreichprojekt wird das Fließwasserkontinum unterbrochen, werden zahlreiche Laichplätze für rheophile Arten verschwinden und die charakteristische Fischgesellschaft nachhaltig verändert. Daher wird von der Wasserrechtsbehörde gefordert, daß es weder zu einem Verlust von Laichplätzen von Donaufischen noch zu einer Unterbrechung der Wanderstrecken kommt

Stellungnahme

Die Einwender sind Besitzer und Nutzungsberechtigte des Auwaldes zwischen Haslau und Regelsbrunn (zwischen Strom-km 1901 - 1895) und Besitzer des Fischereirevieres Donau I y (beginnend bei Maria Ellend, Armsystem stromabwärts der Fischa, unterhalb Strom- km 1905, Ausmündung des Regelbrunner Armes bei Wildungsmauer bei Strom-km 1895).

Die Besitz- und Nutzungsrechte der einwendenden Parteien sind Ergebnis einer österreichweiten Spendenaktion zur Erhaltung der ökologischen Integrität, insbesondere des auentypischen Wasserhaushaltes, der charakteristischen Lebensräume und der Artenvielfalt terrestrischer und aquatischer Ökosysteme an der Donau. Erklärtes Ziel des gemeinnützigen Vereines P ist die Sicherung eines nationalparkwürdigen Zustandes, der Verein A ist zudem Bewirtschafter des Forstes und der Fischerei nach naturschutzkonformen Kriterien. Das vernetzte Fluß/Au-System stellt überdies durch seinen Grundwasserkörper (Uferfiltrat) eine Reserve guten Trinkwassers dar, wie sie im Tiefland nur mehr selten zu finden ist.

Die Nutzungsrechte und die im öffentlichen Interesse gelegenen NutzungsZIELE sind durch das oberliegende Kraftwerksprojekt Freudenau mehrfach bedroht:

1. Durch verschärfte Sohleintiefung, die im Schutzgebiet 15 Jahre nach Stauerrichtung Freudenau bis 0,75 m und nach 30 Jahren bis 1,0 m betragen wird, was über gleichsinnig absinkende Spiegellagen der Augewässer und des Grundwassers untragbare Folgen für das Artenspekrum, die Fischerei und den Forst hätte und die Ergiebigkeit der Trink- und Brauchwasserreserven (Landwirtschaft) erheblich reduzieren müßte.

Die durch Errichtung einer Stufe Freudenau bedingte, um 28 km stromabwärts in die nationalparkwürdigen Auen vorverlegte und so um Jahrzehnte beschleunigte Sohlerosion untergräbt die Bemühungen von Bund und Ländern um den Donau-Nationalpark, zumal die vom Projektanten angebotenen Kompensationsmaßnahmen völlig UNZUREICHEND sind: (Quantitativ um einen Faktor 5 - 10, qualitativ durch Fehleinschätzung des wasserbaulichen Wissensstandes).

2. Eine weitere Beeinträchtigung ergibt sich durch schädliche Stauraumsedimente, die - bei Überschwemmungen über die Wehre der Kraftwerkskette gehend - zur beschleunigten Auflandung der Auen führen und durch ihre unnatürliche Konsistenz (klebrige Feinsedimente mit Fremdstoffanteil) ökologisch nachteilig wirken.

Zur Minderung der schädlichen Auswirkungen wird im Wasserrechtsverfahren eine Änderung der Betriebsordnung der Donaukraftwerke zu fordern sein, die als letztes Glied der Kette auch Auflagen für die Stufe Wien bedingt.1

Stufe Wien-Freudenau als Verursacher ökologisch nachteiliger Folgen im Unterwasserbereich.

Die bisherigen Staustufen wurden wasserrechtlich unter der Annahme bewilligt, daß ihnen im Unterwasser die nächste Stauhaltung folgen werde. Diese "zweite Donauregulierung", die (unter Aussparung der sanierten Wachaustrecke) zur sonst lückenlosen Stautreppe von Passau bis in den Raum Wien geführt hat, findet nun mit der Stufe Freudenau ihren Abschluß.

Erstmals liegen bereits bei Inangriffnahme eines Stauprojektes verbindliche politische Willenserklärungen vor (beginnend mit der Ministererklärung vom 18. Mai 1989), stromabwärts einem Nationalpark Donau-Auen Priorität vor weiteren Kraftwerksbauten einzuräumen.2

Die Stufe Freudenau ist somit letztes Glied des somit 10-stufigen Gesamtsystems "Staukette", welches für den Geschieberückhalt verantwortlich ist.

Durch die völlige Unterbindung des Geschiebetriebes

VERURSACHT DAS SYSTEM IM UNTERWASSER EIN DEFIZIT IN DER

STROMSOHLE, WELCHES DER JÄHRLICHEN GESCHIEBEFRACHT VON

200.000 - 400.000 m3 ENTSPRICHT.

Dazu einige Angaben3

K (1987): 400.000 m3/a (Mengenbilanz).

V (1989): 200.000 - 300.000 m3/a (Meyer Peter-Formel).

Trockenjahr senkt auf ein Viertel, Naßjahr steigert auf das Dreifache dieses Wertes.

Z (1988): 328.000 m3/a Geschiebetransportvermögen, bestimmt für Strom-km 1920,

O (1991), pers.: 350.000 m3/a, qualifizierte Mitteilung des heutigen Kenntnisstandes.

Daher bedeutet die Forderung nach der Fließstreckenerhaltung unter einer Stufe Freudenau die Kompensation des gesamten durch die DONAUKRAFT verursachten Geschiebedefizits von rund 350.000 m3, möglichst in Anpassung an die jeweilige Wasserführung. Andernfalls wären sonstige Sohlsicherungsmaßnahmen vorzuschreiben (s. u.).

Fehleinschätzungen im Einreichprojekt

Das Einreichprojekt geht bei der Einschätzung erforderlicher Sohlsicherungsmaßnahmen von anfechtbaren Annahmen aus:

1. Projektant DONAUKRAFT ist in Zusammenhang mit der für das Unterwasser geforderten Fließstreckenerhaltung der Meinung, nur das von der Stufe Wien verursachte Geschiebedefizit kompensieren zu müssen. Sie hielte ihre Verantwortung für erfüllt, wenn die jetzt schon bedenkliche Sohleintiefung östlich von Wien durch das neue Kraftwerk unbeeinflußt weiterginge - so als gäbe es einen "natürlichen" Restanteil, für den die DONAUKRAFT nicht zuständig ist.

2. Folgt man der anfechtbaren Logik, den Betreiber nur mit den ökologischen Folgekosten seiner jüngsten Staustufe belasten zu können, sollte deren Anteil realistisch abgeschätzt werden. Betrachtet man den für das Überleben der Aulandschaft entscheidenden Zeitraum der nächsten 15 - 30 Jahre, zeigen

  1. a) die Berechnungen von Z/E
  2. b) eine Revision des Datenmaterials von K, sowie
  3. c) einfache Mengenbilanzen,

    die Unhaltbarkeit der Annahme, den "vorhandenen 2-3 cm/a-Sohleintiefung" östlich von Wien würden durch die Stufe Wien nur 0,5 cm hinzugefügt. Ebenso inkonsistent mit bisherigen Erfahrungen ist die Behauptung, der Geschieberückhalt durch die Stufe Wien sei durch Geschiebegaben von 30.000 - 50.000 m3 in dem Unterwasserbereich kompensierbar.

 

ad 2a)

Z/E ermitteln in ihrer Detailstudie (1988) einen zu erwartenden Erosionskeil unter der Stufe Wien von Strom-km 1921 bis zum rechnerischen Aufpunkt Bad Deutsch-Altenburg Strom-km 1887 und vergleichen diesen mit der langsam weiterlaufenden Sohlerosion ohne Bau der Stufe Wien.

Strom-km 1920 Eintiefung Eintiefung

ohne Stufe Wien unterhalb der Stufe

Nach 15 Jahren 0,5 m 1,0 - 1,5 m

Nach 30 Jahren 0,8 m 1,6 - 2,0 m

 

Daraus folgt als ErosionsBEITRAG der Stufe Wien bei Strom-km 1920 in den ersten 15 Jahren eine Verschärfung um 3,5 - 7 cm p.a. und bei km 1905 (etwa in der Hälfte des Erosionskeiles) noch eine Verschärfung um 1,7 bis 3,5 cm p.a. Der Mittelwert (in der Hälfte des Keiles) beträgt das 3- bis 7-fache der vom Projektanten angenommenen 0,5 cm. Im Bereich des Schutzkaufgebietes (Strom-km 1905) läge die Sohle demnach nach 15 Jahren um 0,5 - 0,75 m unter dem jetzigen Niveau, wobei selbst in dieser Entfernung von der Staustufe der Erosionsbeitrag durch den Geschieberückhalt des Kraftwerkes noch 25 - 50 cm betragen würde, nach 30 Jahren läge die Sohle bei Strom-km 1905 um 0,8 - 1,0 m unter dem jetzigen Niveau, wobei die durch die Stauhaltung Wien bedingte Verschärfung der Erosion bei 30 - 60 cm läge. Angesichts der hydrologisch angespannten Lage des Auen-Ökosystems wären selbst geringere Eintiefungswerte als diese mittelfristig nicht mehr tolerierbar.

ad 2b)

Die im Einreichprojekt und in der Stellungnahme der Universität für Bodenkultur als "plausibel" bezeichnete Annahme eines nur 0,5 cm/a betragenden Erosionsanteils durch die Stufe Wien fußt z. T. auf dem isolierten Zitat einer zu simplifizierten Abschätzung K, die dessen viel differenziertere Aussagen nicht mehr richtig abbildet und von K selbst als überholt verworfen wurde (pers. Mitt. anläßlich d. Ökologiekommiss. Sitzg. am 27. 5. 1991).

ad 2c)

Statt dessen kann die von K in der Wiener Donaustrecke mit mehreren Methoden widerspruchsfrei ermittelte Sohlerosion von rund 3 cm/a für eine einfache Mengenbilanz herangezogen werden. Diese Eintiefungstendenz von rund 3 cm/a galt bekanntlich auch als das zwingendste Argument für den Bau einer Stufe Freudenau zur "Sicherung der Grundwasserstände" usw.

