Normen
AVG §21;
AVG §42;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22 Abs1;
AVG §21;
AVG §42;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage für Trink- und Nutzzwecke ihrer Mitglieder führte die Bezirkshauptmannschaft (BH) am 26. Juli 1971 eine wasserrechtliche Verhandlung durch. In deren Verlauf wurde festgestellt, daß die Quellfassung derzeit zwei Quellen auf einem im Eigentum eines Mitgliedes der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft stehenden Grundstück und den Überlauf aus einem bestehenden Tümpel erschließe, der auf dem angrenzenden, im Eigentum von Johann und Maria H. stehenden Grundstück liege. Der Überlauf des Tümpels sei aus der Quellfassung auszuscheiden und zum Schutze der Quelle gegen Oberflächenwässer zu verrohren.
Die der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft nicht angehörenden Eigentümer des Grundstücks Nr. 1251, KG St., auf welchem der erwähnte Tümpel liegt, waren zu dieser Verhandlung nicht persönlich geladen worden, es nahm der Miteigentümer dieses Grundstückes Johann H. aber an dieser Verhandlung ebenso teil wie der Erstmitbeteiligte des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens, hinsichtlich dessen eine von der anderen Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 1251, KG St., Maria H., ausgestellte Vollmacht vom 25. Juli 1971 in den Verwaltungsakten einliegt. Nach der über die Verhandlung vom 26. Juli 1971 aufgenommenen Niederschrift brachte der Erstmitbeteiligte in dieser Verhandlung "in Vertretung der Maria und Johann H." persönlich folgendes vor:
"Im Falle einer Bewilligung der gegenständlichen Anlage soll ein Schutzgebiet für die Quellen errichtet werden, das unsere Grundstücke Nr. 1253, 1229, 1251, KG St., in einem Ausmaß von ca. 3900 m2 berührt. Auf diesem Grundstück Nr. 1251 befindet sich ein Tümpel (und zwar seit unvordenklicher Zeit). Wir beantragen daher, daß wir diesen Tümpel (ein Meter Tiefe) ausbauen dürfen und verlangen außerdem eine noch zu bestimmende Entschädigung für die Wirtschaftsbeschränkung. Die Entschädigung soll von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen der Bauernkammer F. festgestellt werden und erklären die Obgenannten schon jetzt, mit diesem Gutachten und der darin festgesetzten Entschädigung einverstanden zu sein."
Der von der BH beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 30. Juli 1971 aus, daß die Wirtschaftsbeschränkung, welche sich für die betroffenen Flächen durch ihre Erklärung zum Quellschutzgebiet ergebe, eine einmalige Entschädigung von S 6.500,-- rechtfertige. Mit 31. August 1971 verfügte die BH die Verständigung von Johann und Maria H. vom Ergebnis dieser Sachverständigenbeweisaufnahme.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1971 erteilte die BH die von der Beschwerdeführerin beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter verschiedenen Bedingungen, legte ein Quellschutzgebiet fest, in dessen engerem Gebiet u.a. auch alle Grabungen und jede Verletzung des natürlichen Bodenbewuchses verboten wurde, und erkannte Maria und Johann H. für die Wirtschaftsbeschränkung ihrer Grundstücksteile der Grundstücke Nr. 1253, 1229 und 1251, KG St., im Ausmaß von ca. 3900 m2 eine einmalige Entschädigung von S 6.500,-- zu, welcher Betrag binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Anlage von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sei. Eine Zustellung dieses Bescheides an Johann und Maria H. sah die Zustellverfügung dieses Bescheides nicht vor und erfolgte zunächst auch nicht.
Nach dem Inhalt eines Amtsvermerkes vom 25. Februar 1972 erschien "der Vertreter des Anrainers (mitbeteiligte Parteien) bei der BH und gab zu Protokoll, daß er von der Beschwerdeführerin die entsprechende Entschädigung von S 6.500,-- noch nicht erhalten habe". Auf einer Verfügung der BH zur Ladung des Obmannes der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft findet sich ein handschriftlicher undatierter Vermerk des Inhalts "vier Wochen werden S 6.500,-- bezahlt".
