VwGH 91/06/0148

VwGH91/06/01485.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der I, der E und des R, alle in X, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1991, GZ. A 17-K-6.963/1991-3, betreffend Aufträge zur Beseitigung konsensloser Bauführungen und zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

 

Spruch:

Spruchpunkt A)1) sowie Spruchpunkt B)a) des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 1991 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern der Liegenschaft S-Gasse 42 in Graz, gemäß § 70 a Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 folgender Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag hinsichtlich konsenswidriger Bauwerksteile erteilt:

"A) Beseitigungsauftrag

  1. 1) Die vier neuen Fensterflügel mit den Dreh-Kippbeschlägen sind zu entfernen.
  2. 2) Das Eisengitter bei der Geschäftstür ist zu entfernen.

B) Wiederherstellungsauftrag

  1. a) Bei den 4 Fenstern sind die inneren Fensterflügel aus Holz mit Mittelsprossen wieder anzubringen.
  2. b) Die Balken beim Fenster rechts vom Eingang sind wieder anzubringen.
  3. c) Die Außenfensterflügel bei den 3 Fenstern links vom Eingang sind wieder anzubringen.
  4. d) Bei der Geschäfts-Eingangstür ist die doppelflügelige Holztüre wieder anzubringen.
  5. e) Die Fassade des Erdgeschosses ist der Farbe des Altbestandes entsprechend wieder zu färbeln.

Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsarbeiten sind innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides fertigzustellen."

Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß nach § 70 a Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und vorschriftswidrige Bauten bzw. Bauwerksteile, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, zu beseitigen seien. Da die Baumaßnahmen der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 unterlägen (Änderung der äußeren Gestaltung), sei zufolge Fehlens der erforderlichen Baubewilligung die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bauwerksteile und die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes zu verfügen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie begründeten ihre Berufungen im wesentlichen damit, daß der angefochtene Bescheid über Anzeige der Sachverständigenkommission gemäß § 11 Grazer Altstadterhaltungsgesetz ohne Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei. Bei den im Bescheid angeführten Arbeiten handle es sich nicht um Arbeiten, die der Bewilligungspflicht auf Grund der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Verbindung mit dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz unterlägen. Zu A)1) und B)a) des Spruches des Bescheides sei festzustellen, daß es sich bei den vier Fensterflügeln mit Drehkippbeschlägen nicht um sogenannte Außenfenster handle, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen könnten. Diese Fenster seien noch dazu nach außen hin durch ein Schmiedeeisengitter abgeschirmt. Sie seien den seinerzeit bestehenden und irreparabel beschädigten Fensterflügeln nachgebildet worden, wobei die Ausführung hinsichtlich Material und Einteilung den sogenannten "Grazer Fenstern" entspreche. Im Zusammenhang mit B)b) und c) des Spruches des Bescheides sei anzumerken, daß die Balken beim Fenster rechts vom Eingang sowie die Außenflügeln bei den drei Fenstern links vom Eingang auf Grund ihres desolaten Zustandes entfernt worden seien. Eine Erneuerung dieser Außenfenster sei jedoch nicht erfolgt, da solche Fenster bei diesem Haus nicht vorgesehen gewesen, sondern erst nachträglich eingebaut worden seien. Unbeschadet des § 3 Abs. 3 Altstadterhaltungsgesetz, wonach auch Rückführungen in den ursprünglichen Zustand angezeigt werden müßten, sei anzumerken, daß es sich hiebei nicht um eine Erneuerung handle, sondern nur um ein Weglassen von Teilen, die die Gesamtfassade des Hauses gestört hätten. Bei der Entfernung dieser Außenfenster sei insbesondere auf das einheitliche Erscheinungsbild der Fassade geachtet worden; festzuhalten sei, daß entsprechend diesem Teil der Fassade auch in den Obergeschoßen keine nach außen schwingenden Fenster vorhanden seien. Ungeachtet dessen seien diese Veränderungen der Behörde angezeigt worden. Im Zusammenhang mit A)2) und B)d) des Spruches des Bescheides sei darauf hinzuweisen, daß die Eisengittertür im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Hauses angebracht worden sei. Die doppelflügelige Holztür sei erst vor einigen Jahren neu angebracht und deshalb als nicht zum Haus passend entfernt worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, daß die im Parterre gelegenen Räumlichkeiten ursprünglich als Wohnung gedient hätten und in dieser Zeit überhaupt keine Außentür vorhanden gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft; gemäß § 11 Abs. 1 Altstadterhaltungsgesetz sei vor Erlassung eines Bescheides im Zusammenhang mit den §§ 3 bis 6 Altstadterhaltungsgesetz ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Erst auf dieser Grundlage könne ein entsprechender Bescheid erlassen werden. Aus der Begründung des Bescheides ergebe sich nicht, auf welche Tatsachen sich der Spruch des Bescheides stütze. Dem Bescheid mangle es überhaupt an einer Feststellung, daß tatsächlich Baumaßnahmen durchgeführt worden seien; die Behörde habe es also unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Beiziehung der Sachverständigenkommission, einzuleiten. Das Schreiben vom 3. September 1990, in dem die Erlassung des Beseitigungsauftrages bzw. des Wiederherstellungsauftrages angekündigt und gleichzeitig Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei, könne nicht als Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. als Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 3 vorletzter Satz Altstadterhaltungsgesetz gewertet werden. § 3 Abs. 3 Altstadterhaltungsgesetz lege nicht fest, wer der Behörde Instandsetzungen geringeren Umfanges anzuzeigen habe. Somit sei davon auszugehen, daß spätestens mit dem Schreiben der Sachverständigenkommission vom 11. (richtig wohl: 17.) Juli 1990 die Instandsetzungen geringeren Umfanges der Baubehörde angezeigt worden seien. Die Baubehörde habe nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben als bewilligungspflichtig erklärt; daher hätten die getätigten Instandsetzungen als nicht bewilligungspflichtig zu gelten; die getätigten Arbeiten seien auch nach sonstigen geltenden Vorschriften nicht bewilligungspflichtig gewesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1991 hat die belangte Behörde den Berufungen keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Ihren Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß bei Bauarbeiten, die ohne erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, gemäß § 70 a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Baueinstellung zu verfügen sei. Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, seien zu beseitigen. Mündlich verkündete Verfügungen seien schriftlich auszufertigen. Ein auf diese Gesetzesstelle gestützter Beseitigungsauftrag setze voraus, daß die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es für einen Beseitigungsauftrag im Zusammenhang mit nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligungspflichtigen Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 keiner zusätzlichen Abstützung durch Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes; einzige Voraussetzung sei vielmehr, daß eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben gewesen sei. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführer würden darauf abstellen, daß die gesetzten Maßnahmen potentiell bewilligungsfähig gewesen seien und mit den Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 im Einklang stünden. Damit würden aber die Beschwerdeführer den Gegenstand des Verfahrens verkennen: Entscheidend für den ergangenen Auftrag sei nicht gewesen, ob die Maßnahmen allenfalls bewilligungsfähig seien, sondern ausschließlich, daß bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne eine solche Bewilligung durchgeführt worden seien. Im Gutachten des technischen Amtssachverständigen des Baupolizeiamtes vom 16. Mai 1991, das in Wahrung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die Bewilligungspflicht eindeutig bejaht worden. Von den Beschwerdeführern sei nicht behauptet worden, daß eine solche Bewilligung vorliege. Die Frage der Bewilligungspflicht (richtig: Bewilligungsfähigkeit) sei hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Rechten insofern verletzt, als die Voraussetzungen für den Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag nicht vorlägen; insbesondere enthalte § 70 a Steiermärkische Bauordnung 1968 keinerlei Bestimmung darüber, daß die Behörde zum Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes berechtigt sei. Die Beschwerdeführer sehen sich weiters in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des AVG, insbesondere der §§ 37 leg.cit. über die materielle Wahrheitsfindung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Bechwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde zunächst darauf, daß im Beschwerdefall zwar nur die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 "zu prüfen" seien, doch ergebe sich daraus, daß die Behörde nach Anzeige des Bauumfanges kein Verfahren eingeleitet habe, daß die angeführten Maßnahmen das Ortsbild nicht stören würden. Gemäß § 15 Steiermärkische Bauordnung 1968 sei die Frage, ob ein Bauwerk geeignet sei, das Ortsbild zu stören, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Die belangte Behörde habe jedoch ein solches Gutachten nicht eingeholt. Die Stellungnahme des Magistrates Graz vom 16. Mai 1991 könne nicht als solches Gutachten bewertet werden, da dies weder von einem Sachverständigen verfaßt worden sei noch den tatsächlichen Zustand darstelle. Bereits in ihrer Berufung hätten sie ausgeführt, daß durch die Erneuerung der Innenfenster das äußere Erscheinungsbild nicht gestört werde; diese Fenster wiesen keine geänderte Fenstereinteilung bzw. keine andere Lage der Verglasungsebene gegenüber den ursprünglichen Fenstern auf. Die Stellungnahme vom 16. Mai 1991 führe auch im Zusammenhang mit der Eisengittertür nicht aus, ob sie das Erscheinungsbild des Objektes beeinträchtigen würde; es seien daher Verfahrensbestimmungen verletzt worden. Aus der Stellungnahme vom 16. Mai 1991 ergebe sich, daß keine Befundaufnahme erfolgt sei; trotzdem lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten, inwiefern die vier neuen Fensterflügel, die sich im Inneren des Bestandobjektes befänden und keine Außenfenster darstellen würden, das Ortsbild stören würden. Eine Bewilligungspflicht der neuen Fensterflügel gemäß § 57 Steiermärkische Bauordnung 1968 sei deshalb nicht gegeben, weil sich aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht ableiten lasse, inwiefern sie das Erscheinungsbild gegenüber den alten Fensterflügeln ändern; dies auch deshalb, weil es sich um Innenfenster handle. Auch das bei der Geschäftstür angebrachte Eisengitter, welches lediglich bei Nacht den Eingang einbruchssicher verschließe, ersetze nicht die bisherige Holzgeschäftstür; es sei zusätzlich zu dieser Holzgeschäftstür angebracht worden. Die Holzgeschäftstür sei jedoch in der Folge wegen ihres schlechten Zustandes entfernt worden.