Ermittelt wurde diese jährliche Sohlabtragung über längere Zeiträume durch Änderung der Pegelschlüssel d.h. der Relation zwischen Durchflußmenge und Spiegellage (Konsumptionskurve) und ist als rechnerischer Mittelwert über die gesamte Sohlbreite bzw. - länge zu verstehen.

Demnach ist in den erfaßten Zeiträumen auf der Wiener Donau zwischen Greifenstein (km 1949) und Freudenau (km 1921) eine jährliche Geschiebefracht von

3 cm x 28 km x 250 m = 210.000 m3/a, abgetragen worden und in Richtung Hainburg abgedriftet.

Diese Geschiebemenge fehlt der Nationalparkfließstrecke, sobald eine Staumauer Wien als "Geröllsperre" eingezogen wird und muß durch Zugabe der gleichen Menge ersetzt werden, um auch nur das Defizit durch Wegfall der Wiener Fließstrecke auszugleichen. Die vom Einreicher angebotene kompensatorische Kieszugabe von 30.000 - 50.000 m3/a erweist sich bereits in der einfachsten Bilanzierung um den Faktor 4 bis 7 zu gering, um auch nur das durch den Wiener Stau im Unterwasser verursachte Geschiebedefizit auszugleichen.

Da der Ausgleich aber nach Übereinstimmung führender Flußbaufachleute ohnehin den gesamten Geschiebetrieb von rund 350.000 m3 berücksichtigen müßte (das 7 - 10-fache der angebotenen Dotationsmenge), sofern nicht neuere Sohlsicherungsmethoden vorgeschrieben werden, ist die obige Berechnung nur als einfachster Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Betreiberargumente zu verstehen:

"Dringender Handlungsbedarf für den Bau der Stufe Freudenau, weil in Wien die Sohle mit 3 cm/a davonläuft - es besteht sogar Gefahr des Sohldurchschlags durch Massenaustrag". Im Unterwasserbereich einer Stufe Wien aber soll nur ein Bruchteil der dann nicht mehr nachkommenden Geschiebefracht ersetzt werden, was die Sohleintiefung im Nationalparkbereich verschärft.

Forderungen

1. Vorschreibung einer räumlich und zeitlich dosierten Geschiebezugabe in Höhe der jährlichen Geschiebefracht von durchschnittlich 200.000 - 350.000 m3, in Abhängigkeit von der Wasserführung, nach dem Muster der bewährten Geschiebedotation im Oberrhein (dort z.B. zielgenaue Verklappung von durchschnittlich 173.000 m3 p.a. aus Klappschutten unter Verwendung eines dreidimensionalen Modells der Fließstrecke).

2. Vorschreibung eines Naturversuches 1 : 1 auf einer Teststrecke unterhalb Wiens zur Demonstration der Leistungsfähigkeit der Sohlsicherung durch Deckschichtbildung mittels Grobkornzugabe (dm 6 cm dmax. 12 cm), um von der Geschiebedotation wegzukommen.

3. Vorschreibung eines dreidimensionalen Modellversuches zur laufenden Abklärung von Geschiebedotation, Grobkornzugabe, Öffnung von Seitenarmen zur Verringerung der Schleppspannung im Hauptgerinne und zum Einbau von Inseln und Uferstrukturen zur Verbesserung der Fahrwassertiefen, Spiegellagen und ökologischen Strukturenvielfalt ("ökologischer Rückbau" unter Wahrung der Schiffahrtsinteressen NWR 2, 70) der Fließstrecke.

4. Änderung der Wehrbetriebsordnung mit dem Ziel, daß Feinsediment, welches sich in den Stauräumen sammelt, jährlich durch eine Öffnung der Wehre abgebaut wird. Diese Öffnung hat zu erfolgen, bevor die Hochwasserflut in den Auen übertritt (bei Bordwasserstand).

Anmerkungen 1, 2, 3, 4

1) Da dieses Kraftwerk - obwohl nicht selbst Sedimentspeicher - ohne bescheidmäßige Revision der Betriebsordnung die unerwünschten Feinsedimentfrachten aus Aschach, Altenwörth und Greifenstein an die schutzwürdigen Donau-Auen weitergeben würde.

2) vgl. auch Erklärungen des Wiener Landeshauptmannes, des Vizebürgermeisters, des Umwelt- und Wirtschaftsministers, die Informationskampagne zur Erreichung der Bevölkerungszustimmung, die Bemühungen von Bund und Ländern (Staatsv. § 15a), um einen international anerkannten Nationalpark der laut IUCN und Ökologiekommission eine freie Fließstrecke voraussetzt, Schutzkauf der Regelsbrunner Au unter Beteiligung des W, der Bevölkerung und öffentlichen Stellen; die Stellungnahme der Universität für Bodenkultur, welche das KW Freudenau zum Anlaß nimmt, eine Totalsanierung der Fließstrecke zu fordern, und schließlich das Einreichprojekt selbst, welches - wenn auch unzureichende - Vorkehrungen zur Fließstreckenerhaltung unterhalb anbietet.

3) Diese Werte gelten unabhängig von Baggerungen, welche nach den Erhebungen von B (1987) zwischen 1956 - 1977 noch bis zu 40 % der Eintiefungen der WST - Umverteilung des Baggergutes im Flußbett - in Zukunft vollends aus der Bilanz ausscheiden können.

4) Naturwissenschaftlich kann dazu nur festgestellt werden, daß es für den die Fließstrecke 1920 - 1875 weiter erodierenden Gesamtprozeß in Zukunft keinen anderen Verursacher gibt als die Staukette (Geschieberückhalt). Wenn dadurch legitime Ansprüche an das europaweit einmalige Flußökosystem zwischen Wien und Staatsgrenze beeinträchtigt oder vereitelt werden - Nationalpark, Wassernutzungsrechte, Fischerei - ist aus hydrologisch-wasserbaulicher Sicht nur der Betreiber des KraftwerkSYSTEMS verantwortlich. Dies ist keine juristische Aussage zur Haftungsfrage, welche Berufenere zu entscheiden haben werden, sondern lediglich Ergebnis der Kausalanalyse

Stellungnahme des W:

 

Der gefertigte Verein ist Mitbesitzer der Liegenschaft Nr. 611, EZ 153 Schönau an der Donau und verlangt daher die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren.

Der Verein nimmt die Parteistellung in Anspruch und spricht sich gegen die Projektsbewilligung aus, es sei denn, daß die aufgelisteten Auflagen erteilt und sämtliche Forderungen erfüllt werden.

Stabilisierung der Donau:

Im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Freudenau muß mit einer starken Eintiefung der Donau gerechnet werden, wodurch sich eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der W-Liegenschaft ergeben wird. Dadurch entsteht dem Verein ein finanzieller und ideeler Schaden. Der W fordert daher

a) eine der Eintiefungstendenz entsprechende Zugabe von Grobschotter,

b) eine Beweissicherung der Grundwasserhältnisse im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft sowie

c) eine unverzügliche Prüfung mittels 1 : 1 Freilandversuch allfälliger Alternativen zur Schotterzugabe wie die sogenannte Grobkornzugabe."

 

Bei der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien auf die schriftliche Stellungnahme und führte weiters seine schweren Bedenken aus, daß die Sohleintiefung im Unterwasser des Kraftwerkes Freudenau viel stärker erfolgen werde, als im Einreichprojekt angenommen, nämlich 0,75 m 15 Jahre nach Stauerrichtung, 1,0 m 30 Jahre nach Stauerrichtung; das Kraftwerk Freudenau beschleunige die Sohleintiefung. Die Auswirkungen auf das Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht. Die Kompensationsmaßnahmen seien ungenügend, und zwar um einen Faktor zwischen 5 und 10. Die qualitativen Auswirkungen der Geschiebezugabe seien zu wenig untersucht worden. Die Ausfuhr schädlicher Stauraumsedimente in das Hinterland müsse verhindert werden und zwar insbesondere auch durch Änderung der Betriebsordnungen der bestehenden Donaukraftwerke; die ökologisch nachteiligen Folgen von Donaukraftwerken könnten nicht mehr durch weitere Donaukraftwerke "saniert" werden, da das Kraftwerk Freudenau jedenfalls das letzte Donaukraftwerk sei. Es sei mit einem jährlichen Geschiebedefizit zwischen 200.000 und 400.000 m3 zu rechnen. Die MP sei allein an der gesamten Sohleintiefung in der Unterwasserstrecke schuld; sie müsse daher unverzüglich zur Sanierung schreiten. Das Einreichprojekt beinhalte zahlreiche Fehleinschätzungen. Die Logik, immer weitere Kraftwerke zu bauen, sei anfechtbar. Die dem Einreichprojekt zugrundeliegenden Gutachten seien bloße Behauptungen. Die Sohleintiefung bei Strom-km 1920,0 werde sich in den ersten 15 Jahren nach Stauerrichtung verdoppeln bzw. verdreifachen, in diesem Bereich sei mit einer Sohleintiefung zwischen 3 und 7 cm/a zu rechnen (Eintiefungskeil). Dies sei für den Auwald nicht mehr tolerierbar. Das Gutachten von K. simplifiziere zu sehr, auch das Gutachten der Universität für Bodenkultur sei "über diese Problematik zu minder qualifiziert hinweggegangen". Eine harte Pflasterung unterhalb Wiens würde das Problem nur verlagern. Die Zugabe von Grobkorn wäre sehr wohl geeignet. Es werde daher die Vorschreibung einer räumlich und zeitlich dosierten Geschiebezugabe, ein 1 : 1-Naturversuch in einer Teststrecke unterhalb Wiens, ein dreidimensionaler Versuch hinsichtlich Geschiebedotation und ein ökologischer Rückbau verlangt. Die Wasserrechtsbehörde möge überdies vorsorgen, daß es zu keinem Feinsedimentaustrag komme.

Schließlich stellte der Vertreter des W folgende Beweisanträge:

Ob sich das Hochwasserregime in den vergangenen Jahrzehnten verändert hat;

ob ein Zusammenhang zwischen Sohleintiefung und Grundwasserstand besteht;

ob sich die Niederschlagsverhältnisse in den letzten Jahrzehnten geändert haben.

1.3 Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte die belangte Behörde der MP unter Berufung auf die §§ 9 - 15, 21, 22 - 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111 a WRG 1959 die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen (Spruchabschnitt I).