Am 31. Mai 1972 verfügte die BH die Zustellung der Bescheidausfertigung an Johann und Maria H., welcher Verfügung laut einem Vermerk gleichen Datums entsprochen worden sein soll. Tatsächlich kam es beim Versuch der Zustellung des Bescheides an Johann H. zunächst zu einem Zustellanstand, worauf die Zustellung des Bescheides an Johann H. unter dessen richtig benannter Adresse am 25. Oktober 1972 gelang. Eine Zustellung des Bescheides an Maria H. oder ihren durch schriftliche Vollmacht vom 25. Juli 1971 zu ihrer Vertretung bei der wasserrechtlichen Verhandlung bevollmächtigten Erstmitbeteiligten kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden.
Nachdem der Obmann der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft am 19. Dezember 1972 die Überprüfung der Anlage begehrt hatte, kam es am 27. August 1973 zur Kollaudierungsverhandlung, zu der Johann und Maria H. erneut nicht geladen wurden und auch nicht erschienen.
Mit ihrem Bescheid vom 27. September 1973 stellte die BH fest, daß die Wasserversorgungsanlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von zwei noch nicht erfüllten Vorschreibungen, denen innerhalb einer gesetzte Frist zu entsprechen sei, übereinstimme, und genehmigte wasserrechtlich im einzelnen festgestellte Abänderungen nachträglich. Eine Zustellung dieses Überprüfungsbescheides an Johann und Maria H. unterblieb.
Nachdem der Obmann der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft am 17. Juli 1990 der BH angezeigt hatte, daß der Erstmitbeteiligte im Quellschutzgebiet eine Quellfassung vorgenommen und Wasser zu seinem Anwesen gepumpt habe, wodurch die Wassernutzung der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft beeinträchtigt werde, erging nach Einholung eines Erhebungsberichtes gegen den Erstmitbeteiligten durch die BH eine einstweilige Verfügung, mit welcher sie anordnete, daß die Wassernutzung durch den Erstmitbeteiligten aus der im Quellschutzgebiet der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 1251 (ehemaliger Tümpel) errichteten Quellfassung mit Pumpanlage sofort einzustellen und der gesetzmäßige Zustand wiederherzustellen sei.
Der Erstmitbeteiligte erhob gegen diese einstweilige Verfügung nicht nur Berufung, sondern beantragte gemeinsam mit der Zweitmitbeteiligten auch die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auf Grund des im Jahre 1971 durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens. Die mitbeteiligten Parteien (MP) brachten vor, daß die u.a. aus den Grundstücken 1253, 1229, 1251, KG St., bestehende Liegenschaft von Johann und Maria H. zwischenzeitig in ihr beider Hälfteeigentum übergegangen sei; über das namens der Ehegatten Johann und Maria H. bei der seinerzeitigen Wasserrechtsverhandlung erstattete Vorbringen betreffend die Berechtigung zum Ausbau des Tümpels habe die Wasserrechtsbehörde nicht entschieden.
