Normen
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
FlVfLG NÖ 1975 §98;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
FlVfLG NÖ 1975 §98;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit auf § 28 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG) gestützter Verordnung vom 13. November 1980 schloß die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) das mit ihrer Verordnung vom 8. Februar 1966 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren G ab.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1988 wies die AB einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 28 FLG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 28 FLG als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 6. März 1991, B 1400/89-8, die Behandlung der gegen den letztangeführten Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 FLG ist nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
Gemäß § 98 FLG steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines gemäß § 97 Abs. 1 bis 3 durchzuführenden Verfahrens (zu diesen zählt insbesondere auch das Zusammenlegungsverfahren) die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, auch nach dem durch Verordnung verfügten Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens stünde ihm das Recht zu, bei der Agrarbehörde die Zustellung des Zusammenlegungplanes zu verlangen und seiner Ansicht nach im Zusammenlegungsverfahren unterlaufene Mängel bzw. Verstöße, insbesondere die von ihm behauptete Unterlassung seiner Beiziehung zum Verfahren, rechtswirksam zu rügen. Dieser Auffassung steht - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - der im gegenständlichen Fall unbestritten bereits erfolgte Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens durch die angeführte Verordnung entgegen. Dieser Verfahrensabschluß hat zur Folge, daß mit Ausnahme der in § 98 FLG angeführten Angelegenheiten - solche sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung - die Zuständigkeit der Agrarbehörden im ehemaligen Zusammenlegungsgebiet bzw. für Fragen die dieses Zusammenlegungsverfahren betreffen, nicht mehr gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1985, VfSlg. Nr. 10.358). Daraus folgt, daß die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes zu Recht wegen - durch den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens eingetretener - Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen hat.
Die nachträgliche Geltendmachung von in einem Zusammenlegungverfahren unterlaufenen Mängeln erscheint nur dann und insoweit denkbar, als die Aufhebung einer das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung erreicht und dadurch die Zuständigkeit der Agrarbehörden für dieses Verfahren wieder hergestellt wird. Im Beschwerdefall hat allerdings der Verfassungsgerichtshof in seinem angeführten Ablehnungsbeschluß ausgeführt, daß unter den gegebenen Umständen die Vorgangsweise bei der Zustellung der schriftlichen Verständigung von der Dauer und dem Ort der Auflage des Zusammenlegungsplanes nicht die Gesetzwidrigkeit der das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung bewirkte. Bedenken, daß diese Verordnung aus anderen Gründen gesetzwidrig wäre, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden, sodaß kein Grund bestand, deren Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie - ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden mußte.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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