Die im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls relevanten Spruchabschnitte VI, VII, X, XI und XII lauten auszugweise:

"VI. gemäß § 111a Abs. 1 WRG wird festgestellt, daß für das gegenständliche Vorhaben die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist. Ob und inwieweit dies im konkreten Fall erforderlich und welche Entschädigung hiefür zu entrichten ist, wird in den jeweiligen Detailverfahren ausgesprochen werden.

VII. Gemäß § 112 Abs. 4 WRG sind spätestens bis zum jeweils genannten Zeitpunkt folgende Detailprojekte bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen:

...

l) Kolksicherung im Unterwasserbereich: 31.7.1994

m) Unterwasserbereich (ohne l): 31.7.1995

Bei der Ausarbeitung der Detailprojekte sind die in den

Auflagen dieses Bescheides genannten Kriterien zu

berücksichtigen.

X. Folgende Forderungen bzw. Vorbringen werden zurückgewiesen:

a) Forderungen von allen Personen, Firmen etc., die weder Grundeigentümer, noch Wasserberechtigte, noch über Privatgewässer Verfügungsberechtigte, noch Fischereiberechtigte sind (z.B. nur Pächter oder sonstige Bestandnehmer; Personen, die außerhalb des vom Kraftwerk Freudenau berührten Bereiches die von ihnen geltend gemachten Rechte haben;

Fischereiausübungsberechtigte);

  1. b) Haftungs- und Schadenersatzforderungen;
  2. c) Forderungen, die sich auf die Gesamtsanierung (der bereits jetzt bestehenden Eintiefungstendenz) der Unterwasserstrecke beziehen.

XI. Nachstehenden Forderungen wird keine Folge gegeben:

...

21. Forderungen des Vereins für A, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, bereits jetzt ein konkretes Ausmaß der einzubringenden Geschiebemenge (200.000 bis 300.000 m3) vorzuschreiben, JEGLICHE qualitative und quantitative Veränderung der Fischfauna auszuschließen, die Wehrbetriebsordnung anderer Donaukraftwerke zu ändern, einen 1 : 1 Naturversuch auf einer Teststrecke bereits jetzt vorzuschreiben, einen dreidimensionalen Modellversuch bereits jetzt vorzuschreiben, eine Grobkornzugabe vorzuschreiben;

22. Forderung des W, eine Grobkornzugabe sowie einen 1 : 1-Freilandversuch vorzuschreiben.

XII. Soweit Forderungen weder in den vorstehenden beiden Spruchabschnitten noch in den Bedingungen und Auflagen berücksichtigt wurden, werden sie bei den Wasserrechtsverfahren über die Detailprojekte zu berücksichtigen sein."

 

In der einen Spruchbestandteil bildenden Projektsbeschreibung heißt es zum Unterwasserbereich, es sei vorgesehen, im Unterwasser des Hauptbauwerkes jene Kiesmenge einzubringen, die zwischen Greifenstein und dem Kraftwerk Freudenau nach dessen Stauerrichtung nicht mehr ausgetragen werden könne. Die Einbringung solle im Unterwasserbereich von Krafthaus und Wehranlage erfolgen, der Antransport und der Einbau würden zur Gänze per Schiff (Klappenschutten) durchgeführt. Gestützt auf ein bereits jetzt laufendes Beweissicherungsprogramm könne zum Zeitpunkt der Stauerrichtung die jährlich erforderliche Ausgleichsmenge genau ermittelt werden. Das erforderliche Kiesmaterial werde aus einem Massenbilanzüberschuß bei der Kraftwerkserrichtung und aus Naßbaggerungen in den anschließenden Stauräumen, wo ohnehin zum Teil Erhaltungsbaggerungen erforderlich seien, gedeckt werden.

Als Gesamtbauzeit seien bis zur Inbetriebnahme der ersten Maschine max. 60 Monate vorgesehen.

Die vom Kraftwerksunternehmen angestrebten Schlüsseltermine seien:

Bauphase 1 bis ca. 33. Baumonat

Bauphase 2 bis max. 60. Baumonat

Inbetriebnahme der ersten Maschine: Ende 60. Baumonat

Weitere Maschineninbetriebnahme

nach jeweils 2 Monaten Vollbetrieb: Ende 70. Baumonat

Im Spruchabschnitt B (Bedingungen und Auflagen) findet sich im Abschnitt I (Allgemeine Bedingungen; Detailprojektierung, Richtlinien) unter Punkt 20 folgende Bestimmung:

"Die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase II, hat auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen. Bei Ausarbeitung dieses Programmes ist auf die Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der Schiffahrt und der Grundwasserbewirtschaftsmaßnahmen, Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung zum Teilstau und zum Vollstau ist bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage aller notwendigen Nachweise und Unterlagen, insbesondere der Betriebsordnungen, rechtzeitig zu beantragen."

 

Unter B/I/33 finden sich folgende Vorschreibungen für das Detailprojekt "Sohlsicherung im Unterwasser":

"a) Erhebung der Sohleintiefung bis Stauerrichtung in der gesamten freifließenden Donau vom Unterwasser Greifenstein bis zur Staatsgrenze auf zwei Arten: Direkt durch eine Sohlvermessung und indirekt durch Messung und Vergleich der Niederwasserstände an möglichst vielen Pegelstellen. Jede einzelne Sohlmessung hat möglichst rasch zu erfolgen, um der Aufnahme einen eindeutigen Stichtag zuordnen zu können. Das Meßprogramm ist so rasch wie möglich zu beginnen; die Meßintervalle betragen 1 Jahr und zusätzlich nach jedem Hochwasser über HSQ 56. Die Festlegung von Anzahl und Ort der Pegelstellen und von Maßnahmen zur Steigerung der Meßgenauigkeit hat im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Zentralbüro der Wassserstraßendirektion und den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu erfolgen. (Auf Grund dieser Messungen kann die zur Kompensation erforderliche Zugabemenge wesentlich genauer als derzeit festgelegt werden). Da bis zur Stauerrichtung der gesamte Abflußbereich vom Trocken- bis zum Feuchtjahr vermutlich nicht erhoben werden kann, ist auf rechnerischem Weg die Zuordnung Jahreswasserfracht - Jahresgeschiebefracht für die Extrembereiche festzulegen;

b) in der Unterwasserstrecke ist auf einer Länge von 11 km von der Kraftwerksachse stromabwärts (Schönauer Schlitz) die Bestandsohle (als Bestand gilt die letzte Aufnahme vor Stauerrichtung, wobei durch vergleichende Betrachtung aller Meßdaten Meßfehler nach Möglichkeit auszuschalten sind) auf Kraftwerksdauer zu sichern, d.h. störende Anlandungen sind zu beseitigen und Eintiefungen, die über 10 cm im Mittel eines Gerinneabschnittes von 1 km oder örtlich über 40 cm hinausgehen, sind durch Schüttungen auszugleichen ("Erhaltungsstrecke");

c) das Geschiebe ist primär an jenen Stellen in der Erhaltungsstrecke einzubringen, wo eine erhöhte Schleppkraft für den Weitertransport zur Verfügung steht (z.B. Großbeckenabströmbereich, Turbinenauslauf, Kolke); stellt sich heraus, daß das zugegebene Material nicht zur Gänze weitertransportiert wird, ist - maschinell künstlich - eine gleichmäßigere Verteilung in der Unterwasserstrecke - auch außerhalb der Erhaltungsstrecke - vorzusehen. Treten trotz Zugabe der Kompensationsmenge in der Erhaltungsstrecke Eintiefungen auf, sind diese aufzufüllen. Die Zugabe ist jedenfalls bis zu möglichst großen Abflüssen vorzusehen;

d) es ist ein Gutachten einer Modellversuchsanstalt (z.B. Bundesanstalt für Wasserbauversuche) einzuholen, ob die Überprüfung bzw. die Optimierung der Geschiebezugabe im Modell realisierbar ist; bei positiver Aussage ist dieser Modellversuch durchzuführen;

e) die bestehenden bzw. knapp vor dem Durchschlag stehenden Kolke (Grenze 1 m Quartärüberdeckung) in der freien Fließstrecke unterhalb des Kraftwerkes Freudenau sind entsprechend dem eingereichten Modellversuch

- Unterwassersicherung, Prof. S - abzupflastern. Bei der Sanierung von Kolken bzw. bei einer Sohlbefestigung sind die Auswirkungen allenfalls verringerter Geschiebeanreicherung auf die niederösterreichische Donaustrecke zu prüfen und im Detailprojekt darzustellen;

f) Kontrolle der Wirksamkeit der Geschiebezugabe in der Erhaltungsstrecke und die Festlegung von allfälligen zusätzlichen Dotierungen in der freien Fließstrecke durch Sohlaufnahmen und Wasserspiegelmessungen vom Kraftwerk bis zur Staatsgrenze auf Konsensdauer;

g) zu verwenden ist hygienisch und chemisch einwandfreies Material mit etwa der gleichen Sieblinie und Kornform (Rundkies), wie sie das natürliche Sohlmaterial aufweist;

h) es ist dezidiert anzugeben, wann und aus welchen Entnahmeorten das Zugabematerial im Detail entnommen wird;

i) die Zwischenlagerung des Zugabegeschiebes ist zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorzusehen, die erforderliche Kapazität ist jedoch im Detailprojekt abzuschätzen, dementsprechende Reserveflächen sind vorzusehen (grundsätzlich ist der Kies soweit wie möglich ohne Zwischenlagerung zu verklappen)."

 

Unter B/IV finden sich allgemeine Vorschreibungen für die Fischerei, unter B/V Beweissicherungsmaßnahmen.

1.4. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - aus, im Verfahren nach § 111a WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde nur zu prüfen, ob das Vorhaben dem Grunde nach genehmigt werden könne und welche Angelegenheiten der Einreichung einer Detailunterlage bedüften. Mit der Grundsatzgenehmigung allein dürfe noch nicht mit dem Bau begonnen werden, da im vorliegenden Fall noch alle Maßnahmen einer Detailbehandlung bedürften. Was die Zwangsrechte anlange, sei im Grundsatzgenehmigungsverfahren nur auszusprechen, ob überhaupt Zwangsrechte zulässig seien. Für eine solche Aussage sei eine Prüfung erforderlich, ob das Interesse am Bau des Kraftwerkes Freudenau die Nachteile für allenfalls Betroffene überwiege. In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Verfahren sei das bei weitem überwiegende Interesse am Bau des Kraftwerkes sehr deutlich zum Ausdruck gekommen (Energiegewinn, Verbesserungen für die Schiffahrt, Sohlstabilisierung im Stauraum, Möglichkeiten der Grundwasserbewirtschaftung, dadurch Erhaltung von Auwald etc). Die demgegenüber zu berücksichtigenden Nachteile für Einzelne stünden dazu in keinem Verhältnis; die geltend gemachten Nachteile für öffentliche Interessen in der Unterwasserstrecke könnten durch die vorgesehenen Maßnahmen dem Grunde nach ausgeschaltet werden; über die Art der Durchführung und die erforderliche Menge der Geschiebezugabe werde im Detailprojekt zu entscheiden sein. Die Wasserrechtsbehörde habe daher die grundsätzliche Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten auszusprechen gehabt.