Nachdem die BH dem Rechtsvertreter der MP den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1971 und den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 27. September 1973 zugestellt hatte, erhoben die MP gegen beide Bescheide Berufung, verwiesen darin auf den Übergang des Eigentumsrechtes an den vom Verfahren betroffenen Grundstücken an sie, auf das Vorbringen ihrer Rechtsvorgänger bei der Wasserrechtsverhandlung im Jahre 1971 und stellten fest, daß sich nach dem Inhalt der Niederschrift über die seinerzeitige Wasserrechtsverhandlung niemand gegen den Ausbau des Tümpels auf ihrem Grundstück durch sie ausgesprochen habe. Das Verhandlungsergebnis, über welches mit dem Bescheid aus 1971 abgesprochen worden sei, stelle sich somit in der Weise dar, daß sie, die MP, dann keine zusätzlichen Einwendungen gegen die Errichtung der Wasserversorgungsanlage durch die Beschwerdeführerin erhoben hätten, wenn ihnen gleichzeitig, somit Zug um Zug, der Ausbau und damit auch die Quellfassung der den Tümpel versorgenden Quelle genehmigt würde. Tatsächlich erledige der Bescheid das seinerzeitige Verfahren insoweit nicht; dies wahrzunehmen hätten die MP erst jetzt Gelegenheit erhalten, da die nunmehr angefochtenen Bescheide weder den seinerzeitigen Grundeigentümern noch ihnen zugestellt worden wären. Auch eine im Bescheid enthaltene Auflage stehe im Widerspruch zum Verhandlungsergebnis insofern, als dieser Auflage zufolge im Freien keine ständig rinnenden Auslaufbrunnen errichtet werden dürften, was mit dem Verhandlungsergebnis der Berechtigung der MP zum Ausbau und zur Quellfassung zur Wasserversorgung ihrer Liegenschaft nicht in Einklang gebracht werden könne. Das dem Kollaudierungsbescheid vom 27. September 1973 vorangegangene Verfahren sei mangels Beiziehung der MP oder ihrer Rechtsvorgänger zu diesem Verfahren als rechtswidrig anzusehen; den MP oder ihren Rechtsvorgängern sei nicht die Möglichkeit geboten worden, gegebenenfalls Einwendungen gegen die Art und Weise der Errichtung der Erweitung der Wasserversorgungsanlage anzubringen; auch der Überprüfungsbescheid sei nicht zugestellt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der MP gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1971 und gegen den Überprüfungsbescheid vom 27. September 1973 gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob beide Bescheide und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz. Begründend stellte die belangte Behörde fest, daß eine ordnungsgemäße Zustellung des Bewilligungsbescheides seinerzeit nicht erfolgt sei und dieser Bescheid gegenüber den Grundeigentümern H. bzw. nunmehr den mitbeteiligten Parteien niemals in Rechtskraft erwachsen sei, sodaß die mitbeteiligten Parteien innerhalb offener Frist nach Zustellung der Bescheide Berufung einbringen könnten. Ihre Berufung sei als rechtzeitig anzusehen, sie könnten auch nicht als übergangene Partei im Sinne des Wasserrechtsgesetzes angesehen werden, da sie dem seinerzeitigen Bewilligungsverfahren beigezogen gewesen seien. Über das Vorbringen der Grundeigentümer sei im Bescheid selbst nicht abgesprochen worden; auch eine diesbezügliche Begutachtung durch den Sachverständigen sei nicht aktenkundig. Auf Grund des Ablaufes von nunmehr fast 20 Jahren erscheine es unmöglich, ohne Erstellung von Unterlagen in der Angelegenheit selbst zu entscheiden; insbesondere werde die Durchführung einer neuerlichen örtlichen Verhandlung unter Beiziehung der Grundeigentümer im Bereich der Quelle erforderlich sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Wassergenossenschaft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unanfechtbarkeit der an sie ergangenen Bescheide, in dem ihr darin zuerkannten Wasserrecht und dem sich daraus ergebenden Servitutsrecht, in ihrem Recht auf einen nicht durch übermäßige Mitbenutzung durch die mitbeteiligten Parteien beschränkten Wasserbezug aus dem Tümpel auf dem Grundstück Nr. 1251 zur hinreichenden Versorgung ihrer Wasseranlage, sowie in ihren Verfahrensrechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien in der von ihnen erstatteten Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berufungslegitimation der MP, indem sie darauf verweist, daß diesen im seinerzeit durchgeführten Wasserrechtsverfahren Parteistellung nicht zugekommen sei. Daß der Erstmitbeteiligte an der Verhandlung vom 26. Juli 1971 teilgenommen habe, könne daran nichts ändern, hätte er doch schon damals mangels Legitimation zum Einschreiten zur Verhandlung nicht zugelassen werden dürfen.