Die Grundwassersituation im Unterwasser des geplanten Kraftwerks werde durch die Spiegellage der Donau, jene der Augewässer und jene der Zubringer durch die örtliche Grundwasserneubildung bestimmt. Untersuchungen von K. aus den Jahren 1984 und 1987 zufolge tiefe sich die Sohle der Donau im Mittel zwischen 2 und 3 cm pro Jahr ein, wobei ein wesentlicher Anteil der Sohleintiefung auf den Ausbau der Donau und ihrer Zuflüsse zurückgehe. Mit dem Bau jedes weiteren Kraftwerkes an der Donau bzw. an einem ihrer Zubringer werde die Eintiefungstendenz im Unterwasserbereich der letzten Kraftwerksstufe weiter fortgesetzt und verstärkt (geschätzte zusätzliche Eintiefung durch das Kraftwerk Freudenau ca. 0,5 cm pro Jahr).

Parallel mit der Eintiefung der Sohle trete eine Absenkung des Grundwasserspiegels ein, die zwar mit zunehmender Entfernung von der Donau geringer werde, im angrenzenden Uferbereich jedoch, langfristig betrachtet, zu bedeutenden Veränderungen im Grundwasserhaushalt führen würde. Den Folgen eines verringerten Geschiebetransportes unterhalb einer Kraftwerksstufe sei bei den Kraftwerksbauten an der Donau bisher wenig bis keine Bedeutung beigemessen worden. Dies deshalb, weil davon ausgegangen werden konnte, daß die damit zusammenhängenden Probleme durch den Ausbau einer geschlossenen Kraftwerkskette gelöst werden könnten.

Das Kraftwerk Freudenau stelle insofern ein Abgehen von diesem Konzept dar, als keine definitiven Vorstellungen über das weitere Vorgehen an der Donau östlich von Wien bestünden. Im Falle der Errichtung weiterer Kraftwerke könne davon ausgegangen werden, daß zumindest das Problem der Sohleintiefung ohne zusätzlichen Aufwand gelöst werden könne. Solle aber die freie Fließstrecke erhalten bleiben, so seien flußbauliche Maßnahmen zu setzen, um eine dauernde Stabilisierung der Sohle und damit des Grundwassers herbeizuführen. Bei Realisierung dieser Variante werde davon auszugehen sein, daß die bisher ausschließlich jeweils projektsbezogene Betrachtungsweise durch eine das Flußgebiet als Ganzes einbeziehende Betrachtungsweise ersetzt werden müsse.

In den Einreichunterlagen der MP seien zwar Maßnahmen zur Sohlsicherung vorgesehen; da diese aber nicht ausreichten, müsse ein Detailprojekt zur Sohlsicherung nachgereicht werden.

Zielsetzung des Detailprojektes müsse sein, Auswirkungen auf die Unterlieger auf ein vernachlässigbares Maß (im Rahmen der Meßgenauigkeit auf 0) zu reduzieren bzw. volle Kompensation für den Geschieberückhalt zu leisten. Durch die Festlegung einer sehr langen Erhaltungsstrecke im Kraftwerksunterwasser könne das Eintiefungsproblem wesentlich entschärft werden, da die stärksten zusätzlichen Eintiefungen auf den ersten Kilometern auftreten würden und allfällige Anlandungen zufolge einer am falschen Ort eingebrachten Dotierung vom Konsenswerber beseitigt werden müßten. Das Ziel der vollen Kompensation des Geschieberückhaltes werde dann erreicht, wenn am unteren Ende der Erhaltungsstrecke dieselbe Geschiebefracht transportiert werde wie zuvor ohne Kraftwerk. An diese Vorgabe hätten sich alle Maßnahmen in der Erhaltungsstrecke und allenfalls erforderliche Maßnahmen weiter unterhalb zu orientieren. Die entsprechenden Auflagen für die Detailprojektierung seien im Abschnitt I des Genehmigungsbescheides detailliert vorgeschrieben worden. Die Begrenzung der Erhaltungsstrecke (= Zugabestecke) ergebe sich aus den Forderungen: Schutz besonders sensibler Gebiete und ausreichende Länge der Zugabestrecke, damit der zugegebene Kies auch sicher abtransportiert werde. Im Vergleich zu der Erosionsstrecke oberhalb Wiens von 15 bis 20 km seien die vorgesehenen 11 km nicht extrem groß gewählt. Eine Begrenzung zum momentanen Zeitpunkt - von der MP seien keinerlei Überlegungen angestellt bzw. Untersuchungen vorgelegt worden, wie die Zugaben zeitlich und örtlich gestaffelt erfolgen sollten und ob der Abtransport gesichert sei - werde strikt abgelehnt, eine allfällige Verkürzung auf Grund der Erfahrungen der nächsten Jahrzehnte sei denkbar. Die Festlegung der Erhaltungsstrecke sei nach den Kriterien erfolgt, daß sensible Gebiete wie die Wiener Häfen und das Grundwasserwerk Lobau besonders geschützt werden müßten, der Zugaberaum ausreichend groß gewählt werde, damit das dotierte Geschiebe auch wirklich abtransportiert werde und daß die stärkste Eintiefung durch das Kraftwerk (ohne Kompensationsmaßnahmen) auf den ersten Kilometern unterstrom des Kraftwerks erfolgen würde.

Die Verlagerung der durch das Kraftwerk notwendigen Kompensationsmaßnahmen auf ein noch zu erstellendes Detailprojekt sei aus wasserbautechnischer Sicht zulässig, weil

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die beschwerdeführenden Parteien haben auf die Gegenschriften repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlungsschrift über die wasserrechtliche Verhandlung (VS) fänden sich Ausführungen darüber, wie die belangte Behörde die Begriffe "Grundsatzgenehmigung" und "Detailgenehmigung" verstehe. Ohne die Aussagen anderer Stellen - insbesondere von Sachverständigen - und die darin verwendeten Begriffe wie z.B. "generelle Zulässigkeit", "grundsätzlich zulässig", "zusätzliche Detailprojekte" u.a. auf ihre Übereinstimmung mit den im § 111a WRG verwendeten Rechtsbegriffen zu überprüfen, habe die belangte Behörde diese einfach gleichgesetzt. Ein Subsumtionsvorgang, wie er bei der Beantwortung einer Rechtsfrage durch die Behörde notwendig sei, könne bezüglich dieses Problems im gesamten Verfahren nicht gefunden werden. Die Vornahme einer Interpretation dieser Rechtsbegriffe liege nicht im Aufgabenbereich eines Sachverständigen. Durch das Gleichsetzen des juristischen Begriffes "grundsätzliche Zulässigkeit" des § 111a WRG 1959 mit dem gleichlautenden technischen Begriff der Amtssachverständigen würden die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Absprechen über grundsätzliche Einwendungen im Verfahren nach § 111a WRG 1959 in Verbindung mit § 107 leg. cit. verletzt.

2.2. Nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 ist bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

Als grundsätzlich zulässig im Sinne des § 111a Abs. 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 leg. cit., gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs. 1 WRG 1959, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt nicht davon ab, ob die belangte Behörde darin eine Begriffsbestimmung (nähere Erörterung) des Begriffes der "grundsätzlichen Zulässigkeit" gegeben hat, sondern davon, ob der angefochtene Bescheid inhaltlich zu Recht von der grundsätzlichen Zulässigkeit im oben angeführten Sinn ausgeht und ob daher die Grundsatzgenehmigung zu Recht erteilt wurde. Dabei könnte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde nur eine solche Fehlbeurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu einer Aufhebung des Bescheides führen, die subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien berührt.

Da weder ein Unterbleiben einer näheren Ausführung zum Begriff der "grundsätzlichen Zulässigkeit" noch eine allfällige Gleichsetzung mit den von den Sachverständigen gebrauchten Begriffen für sich allein eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Parteien darstellt und auch nicht zu ersehen ist, inwiefern durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Abspruch über grundsätzliche Einwendungen verletzt sein sollten - die beschwerdeführenden Parteien bleiben hiefür jegliche Erläuterung schuldig - gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien meinen, sie seien in ihrem Recht auf Begründung des Bescheides verletzt, weil die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Grenzen zwischen Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigung darzulegen; für die beschwerdeführenden Parteien sei nämlich nicht ersichtlich, warum die Erledigung von Einwendungen zum Teil in Detailverfahren verwiesen worden sei.

2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid genau angegeben, welche Fragen einer Detailgenehmigung vorbehalten bleiben. Bei der Begründung hiefür konnte sie sich auf die Gutachten der Amtssachverständigen stützen, die für diese Detailbereiche gesonderte Projekte verlangt haben, weil das Einreichprojekt nicht für eine Beurteilung in diesen Einzelfragen ausreichte. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern weder, inwiefern es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Grenzen zwischen Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigung darzulegen, noch legen sie dar, warum sie durch die Verweisung eines Teiles ihrer Einwendungen in Detailverfahren in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Zuge des Grundsatzgenehmigungsverfahrens Einwendungen und Forderungen erhoben. Diesen wurde zum Teil Rechnung getragen (z.B. im Bereich der Beweissicherung), zum Teil wurde ihnen keine Folge gegeben, zum Teil wurden sie in die Detailverfahren verwiesen.

2.5. Die beschwerdeführenden Parteien werfen der belangten Behörde vor, sie habe zwar das von den Projektsauswirkungen betroffene Gebiet sehr weit gezogen, es aber verabsäumt, über den Kreis der Verfahrensparteien abzusprechen, und diese Frage in die einzelnen Detailverfahren verschoben. Es möge für die Sachverständigen ausreichen, über ein Projekt dann grundsätzliche Aussagen treffen zu können, wenn sie an Hand der Unterlagen die technische Durchführbarkeit und Machbarkeit des Projektes im großen und ganzen beurteilen könnten. Es bestünden jedoch beträchtliche Zweifel, ob dieser Maßstab auch für die Beurteilung der "grundsätzlichen Zulässigkeit" im Sinne des § 111a WRG 1959 ausreiche; dies deshalb, weil - wie die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990 zeige - durch diese Bestimmung die bereits bestehende Judikatur zur Verfahrensaufsplitterung gedeckt werden sollte. Aus dieser Judikatur folge aber, daß eine Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in ein Detailverfahren nicht für Fragen in Betracht komme, deren Beantwortung eine wesentliche Voraussetzung schon für die zu erteilende generelle Bewilligung darstelle (VwSlg. N.F. 12.188/A). Die Behörde habe sich also nicht allein mit der Aussage zu begnügen, daß es in technischer Hinsicht grundsätzlich möglich sei, die Auswirkungen eines Projektes räumlich auf einen bestimmten Bereich einzuschränken, sodann sie habe konkrete Ermittlungsschritte zu setzen, um im Verfahren über die Grundsatzgenehmigung über die Begrenzung des Gebietes, das von Auswirkungen betroffen sein werde, absprechen zu können; dies nicht zuletzt deshalb, weil im wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsverfahren bereits über den Kreis der Verfahrensparteien abzusprechen sei

(VwSlg. N.F. 12.188/A). So aber stehe für die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei nicht eindeutig fest, ob sie in den weiteren Detailverfahren tatsächlich als Parteien anerkannt würden, da sie Unterlieger in einem Donauabschnitt seien, über den noch keine eindeutigen Ergebnisse bezüglich ihrer Projektbetroffenheit vorlägen.

2.6. Was den Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. N.F. 12.188/A, betrifft, so ist damit für sie aus mehreren Gründen nichts zu gewinnen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zwar nach der Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990 (1152 Blg. NR. 17. GP) § 111a WRG 1959 die gesetzliche Deckung für die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts für zulässig erklärte Verfahrensaufspaltung bei Großprojekten schaffen sollte; das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles in erster Linie vom Wortlaut des § 111a WRG 1959 auszugehen ist und nicht unbesehen die frühere Judikatur zur Verfahrensaufspaltung herangezogen werden darf. Die dem hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. N.F. 12.188/A, zugrundeliegende Fallkonstellation unterscheidet sich - ebenso wie die damals geltende Rechtslage - grundsätzlich vom Beschwerdefall. Die damalige belangte Behörde hatte durch die Aufnahme zahlreicher Auflagen in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Erklärung eines Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau jenen Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen das als bevorzugt erklärte Vorhaben einer Bewilligung zugänglich gemacht werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes setzte daher schon die generelle Bewilligung des Einreichprojektes voraus, daß durch ausreichende Ermittlungen und Feststellungen sichergestellt sein mußte, daß sich im Zuge der Realisierung dieses Vorhabens keine mit den erteilten Auflagen im Bevorzugungsbescheid nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben könnten. Es ging demnach um die Einhaltung des durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau abgesteckten Rahmens. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Aussagen bezüglich einer Verschiebung der Prüfung der durch die Auflagen im Bewilligungsbescheid abgegrenzten Projektsauswirkungen in ein späteres Verfahrensstadium gemacht. Im Beschwerdefall liegt aber kein Bescheid über die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau vor, da dieses Institut durch die WRG-Novelle 1990 abgeschafft wurde. Die auf den bevorzugten Wasserbau bezugnehmenden Aussagen des zitierten hg. Erkenntnisses können daher nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.

Den beschwerdeführenden Parteien wurde Gelegenheit geboten, ihre Einwendungen vorzubringen; diesen wurde - soweit ihnen nicht ohnedies Rechnung getragen wurde - zum Teil nicht Folge gegeben, zum Teil wurden sie in die Detailverfahren verwiesen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden demnach als Parteien behandelt. Ein gesonderter Abspruch über die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien erübrigte sich daher, zumal auch kein diesbezüglicher Antrag vorlag.

Aus § 111a WRG 1959 ergibt sich, daß die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt soweit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine so geartete Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen. Grundsätzlich zulässig ist das Vorhaben, wie bereits ausgeführt, wenn ihm keine öffentlichen Interessen und keine wasserrechtlich geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten aus dem Weg geräumt werden können.

Erst- und zweitbeschwerdeführende Partei stützen ihre Parteistellung auf das Grundeigentum an Liegenschaften, die im Unterwasserbereich des Kraftwerkes liegen, die drittbeschwerdeführende Partei auf ihr ebenfalls im Unterwasserbereich gelegenes Fischereirecht.

Erst- und zweitbeschwerdeführende Partei haben im Verwaltungsverfahren die Befürchtung geäußert, durch das Kraftwerk werde es zu einer verstärkten Sohlerosion im Unterwasserbereich kommen, die zu einem Absinken des Grundwasserspiegels in ihren Grundstücken und damit verbunden zu einer Beeinträchtigung des Wertes dieser Grundstücke führe.

Aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geht hervor, daß die Errichtung des Kraftwerkes tatsächlich zu einer zusätzlichen Sohlerosion und damit einhergehend langfristig zu einem Absinken des Grundwasserspiegels in an die Unterwasserstrecke angrenzenden Grundstücken, deren Wasserhaushalt in Verbindung mit der Donau steht - wozu möglicherweise auch die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien gehören - führen würde, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Nun sieht aber bereits das von der MP zur Grundsatzgenehmigung eingereichte Projekt Gegenmaßnahmen, nämlich eine Geschiebezugabe im Unterwasser, vor. Wie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen weiter hervorgeht, ist die Geschiebezugabe eine geeignete Maßnahme, um die durch den Kraftwerksbau bedingten zusätzlichen Sohleintiefungen und deren Folgen hintanzuhalten; allerdings reicht die im Einreichprojekt vorgesehene Art und Weise (insbesondere auch das Ausmaß) der Geschiebezugabe nicht aus, weshalb ein Detailprojekt erforderlich ist. Bei Einhaltung der für dieses Detailprojekt vorgeschriebenen Auflagen erzielt nach den Aussagen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die Geschiebezugabe die beabsichtigte Wirkung, d.h. sie verhindert eine durch den Kraftwerksbau hervorgerufene zusätzliche Sohleintiefung und deren negative Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt in angrenzenden Grundstücken.

Hat aber das im Grundsatzgenehmigungsverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, daß es durch eine Geschiebezugabe, deren Einzelheiten einem Detailprojekt vorbehalten blieben, möglich ist, eine kraftwerksbedingte (weitere) Eintiefung der Donau in der Unterwasserstrecke und damit eine Grundwasserabsenkung in den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien zu verhindern, dann war der Sachverhalt genügend geklärt, um die Grundsatzgenehmigung zu erteilen, da ihr keine unüberwindbaren subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Parteien entgegenstanden. Die Einzelheiten der Geschiebezugabe durften in ein Detailverfahren verschoben werden. Eine unzulässige Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Detailverfahren liegt daher nicht vor.

2.7. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die Grenzen des Verfahrens nach außen seien konkret zu ermitteln, ebenso wie auch die Grenzen der Detailverfahren zueinander. Das Detailverfahren müsse durch den Grundsatzgenehmigungsbescheid sowohl bezüglich des Umfanges als auch des Inhalts strukturiert und bestimmt sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sachliche Gründe anzugeben, welche die Trennung des nur in der Gesamtschau zu betrachtenden Problemkreises "Staustufe und Folgen im Unterwasserbereich" rechtfertigten. Eine Aufspaltung dieses Problemkreises sei insbesondere deshalb unzulässig, weil es sich beim Kraftwerk Freudenau um das letzte Glied der Kraftwerkskette an der österreichischen Donau handle. Die Problematik der Sohleintiefung auf Grund des Kraftwerkes im Unterwasserbereich hätte daher im Grundsatzgenehmigungsverfahren behandelt werden müssen, denn nur bei einer Beherrschbarkeit der zusätzlichen Sohleintiefung im Unterwasserbereich sei eine negative Auswirkung auf öffentliche Interessen und subjektive Rechte Dritter auszuschließen. Dies sei jedoch auf Grund der Erstmaligkeit der Anforderung, die Eintiefungstendenz durch andere Methoden als durch neuerliche Stauerrichtung zu beherrschen, und auf Grund der fehlenden Erfahrungswerte nicht gewährleistet.

2.8. § 111a Abs. 1 WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Beide Voraussetzungen lagen im Beschwerdefall vor. Unter diesen Umständen hatte die MP einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung. Weitere Gründe waren nicht erforderlich; es hätte vielmehr dem § 111a Abs. 1 WRG 1959 widersprochen, trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen das Verfahren nicht zu teilen. Die von den beschwerdeführenden Parteien geforderte Beherrschbarkeit der Sohleintiefung im Unterwasser ist nach den Äußerungen der Amtssachverständigen, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Amtssachverständigen erwecken könnte.

2.9. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, wenn ihrer oben (unter 2.7.) dargestellten Auffassung nicht gefolgt werde, dann müsse der angefochtene Bescheid insofern gegen § 111a WRG 1959 verstoßen, weil er im Rahmen der Grundsatzgenehmigung bereits über Fragen abspreche, die im Detailverfahren zu behandeln wären. Denn obwohl nicht geklärt sei, ob die Sohleintiefung im Unterwasserbereich bestmöglich durch neue Stauerrichtung, durch Sohlpflasterung oder durch Geschiebezugabe saniert werden könne, entscheide sich die belangte Behörde ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren für die Geschiebezugabe. Wenn man jedoch annehme, daß die belangte Behörde zulässigerweise ein Detailprojekt "Unterwasserbereich" vorgesehen habe, dann stelle die Entscheidung für die Geschiebezugabe im Grundsatzgenehmigungsbescheid eine Entscheidung dar, die erst im Detailverfahren zu fällen gewesen wäre. Würden im Grundsatzgenehmigungsverfahren auch Detailfragen behandelt, würde das Recht des Antragstellers auf Durchführung eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens verletzt. Die belangte Behörde habe in Spruchpunkt XI. Z. 21 und 22 über Einwendungen betreffend die Sohlsanierung abgesprochen. Sei man jedoch der Ansicht, daß die Sohlsanierung in ein Detailverfahren gehöre, dann hätte die belangte Behörde diese Einwendungen ins Detailverfahren verweisen müssen. Da über die Sohlsanierung noch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, seien die beschwerdeführenden Parteien sowohl in ihrem Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 111a WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 37 ff AVG als auch in ihrem durch § 111a WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Durchführung eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens, auf Absprechen darüber, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und in dem durch § 111a Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Abspruch über Detailprojekte nach Vorliegen der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren verletzt.