Nun trifft es schon nicht zu, daß der Erstmitbeteiligte bei der Wasserrechtsverhandlung vom 26. Juli 1971 zum Einschreiten nicht hätte zugelassen werden dürfen; liegt doch in den Akten eine ausdrückliche Vollmacht der Parteistellung genießenden Miteigentümerin Maria H. ein, mit welcher diese den Erstmitbeteiligten dazu bevollmächtigte, in der gegenständlichen Wasserrechtssache für sie zu handeln. Die MP waren zwar zum Zeitpunkt der Erlassung der vor der belangten Behörde bekämpften Bescheide nicht Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Parteistellung genossen damals vielmehr die damaligen Eigentümer der vom Bewilligungsantrag mitbetroffenen Grundstücke, deren Grundeigentum (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 i.V.m. § 12 Abs. 2 leg. cit.) durch den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin berührt wurde. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Argumentation allerdings zu übersehen, daß das Wasserrecht weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet ist. So tritt nicht nur der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG 1959), in dieses Wasserrecht ein, sondern kommt es auch auf der Seite mitbeteiligter Parteien zu einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung, für welche der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend ist (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 102 WRG 1959, mit weiteren Nachweisen). Ist das Eigentumsrecht von Johann und Maria H. an den vom Verfahren betroffenen Grundstücken auf die MP übergegangen, dann haben diese mit ihrem Eigentumsrecht auch die Parteistellung im Verfahren erworben, woran der Umstand, daß ein solcher Eigentumserwerb nicht von Todes wegen, sondern unter Lebenden erfolgte, nichts ändert, sodaß es auf die Parteistellung der MP keinen Einfluß nehmen kann, daß Maria H., anders als Johann H., noch am Leben ist.
Daß die MP je zur Hälfte Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Grundstücke sind, stellt die Beschwerde als unbewiesene und von der belangten Behörde ungeprüfte Behauptung dar. Die MP treten in ihrer Gegenschrift diesem Beschwerdevorbringen damit entgegen, daß sie auf den Inhalt eines von ihnen gleichzeitig vorgelegten Grundbuchsauszuges verweisen. Aus diesem Grundbuchsauszug, gegen dessen Richtigkeit die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Gegenschrift an sie Bedenken nicht erhoben hat, ergibt sich, daß die MP auf Grund ihrer im Jahre 1981 erfolgten Eintragung im Grundbuch, der hinsichtlich des Erstmitbeteiligten ein Übergabsvertrag und hinsichtlich der Zweitmitbeteiligten ein Übergabsvertrag und eine Einantwortungsurkunde zugrundelag, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Berufung je zur Hälfte Eigentümer der betroffenen Liegenschaft waren. Diese vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels getroffene Feststellung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Dezember 1978, Slg. Nr. 9723/A) entzieht der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin den Boden deswegen, weil die der belangten Behörde selbst gegebenenfalls mit Recht vorgeworfene Unterlassung einer Prüfung der behaupteten Eigentümerstellung der MP zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht führen könnte, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung des ihr zutreffendenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Als aktenwidrig rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß der Bewilligungsbescheid den Ehegatten H. niemals zugestellt worden sei, indem sie auf die aktenkundige Zustellung des Bewilligungsbescheides an Johann H. am 25. Oktober 1972 verweist. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt im Umfang der Zustellung des Bewilligungsbescheides an Johann H. tatsächlich auch vor. Zu Unrecht bestreiten die MP die Berechtigung dieser Rüge, zu Unrecht hält die Behörde dieser Rüge die Behauptung entgegen, daß der Aktenlage nicht eindeutig zu entnehmen wäre, welcher Bescheid damals an Johann H. zugestellt worden wäre. Die Zustellung der Ausfertigung eines anderen als des Bewilligungsbescheides an Johann H. kam nach der damaligen Aktenlage mangels Ergehens eines anderen Bescheides gar nicht in Betracht, die auf dem Zustellnachweis beurkundete Geschäftszahl des zugestellten Geschäftsstückes stimmt mit jener des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides überein. Es verhilft jedoch auch die vorliegende Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:
Parteistellung genoß im wasserrechtlichen Verfahren des Jahres 1971 nicht bloß Johann H., sondern auch Maria H. Daß der Bewilligungsbescheid auch Maria H. zugestellt worden wäre, läßt sich den Verwaltungsakten allerdings nicht entnehmen und vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten. Daß Maria H. "als Familienmitglied das Bescheidergebnis bekannt" geworden sein mochte, konnte die rechtlichen Wirkungen der an sie zu erfolgenden Bescheidzustellung nicht ersetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1977, 1423/76, und vom 13. September 1977, 682/77). Getreu dem aus dem Wesen der dinglichen Rechtsnachfolge erfließenden Grundsatz, daß Rechtsnachfolger die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch ihre Rechtsvorgänger gegen sich gelten lassen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 89/07/0088, mit weiteren Nachweisen), wäre es den MP in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger von Johann H. verwehrt gewesen, den diesem zugestellten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid noch mit Berufung zu bekämpfen. Die MP sind aber, wie sich dies auch aus dem oben wiedergegebenen Grundbuchsauszug ergibt, nicht Rechtsnachfolger bloß nach Johann H., sondern Rechtsnachfolger im Eigentum auch nach Maria H. Dies bedeutet, daß ihre Möglichkeit, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu bekämpfen, davon abhing, ob diese Möglichkeit Maria H., wäre sie noch Miteigentümerin der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, offengestanden wäre (vgl. die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, 1680/77). Diese Möglichkeit aber ist uneingeschränkt zu bejahen, weil eine rechtswirksame Zustellung des betroffenen Bescheides an Maria H. tatsächlich nicht erfolgt war. Es hätte somit die belangte Behörde auch bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Aktenwidrigkeit der Feststellung eines Unterbleibens der Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides an Johann H. in der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung der MP in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger der Maria H. zu einem anderen Bescheid nicht gelangen können, weshalb auch die vorliegende Aktenwidrigkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu führen hatte.
Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, daß dem Berufungsvorbringen der MP Präklusion ihrer Rechtsvorgänger entgegengestanden wäre. Ob Johann und Maria H. als zur wasserrechtlichen Verhandlung vom 26. Juli 1971 gehörig geladen angesehen hätten werden können, stehe dahin. Wie bereits oben dargestellt, konnte der Erstmitbeteiligte bei der Erstattung seines Vorbringens sich auf eine aktenkundige Vollmacht von Maria H. stützen, sodaß kein Anlaß dafür besteht, die MP in bezug auf dieses Vorbringen für präkludiert zu erachten. Der von der Beschwerdeführerin hilfsweise des weiteren geforderten Behandlung der Rechtsvorgänger der MP als übergangene Parteien im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 steht der Umstand entgegen, daß die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung von den Rechtsvorgängern der MP nicht versäumt worden war und diese in der Verhandlung auch ein als Einwendungen zu wertendes Vorbringen erstattet hatten. Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß eine Partei, die sich rund 20 Jahre um ihre Parteienrechte nicht kümmere, nicht besser gestellt werden dürfe als eine Partei, die von vornherein von der Behörde übergangen worden sei, vermag sie für diesen Standpunkt eine gesetzliche Grundlage nicht anzuführen; es gibt auch keine.
Als weitere Aktenwidrigkeit wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde deren Feststellung im angefochtenen Bescheid vor, daß eine Begutachtung zum Vorbringen der Rechtsvorgänger der MP seinerzeit nicht erfolgt sei. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die behördliche Feststellung des Unterbleibens einer Begutachtung des vom Erstmitbeteiligten erstatteten Vorbringens bezieht sich nämlich erkennbar nicht bloß auf die damals ins Treffen geführten wirtschaftlichen Erschwernisse, bezüglich derer eine Begutachtung tatsächlich erfolgt ist, sondern (auch) auf jenes Vorbringen, mit welchem der Erstmitbeteiligte namens seiner Rechtsvorgänger deren Recht zu Nutzung und "Ausbau" des auf ihrem Grundstück gelegenen Tümpels geltend gemacht hatte. Dieses Vorbringen wurde einer Begutachtung aber nicht unterzogen und im Bescheid der BH auch nicht ansatzweise berücksichtigt.