2.10. Aus § 111a Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, daß die Behörde im Grundsatzgenehmigungsverfahren jedenfalls die Frage zu beurteilen hat, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Auf diese Frage hat sich daher auch das Ermittlungsverfahren jedenfalls zu beziehen. § 111a WRG 1959 enthält aber keine starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren. § 111a Abs. 1 Satz 3 leg. cit. verpflichtet die Behörde, darüber abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben. Schon daraus folgt, daß die Behörde es in der Hand hat, zu bestimmen, welche Fragen sie - wenn geklärt ist, daß das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist - in die Detailverfahren verweist. Für das Grundsatzgenehmigungverfahren ist daraus der Schluß zu ziehen, daß es der Behörde - entsprechend den Ergebnissen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens - anheimgestellt ist, auch Einzelheiten, die bereits auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im Grundsatzgenehmigungsbescheid zu erledigen.

§ 111a Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 sieht weiters vor, daß die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen ist. Eine Einschränkung des Inhalts, daß es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es war daher auch zulässig, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Auflagen für das Detailprojekt "Unterwasser" vorgesehen hat.

Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, um über Einwendungen absprechen zu können, dann kann auch über Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, im Grundsatzgenehmigungsbescheid abgesprochen werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 111a Abs. 1 WRG 1959, wonach über sonstige Einwendungen - das sind Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten - die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden hat, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Für die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, mit "sonstigen Einwendungen" im § 111a Abs. 1 WRG 1959 seien nur solche gemeint, für die auf Grund eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens nicht geklärt sei, ob sie nun in das Grundsatz- oder das Detailgenehmigungsverfahren gehörten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Ziel des § 111a WRG 1959 ist es, unüberschaubare Großprojekte so aufzugliedern, daß sie beherrschbar werden. Die Verfahrensaufspaltung dient daher auch - und vor allem - der Informationsgewinnung der Behörde und auch des Bewilligungswerbers. Im Grundsatzgenehmigungsverfahren sollen alle denkbaren Einwendungen vorgebracht werden, deren Notwendigkeit sich aus dem vorgelegten Projekt erkennen läßt, also nicht nur grundsätzliche. Auf Grund dieser Einwendungen wird es für die Behörde - in Verbindung mit ihrer amtswegigen Prüfungspflicht - möglich, nicht nur darüber zu entscheiden, ob das Projekt grundsätzlich genehmigt werden kann, sondern auch, welche Auflagen erforderlich sind und welche Fragen in Detailverfahren zu verlagern sind. Für den Bewilligungswerber soll aus den Einwendungen und ihrer Behandlung durch die Behörde klar werden, womit er im weiteren Verfahren zu rechnen hat. Daraus folgt, daß es im Sinne des § 111a WRG 1959 liegt, wenn die Behörde auch über andere als grundsätzliche Einwendungen entscheidet, sofern sie entscheidungsreif sind.

2.11. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, § 111a Abs. 1 WRG 1959 ermächtige die Behörde nicht, bloß allgemein darüber abzusprechen, ob Zwangsrechte überhaupt zulässig seien, sondern verpflichte sie zu einem Abspruch, bezüglich welcher Fragen der Detailgenehmigungen die Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei. Da die Bestimmungen über Zwangsrechte ohnehin schon von Gesetzes wegen anzuwenden seien, habe die bloße Feststellung, daß die Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei, keinerlei eigenständigen normativen Wert. Dadurch, daß die belangte Behörde es verabsäumt habe, in den Detailprojekten, zu denen die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei als Parteien beizuziehen wären, die Zulässigkeit der Einräumung von Zwangsrechten auszuschließen, seien diese Beschwerdeführer in den durch § 111a Abs. 1 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Absprache darüber, daß in den sie betreffenden Detailverfahren keine Zwangsrechte eingeräumt werden, verletzt.

2.12. § 111a Abs. 1 fünfter Satz WRG 1959 verpflichtet die Behörde, darüber abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist.

Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Ausspruch in jedem Fall auch eine Entscheidung darüber zu enthalten hat, für welche Fragen der Detailgenehmigung die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist. Auch Sinn und Zweck der in § 111a WRG 1959 vorgesehenen Aufspaltung der Genehmigung von großen Vorhaben in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen spricht gegen die Auslegung der beschwerdeführenden Parteien. Inhalt und Umfang der Detailprojekte stehen im einzelnen erst dann fest, wenn die Detailprojekte zur Genehmigung eingereicht sind. Daraus folgt aber, daß auch eine genaue Festlegung von Inhalt und Umfang der Zwangsrechte im allgemeinen erst im Detailverfahren erfolgen kann. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Parteien ist ein in den Grundsatzgenehmigungsbescheid aufgenommener Ausspruch des Inhalts, daß zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist, nicht ohne eigenständigen normativen Wert. Durch einen solchen Ausspruch kann unter Umständen erst die Zulässigkeit der Erteilung der Grundsatzgenehmigung gewährleistet werden, da er sicherstellt, daß dem Vorhaben entgegenstehende Rechte durch Zwangsrechtseinräumung überwunden werden können. Ein solcher Ausspruch setzt daher eine Prüfung voraus, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung gegeben sind. Im Beschwerdefall vermag das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, gegenüber entgegenstehenden fremden Rechten ein überwiegendes öffentliches Interesse für sich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung liegen daher vor.

Ein Recht auf einen Abspruch darüber, daß in jenen Detailverfahren, denen die beschwerdeführenden Parteien zuzuziehen sind, Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können, sieht § 111a WRG 1959 nicht vor.

2.13. Die beschwerdeführenden Parteien wenden ein, der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft irre in der Annahme, für das weitere Vorgehen an der Donau östlich von Wien bestünden keine definitiven Vorstellungen. Ein weiteres Kraftwerk sei nämlich mit der Errichtung eines Nationalparks unvereinbar. Eine Sohlstabilisierung der Donau in diesem Bereich durch einen Kraftwerksbau könne daher nicht in Frage kommen. Auf Grund dieser Situation werde aber die Lösung des Problems der Sohlerosion im Unterwasserbereich des Kraftwerks Freudenau zu einer grundsätzlichen Frage, weil es von ihrer Beantwortung wesentlich abhänge, welche Auswirkungen das Kraftwerk Freundenau in seinem Unterwasserbereich hinsichtlich des Grundwassers zeitigen werde. Es wären daher bereits im Verfahren zur Erteilung der Grundsatzgenehmigung in ausreichendem Maß die momentane Sohlerosion in diesem Abschnitt der Donau, die künftig vom Kraftwerk Freudenau zu erwartende zusätzliche Sohlerosion und mögliche Maßnahmen zur Sanierung der Sohleintiefung zu ermitteln gewesen. Die belangte Behörde habe die Forderung des Amtssachverständigen nach einer Betrachtung des Flußgebietes als Ganzes nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde stelle überdies im angefochtenen Bescheid selbst fest, daß der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft Mängel und Unvollständigkeiten des eingereichten Projektes festgestellt habe und daß die Vollständigkeit der Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens unabdingbar sei. Die fehlenden Unterlagen seien nicht ergänzt worden. Die belangte Behörde habe versucht, sich damit zu behelfen, daß sie die auf Grund der fehlenden Unterlagen ausstehende Beantwortung der offen gebliebenen Fragen in die Detailverfahren abschiebe, was aber laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. 12.188/A durch das Institut der Verfahrensaufspaltung nicht gedeckt sei.

2.14. Mit den vom Kraftwerk ausgehenden Auswirkungen im Unterwasserbereich haben sich die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auseinandergesetzt und dabei festgestellt, daß eine durch das Kraftwerk verursachte zusätzliche Sohleintiefung durch Geschiebezugabe hintangehalten werden kann. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien blieb daher keine grundsätzliche Frage im Grundsatzgenehmigungsverfahren unbeantwortet. Die belangte Behörde hat, gestützt auf die Ausführungen der Amtssachverständigen, im Genehmigungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben, die sicherstellen, daß die für die Verhandlung über das Detailprojekt "Unterwasser" erforderlichen Daten die momentane Sohlerosion und kraftwerksbedingte zusätzliche Sohlerosion bei der Verhandlung über dieses Detailprojekt zur Verfügung stehen (vgl. z.B. den Bescheidabschnitt B/I/33).

Die von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich auf die Mangelhaftigkeit der dem Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft vorliegenden Unterlagen beziehen, berücksichtigen nicht den Zusammenhang, in den diese Aussagen eingebettet sind. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde begründet, warum sie Detailprojekte vorgeschrieben hat. Daß die Unterlagen aber für eine Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausreichten, haben die Amtssachverständigen eindeutig bejaht (VS 321).

2.15. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, die belangte Behörde sei ohne Begründung von den Vorschlägen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgewichen. Diese seien von einem kraftwerksbedingten Geschieberückhalt ab Bauphase 2 ausgegangen und hätten daher die Vorlage des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasserbereich" spätestens mit dem Wirksamwerden des Geschieberückhaltes gefordert. Der im angefochtenen Bescheid angegebene Termin für den Beginn der Bauphase 2 sei etwa mit Ende des 33. Baumonats bezeichnet. Trotzdem habe die belangte Behörde als spätestmöglichen Einreichtermin für das Detailprojekt "Unterwasser" den 31. Juli 1995 vorgeschrieben. Es sei also durchaus möglich, daß mit Bauphase 2 bereits vor dem 31. Juli 1995 begonnen werde, ohne daß die MP das Detailprojekt "Unterwasser" bereits vorgelegt haben müsse.

2.16. Unzutreffend ist die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dem Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei zu entnehmen, daß mit einem kraftwerksbedingten Geschieberückhalt AB Bauphase 2 zu rechnen sei; vielmehr ist in dem Gutachten davon die Rede, der Geschieberückhalt werde IN der Bauphase 2 wirksam (VS 372). Dies ist deswegen von Bedeutung, weil damit auch die Folgerung der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe die Forderung der Amtssachverständigen nach Vorlage des Detailprojektes spätestens mit Wirksamwerden des Geschieberückhaltes nicht Rechnung getragen, nicht haltbar ist. Zu Beginn der Bauphase 2 ist, wie sich aus der Begründung des Detailbescheides über das Hauptbauwerk (S. 23) ergibt, noch nicht einmal die Inselgrube für das Krafthaus errichtet. Überdies ist dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft zu entnehmen, daß erst langfristig durch die kraftwerksbedingte Sohlerosion mit bedeutenden Änderungen im Grundwasserhaushalt der angrenzenden Uferbereiche zu rechnen ist (VS 296). Inwiefern daher mit der Terminsetzung 31. Juli 1995 für die Vorlage des Detailprojektes "Unterwasser" eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien verbunden sein soll, ist nicht ersichtlich.

Vor allem aber hat die belangte Behörde durch den Vorbehalt einer gesonderten Bewilligung für die Stauerrichtung im Spruchteil B/I/20 dafür Sorge getragen, daß eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien nicht eintritt. Danach hat die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase 2, auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen. Mit dieser Vorschreibung wurde ein Teil der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Bewilligungen in ein eigenes Verfahren ausgelagert. Dieser als Auflage gestaltete Bewilligungsvorbehalt kommt daher in seiner Wirkung einer Verlagerung der Bewilligung zur Stauerrichtung in ein Detailverfahren gleich. Auf die Erteilung dieser Bewilligung finden die für wasserrechtliche Bewilligungen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung; dies bedeutet, daß die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dadurch Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt werden, sofern diese Rechte nicht durch Zwangsrechte beseitigt werden können.

2.17. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, bezüglich der Sohleintiefung im Unterwasser gingen die Meinungen der verschiedenen Wissenschaftler zum Teil sehr weit auseinander. Es bestünden sehr große Meßunsicherheiten und zur Feststellung der Sohleintiefung stehe nur ein "suboptimales Instrumentarium" zur Verfügung. Abgesicherte Aussagen über Eintiefungstendenzen seien nur durch Langzeituntersuchungen (10 Jahre) möglich.

2.18. Die Wirksamkeit der Sohlsicherung durch Geschiebezugabe hängt nach Aussage der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht von (zwangsläufig) unsicheren Eintiefungsprognosen ab; das Detailprojekt Unterwasser stellt sicher, "daß der bisherige Geschiebetrieb aufrechterhalten wird". In der freifließenden Unterwasser-Strecke wird der Zustand vor Kraftwerkserrichtung aufrechterhalten, in der Erhaltungsstrecke sogar verbessert (VS 392f).

2.19. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, die belangte Behörde habe die Geschiebezugabe als Maßnahme zur Sohlsicherung im Unterwasserbereich vorgeschrieben, obwohl die Amtssachverständigen Zweifel an der Funktionstüchtigkeit dieser Maßnahme angemeldet hätten. Ohne gesicherte Aussagen zu diesem Thema verschiebe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren über die Projektsauswirkungen im Unterwasserbereich in ein Detailverfahren.

2.20. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Geschiebezugabe nicht vorgeschrieben, sondern lediglich für die im Projekt der MP vorgesehene - in der dortigen Form unzureichende - Geschiebezugabe Vorschreibungen für die Ausgestaltung eines derartigen Detailprojektes gemacht hat. Dem liegt die auf Grund der Amtssachverständigengutachten unbedenkliche Annahme zugrunde, die Geschiebezugabe sei eine Maßnahme, die grundsätzlich geeignet ist, die kraftwerksbedingte zusätzliche Sohleintiefung auszugleichen. Die von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Passagen aus dem Gutachten, die Zweifel der Gutachter an der Funktionstüchigkeit der Geschiebezugabe belegen sollen, lassen den Zusammenhang außer acht, in dem diese Passagen stehen. Diese Gutachtensaussagen beziehen sich auf die Geschiebezugabe in der im Projekt der MP vorgesehenen Form. Hingegen lassen die Gutachten keinen Zweifel daran, daß die Geschiebezugabe bei Berücksichtigung der von den Gutachtern geforderten Auflagen in der Lage ist, den kraftwerksbedingten Geschieberückhalt vollständig zu kompensieren (VS 357 f) und negative Auswirkungen zur Gänze zu verhindern (VS 361). Durch die Geschiebezugabe wird eine Verstärkung der bereits derzeit auf Grund anderer Faktoren bestehenden Eintiefungstendenz durch das Kraftwerk ausgeschlossen; in der Erhaltungsstrecke kommt es sogar zu einer Verbesserung, weil der derzeitige Zustand der Sohle - vor Kraftwerkserrichtung - aufrechterhalten und damit auch die durch andere Faktoren als das Kraftwerk bedingte Eintiefung gestoppt wird (VS 382 ff). Demgegenüber ist die von den beschwerdeführenden Parteien favorisierte Sohlabpflasterung nach den Aussagen der Amtssachverständigen mit vielen Unwägbarkeiten belastet (VS 388).

2.21. Die beschwerdeführenden Parteien vermissen Angaben und Untersuchungen in den Gutachten darüber, wie die Erhaltungsstrecke bestimmt wird bzw. bestimmt werden kann. Die Festlegung ihrer Länge mit 11 km sei willkürlich.

2.22. Die Erhaltungsstrecke ist jene Strecke im Unterwasserbereich von der Kraftwerksachse stromabwärts, in der die Bestandsohle (das ist der Bestand vor Stauerrichtung) auf Kraftwerksdauer zu sichern ist, d.h. störende Anlandungen sind zu beseitigen und Eintiefungen, die über 10 cm im Mittel eines Gerinneabschnittes von 1 km oder örtlich über 40 cm hinausgehen, sind durch Schüttungen auszugleichen (siehe Bescheidabschnitt B/I/33/b).

Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik haben - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Parteien - eine Begründung für die Festlegung der Erhaltungsstrecke gegeben. Demnach erfolgte die Festlegung der Erhaltungsstrecke nach den Kriterien, daß sensible Gebiete wie die Wiener Häfen und das Grundwasserwerk Lobau besonders gut geschützt werden müssen und der Zugaberaum ausreichend groß gewählt wird, damit das dotierte Geschiebe auch wirklich abtransportiert wird und daß die stärkste Eintiefung durch das Kraftwerk (ohne Kompensationsmaßnahmen) auf den ersten Kilometern Unterstrom des Kraftwerkes erfolgen wird (VS 361). Im übrigen legen die beschwerdeführenden Parteien auch nicht dar, welche Bedeutung die Festlegung der Erhaltungsstrecke für eine mögliche Verletzung ihrer Rechte haben soll.

2.23. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die Amtsachverständigen führten als Gründe für die Zulässigkeit einer Verlagerung der notwendigen Sohleintiefungskompensation in ein Detailverfahren an, die durch die Sohleintiefung entstehende Gefährdung im künftigen Stauraum sei höher einzuschätzen als die Gefährdung der Gebiete stromab des Kraftwerkes, da im Stadtgebiet die Quartärüberdeckung stellenweise weniger als 1 m betrage. Der Amtssachverständige für Geologie habe aber festgestellt, daß die Mächtigkeit der quartären Lockersedimente im fraglichen Bereich im Oberstrom zwischen 7 und 15 m, im Hauptbauwerksbereich maximal 27 m erreiche. Der Unterschied in der Gefährdung durch die Sohleintiefung sei daher bei weitem nicht so groß, daß auf Grund der dramatischen Situation im künftigen Stauraum der sofortige Bau einer Staustufe Freudenau als letzter und einziger Ausweg zur Verfügung stünde.

Weiters meinten die Amtssachverständigen, durch die vorgesehenen Maßnahmen der Detailprojekte würden die negativen Auswirkungen auf die Unterwasserstrecke im Rahmen der Genauigkeit bei der Bestimmung des bisherigen Geschiebeaustrages zur Gänze verhindert werden. Diese Meinung könne nur gemeinsam mit der Aussage bewertet werden, daß beträchtliche Unschärfen bzw. Unsicherheiten von quantitativen Aussagen über den Geschiebetransport bzw. Sohleintiefungen auf Grund der unterschiedlichen Beurteilung bzw. der zugrundeliegenden Zeitreihen bestünden. Weiters hätten auch die Amtsachverständigen Zweifel am Funktionieren der Geschiebezugabe angemeldet.

Die von den Gutachtern geschätzte Geschiebezugabe in der Größenordnung von 100.000 bis 200.000 m3 pro Jahr beruhe auf Schätzungen, die mit dem von den Gutachtern selbst als unsicher bezeichneten Meßinstrument ermittelt worden seien. Die belangte Behörde habe es in diesem Bereich unterlassen, sich einwandfreie Meßergebnisse, die nur durch jahrelange Beobachtung ermittelt werden könnten, zu verschaffen und auf dieser Grundlage das Projekt zu beurteilen. Statt dessen sei die gesamte Problematik in die Detailverfahren abgeschoben worden.

2.24. Ob die Gefährdung der Sohle im Stauraum das von den Amtssachverständigen angenommene Ausmaß aufweist, ist weder für die Zulässigkeit des Kraftwerksbaues an sich noch für die Verlagerung der Sohlsicherung im Unterwasser in ein Detailverfahren entscheidend; dieser Umstand wurde von den Amtssachverständigen auch keineswegs als das einzige oder auch nur entscheidende Kriterium für die Verlagerung der Sohlsicherung im Unterwasserbereich in ein Detailverfahren angeführt. Entscheidend für die Zulässigkeit einer solchen Verlagerung ist, daß die Geschiebezugabe nachteilige Auswirkungen des Kraftwerksbaues auszugleichen vermag; dies hat zur Folge, daß das Projekt des Kraftwerksbaues grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die näheren Einzelheiten der Geschiebezugabe in Detailverfahren gelöst werden können.