Es hätte dieses Vorbringen aber einer entsprechenden Einbeziehung in den Entscheidungsprozeß der Erstbehörde bedurft, stand es doch zum Inhalt der in der Folge zum Schutze der von der Beschwerdeführerin genutzten Quellen erlassenen Bestimmungen insoweit im unauflöslichen Widerspruch, als das im Bescheid ausgesprochene Verbot jeglicher Grabungen auf dem betroffenen Grundstück den vom Erstmitbeteiligten namens seiner Voreigentümer geltend gemachten Vorbehalt des Rechtes zum Ausbau des eigenen Tümpels hindern mußte, und war insoweit tatsächlich als Einwendung gegen das vom Verfahren betroffene Vorhaben zu verstehen. Nicht recht verständlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Betrachtung dieses Vorbringens als vorbehaltene Beschränkung einer Servitutseinräumung an sie. Kann doch die Einräumung einer Dienstbarkeit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bewilligungsbescheid der BH gar nicht entnommen werden. Daß die MP auch auf der Basis eines namens ihrer Rechtsvorgänger erstatteten Vorbringens ergangenen Bescheides nicht dazu berechtigt gewesen wären, einen Tümpelausbau in vier Meter Tiefe vorzunehmen, mag sein, ändert aber nichts am Anspruch der MP als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Verfahrensparteien darauf, daß über ihre gegen das Projekt erhobenen Einwendungen bescheidmäßig abgesprochen wird.
Es kann der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht finden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall von ihrem Recht zur Kassation des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hätte. Der ihr vorgelegene Sachverhalt war nämlich tatsächlich in einer Weise mangelhaft, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das unerledigt gebliebene Begehren der Rechtsvorgänger der MP als unvermeidlich erscheinen lassen mußte. Hatte doch im erstinstanzlichen Verfahren über die erhobenen Einwendungen bezüglich des vom Erstmitbeteiligten ausgesprochenen Vorbehalts des Rechtes zum Ausbau des eigenen Tümpels eine sachliche und rechtliche Auseinandersetzung in keiner Weise stattgefunden und erscheint es nicht vorstellbar, über die Berechtigung des geltend gemachten Vorbehalts und die diesfalls allenfalls erforderlich werdenden Änderungen der zum Schutz der Quellen der Beschwerdeführerin getroffenen Verfügungen ohne Durchführung einer diese Fragen klärenden mündlichen Verhandung eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Kassation auch des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides vom 27. September 1973 durch die belangte Behörde mit dem Vorbringen als verfehlt ansieht, daß der Überprüfungsbescheid doch nur die Übereinstimmung der Ausführung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen, nicht aber über Einwendungen von Verfahrensparteien abzusprechen habe, ist ihr darin zwar Recht zu geben; es enthält auch die Berufung der MP gegen den Überprüfungsbescheid kein Sachvorbringen, welches einen Widerspruch des ausgeführten Projektes zum bewilligten Projekt aufgezeigt hätte. Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides aber die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muß die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 66 Abs. 2 AVG zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides deswegen führen, weil sich mangels Bestandes der durch Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung mit Bewilligung nicht mehr beurteilen läßt. Weder kann von vornherein gesagt werden, daß das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren unter Einbeziehung der Einwendungen der MP zwangsläufig wieder zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben der Beschwerdeführerin führen muß, noch läßt sich Art und Ausmaß allenfalls anders zu gestaltender Ausführungen und Begleitmaßnahmen zwingend absehen. Dementsprechend mußte mit der Behebung des Bewilligungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG auch der Überprüfungsbescheid in gleicher Weise der Aufhebung verfallen, weil er zufolge Aufhebung des Bewilligungsbescheides seiner Grundlage beraubt worden war.
Die von der Beschwerdeführerin letztlich gerügte Verletzung des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde durch Einräumung einer Möglichkeit der Stellungnahme zur Berufung der MP konnte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht bewirken, weil nach den getroffenen Ausführungen deutlich wird, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid auch dann nicht gelangen hätte können, wenn sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten hätte, all dies schon im Verwaltungsverfahren vorzubringen, was der Verwaltungsgerichtshof in den dargestellten Erörterungen als nicht geeignet befand, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erkennen zu lassen.
Es erwies sich die Beschwerde somit ingesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP gründet sich auf zu hoch verzeichneten Stempelgebührenaufwand sowie darauf, daß der Zuspruch von Streitgenossenzuschlag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.
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