Richtig ist, daß bezüglich der Sohleintiefung unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik haben jedoch klargestellt, daß das vorgeschriebene Detailprojekt "Unterwasser" nicht von (zwangsläufig) unsicheren Eintiefungsprognosen abhängt, sondern sicherstellt, daß der bisherige Geschiebetrieb im Ergebnis aufrechterhalten wird. In der freifließenden Unterwasserstrecke wird der Zustand vor Kraftwerkserrichtung aufrechterhalten, in der Erhaltungsstrecke kommt es sogar zu Verbesserungen. Die Amtssachverständigen haben auch dargelegt, daß eine Überprüfung der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen nicht über eine Änderung der bisherigen Eintiefungstendenz erfolgen kann, sondern über eine Bilanzierung des bisherigen und künftigen Geschiebeaustrages aus dem Stauraum und der Erhaltungsstrecke (VS 392 f). Wenn sich an der Geschiebefracht am unteren Ende der Erhaltungsstrecke nichts ändert, ist volle Kompensation erreicht, eine Verringerung dieser Fracht erfordert die Zugabe des Fehlbetrages in der freien Fließstrecke. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen kann demnach sehr wohl kontrolliert und gesteuert werden.

Was die erforderliche Menge der Geschiebezugabe betrifft, so betonen die Amtssachverständigen selbst, daß es sich dabei um eine Schätzung handelt. Der Ermittlung der tatsächlich erforderlichen, erst im Detailgenehmigungsverfahren festzulegenden Menge dient das von der belangten Behörde auf der Grundlage der Amtssachverständigengutachten vorgeschriebene Beweissicherungsprogramm. Warum dieses nicht geeignet sein soll, die erforderlichen Daten zu liefern, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargelegt.

Was die von den Amtssachverständigen geäußerten Zweifel am Funktionieren der Geschiebezugabe betrifft, so beziehen sich diese auf die Geschiebezugabe in jener Form, wie sie im Einreichprojekt der MP vorgesehen war; hingegen wird von den Gutachtern zweifelsfrei klargestellt, daß die Geschiebezugabe - bei entsprechender Gestaltung - eine geeignete Maßnahme ist, um kraftwerksbedingte Sohlerosionen auszugleichen.

2.25 Die beschwerdeführenden Parteien werfen den Amtssachverständigen vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit der negativen Beurteilung der Grobkornzugabe (als Alternative zur Geschiebezugabe) auf ein Gutachten von Z. gestützt. Dort aber, wo sich die beschwerdeführenden Parteien auf dieses Gutachten beriefen, bezeichneten die Amtssachverständigen die Modellannahmen von Z. als willkürlich und einander ausschließend, obwohl die Amtssachverständigen die den Modellen zugrundeliegenden Daten selbst nicht widerlegen könnten.

2.26. Die Amtssachverständigen haben begründet, warum sie den Annahmen von Z. bezüglich des Erosionsbeitrages des Kraftwerkes Freudenau nicht gefolgt sind (VS 387). Der Umstand, daß die Amtssachverständigen Teile des Gutachtens Z. ihrer Beurteilung der Grobkornzugabe zugrundegelegt, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, haben sie doch begründet, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden; dazu hätte es fachlich fundierter Einwände der beschwerdeführenden Parteien bedurft.

2.27. Die beschwerdeführenden Parteien halten die Geschiebezugabe für undurchführbar. Diese Methode sei an der Donau bisher noch nicht angewendet worden. Erfahrungen am Rhein könnten nicht übertragen werden, weil dort die Mächtigkeit des Schotterkörpers, aus dem taugliches Geschiebematerial gewonnen werden könne, 300 m betrage, im Bereich des Kraftwerkstandortes an der Donau aber nur 27 m. Insgesamt müsse damit gerechnet werden, daß die zu erwartenden technischen Probleme die Effektivität der Geschiebezugabe beeinträchtigten und daher die Eintiefungstendenz nicht auf dem momentanen Niveau gehalten und daß die Aufbringung der erforderlichen Geschiebemenge nicht gewährleistet werden könnte.

2.28. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, welche "zu erwartenden technischen Probleme" die Effektivität der Geschiebezugabe beeinträchtigten; mit dieser nicht näher konkretisierten Behauptung vermögen sie die technische Funktionsunfähigkeit der Geschiebezugabe gegenüber den anderslautenden Gutachten der Amtssachverständigen nicht zu belegen.

Auch die Beschaffbarkeit von Geschiebematerial haben die Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt (VS 362). Dieses Material ist auf Konsensdauer nicht aus den Stauräumen der MP zu gewinnen. Fehlbedarf ist durch Zukauf von Schotter abzudecken. Es besteht - so die Amtssachverständigen - kein Zweifel, daß die erforderlichen Mengen ohne größere Schwierigkeiten zu beschaffen sind, betragen sie doch nur wenige Prozent der jährlich in Österreich gewonnenen Schottermenge.

2.29. Die drittbeschwerdeführende Partei befürchtet durch das Kraftwerk eine verstärkte Eintiefung der Donau und dadurch eine radikale Veränderung der benthischen Lebensgemeinschaft (das ist die in der Bodenregion eines Gewässers lebende Tier- und Pflanzenwelt), welche die wesentliche Nahrungsquelle für die Fischfauna darstelle. Der Verlust von mehr als 20 km freier Fließstrecke sei nicht kompensierbar; dies stehe im Widerspruch zu öffentlichen Interessen. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei enthalte keine Ausführungen zu den Auswirkungen des Kraftwerksprojektes unterhalb von Strom-km 1908,0, wo sich das Fischereirevier der drittbeschwerdeführenden Partei befinde, obwohl aus dem Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei für die belangte Behörde hätte deutlich werden müssen, daß auch unterhalb von Stromkilometer 1908,0 rechtlich geschützte Positionen beeinträchtigt würden. Die Stellungnahme des Sachverständigen enthalte keine Aussage über die von der drittbeschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken und sei nicht als Gutachten zu werten. Die Aussage, zur Kompensation der Eintiefungstendenzen erscheine aus fischökologischer Sicht eine Geschiebezugabe besser geeignet als eine Sohlpflasterung, stelle eine bloße Vermutung dar. Die Nebenbestimmungen in Teil B/IV/56 und 33 sähen zwar vor, daß für die Fließstrecke unterhalb des Kraftwerkes Freudenau langfristige Schutz- und Erhaltungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen seien. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Limnologie, Gewässergüte und Fischökologie finde dies aber keine Deckung. Hinsichtlich der Fischerei stütze sich die belangte Behörde auf Aussagen des amtlichen Fischereisachverständigen, die jedoch nicht durch ein konkretes Gutachten für das Gebiet, in dem Auswirkungen des Projektes zu befürchten seien, gesichert seien.

Dr. H. W., der als Gutachter den Teilbereich Fischökologie im Gutachten der Universität für Bodenkultur über die Umweltverträglichkeit des Kraftwerkes Freudenau besorgt habe, sei auch als Koordinator des fischökologischen Teils der Umweltverträglichkeitserklärung der Einreichunterlagen der MP beschäftigt gewesen. Es liege daher Befangenheit dieses Gutachters vor.

2.30. Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich insofern von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, als die Einwendungen von Fischereiberechtigten nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigungen führen können.

Fischereiberechtigte können nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie haben nur insoweit Anspruch darauf, daß ihrem Begehren Rechnung getragen wird, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

Die drittbeschwerdeführende Partei könnte nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn die belangte Behörde von der drittbeschwerdeführenden Partei im Verfahren erhobene konkrete Forderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu Unrecht abgewiesen hätte. Die Verweisung zulässiger Forderungen der drittbeschwerdeführenden Partei in ein Detailverfahren kann von vornherein keine Verletzung von Rechten der drittbeschwerdeführenden Partei darstellen, da § 111a Abs. 1 WRG 1959 einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.

Soweit die belangte Behörde Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei nicht Folge gegeben hat, hat sie dies mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik begründet. Dem Beschwerdevorbringen fehlt jeder konkrete Bezug zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Forderungen und es läßt eine Begründung dafür vermissen, ob und inwieweit diese Ablehnung von Forderungen zu Unrecht erfolgt sei. Die ohne konkreten Bezug zu dieser Ablehnung vorgebrachten Beschwerdeausführungen vermögen keine Verletzung von Rechten der drittbeschwerdeführenden Partei darzutun.

Auf das Umweltverträglichkeitsgutachten der Universität für Bodenkultur hat sich die belangte Behörde bei der Ablehnung der Forderungen der drittbeschwerdeführenden Partei nicht gestützt; eine allenfalls in der Mitwirkung eines befangenen Gutachters gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher unwesentlich.

2.31. Die beschwerdeführenden Parteien machen eine Verletzung ihrer Rechte durch die bei jeder Überschwemmung unterhalb eines Donaukraftwerkes auftretenden enormen Schlammablagerungen geltend. Diese Schlammablagerungen könnten 30 bis 40 cm dick sein, erstickten darunter jede Vegetation und verschlechterten auch den Lufthaushalt für die Gehölze, weil sie bei nachfolgender Trockenheit zu betonharten Decken erstarrten.

2.32. Im Verwaltungsverfahren haben die beschwerdeführenden Parteien zwar vorgebracht, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte ergäbe sich durch schädliche Stauraumsedimente, die - bei Überschwemmungen über die Wehre der Kraftwerkskette gehend - zur beschleunigten Auflandung der Auen führten und durch ihre unnatürliche Konsistenz (klebrige Feinsedimente mit Fremdstoffanteil) ökologisch nachteilig wirkten. Von einer Schlammablagerung, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, war im Verwaltungsverfahren nicht die Rede. Dieses Vorbringen fällt daher unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG. Was eine mögliche Beeinträchtigung durch Stauraumsedimente anlangt, so haben die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, daß mit mengenmäßig bedeutsamen Feinsedimenten im Stauraum Wien nicht zu rechnen ist (VS 387).

2.33. Die Beschwerdeführer meinen, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende § 111a WRG 1959 sei auf Grund eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG und auf Grund seines Abweichens von der Regelung des § 59 AVG, welches gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG verstoße, verfassungswidrig. Sie regen an, der Verwaltungsgerichtshof wolle an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 111a WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben.

2.34. Die erstbeschwerdeführende Partei hat gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, welcher Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist, auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin u.a. auch aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genannten Gründen die Verfassungsmäßigkeit des § 111a WRG 1959 in Frage gestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 1101/91-17, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausgesprochen, daß die Beschwerde, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berühre, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die beschwerdeführenden Parteien haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine neuen Arguemente für die Verfassungswidrigkeit des § 111a WRG 1959 ins Treffen geführt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher angesichts der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlaßt, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

2.35. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschewrde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

2.36. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft zu viel verrechnete Stempelgebüren und die Umsatzsteuer, für die neben dem Schriftsatzaufwand keine gesonderte Vergütung zusteht.

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