Gemäß § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991, bedürfen u. a. einer Bewilligung Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können.

Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, die im Bescheid vom 11. Jänner 1991 unter A) angeführten Maßnahmen vorgenommen zu haben. Ihrem gesamten Vorbringen nach liege aber eine Baubewilligungspflicht deshalb nicht vor, weil diese Bauveränderungen gemäß § 15 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.

Demgegenüber weist die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß von den Beschwerdeführern die Frage der Bewilligungspflicht mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit einer baulichen Maßnahme verwechselt worden ist. Die Frage der Bewilligungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn die Bauveränderungen von Einfluß auf die äußere Gestaltung sein könnten. Die Annahme der Bewilligungspflicht ist demnach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit der Einflußnahme von Bauveränderungen auf u.a. die äußere Gestaltung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1989, Zl. 88/06/0197, 0198). Das dann durchzuführende Bewilligungsverfahren dient erst der Feststellung, ob ein konkretes Projekt nun tatsächlich die äußere Gestaltung beeinflußt oder nicht. Es ist somit die in der Art der baulichen Maßnahme begründete abstrakte Möglichkeit, welche die Baubewilligungspflicht bedingt, von einer konkreten negativen Auswirkung, die ein bestimmtes Projekt herbeizuführen vermag und die Ablehnung eines Bauansuchens nach sich ziehen muß, zu unterscheiden (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1989). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer muß - so ist weiters festzuhalten - bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht einer Baumaßnahme nicht in jedem Fall ein Sachverständiger beigezogen werden. Sofern der Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage für jeden Laien einsichtig ist, erübrigt es sich, weitere Erhebungen durchzuführen bzw. Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1989 sowie das

hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, Zlen. 83/06/0120, 0121, 0122).

Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, daß bei der Geschäftstür die bisherige Holztür entfernt wurde und ein einbruchssicheres Eisengitter angebracht worden ist. Daß solche Maßnahmen die äußere Gestaltung eines Bauwerkes beeinflussen können, ist auch einem Laien unmittelbar einsichtig.

Eine andere Situation ergibt sich freilich im Zusammenhang mit den vier neuen Fensterflügeln, auf die sich Spruchpunkt A)1) bzw. Spruchpunkt B)a) beziehen. Die Annahme der Behörde, daß die Innenflügel neu errichtet wurden und die Sprosseneinteilung fehlt, wurde von den Beschwerdeführern schon in der Berufung bekämpft. Ausdrücklich haben die Beschwerdeführer - wie erwähnt - in ihrer Berufung ausgeführt, daß die seinerzeit bestehenden und irreparabel beschädigten Fensterflügel nachgebildet worden seien, wobei die Ausführung hinsichtlich Material und Einteilung den sogenannten "Grazer Fenstern" entspreche. Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt, hat die belangte Behörde mit dem ausdrücklichen Hinweis, auf das Berufungsvorbringen einzugehen, das Baupolizeiamt des Magistrates ersucht, eine "gutachtliche Begründung für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gemäß § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 für die gesetzten baulichen Maßnahmen zu erstatten". In ihrer Äußerung vom 16. Mai 1991 ging freilich das Baupolizeiamt darauf nicht ein; Ausgangspunkt der Beurteilung war darin neuerlich die von den Beschwerdeführern in der Berufung bestrittene Situation, wonach "neue Fenster mit gegenüber den ursprünglichen Fenstern geänderter Fensterteilung und anderer Lage der Verglasungsebene eingebaut" worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 1991 zur Äußerung des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz vom 16. Mai 1991 haben die Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, daß sie in ihrer Berufung diese Annahmen ausdrücklich bekämpft haben. Eine (ergänzende) Befundaufnahme hat - obwohl sie geboten gewesen wäre - in der Folge nicht mehr stattgefunden. Dies wäre umsomehr notwendiger gewesen, weil nach der Aktenlage den Beschwerdeführern im Verfahren erster Instanz nicht Gelegenheit geboten worden ist, zu den Ergebnissen der Erhebung vom 27. August 1990, wonach die Innenflügel neu errichtet worden seien und die Sprossenleinteilung fehle, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensmangel erscheint auch deshalb wesentlich, weil die Erneuerung der Fensterflügel wohl dann als eine bewilligungsfreie Sanierungsarbeit angesehen werden kann, wenn sie - wie dies die Beschwerdeführer behaupten - tatsächlich den alten Fensterflügeln nachgebildet worden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0045). In diesem Fall hätte es sich nämlich dann lediglich um eine Baugebrechensbehebung, also um Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt, mit denen die Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirkt worden wäre.

Soweit es sich demnach um den Spruchpunkt A)1) sowie um den Spruchpunkt B)a) handelt, haftet dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb an, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

2. In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer weiters gegen den Wiederherstellungsauftrag. Ein solcher Auftrag sei deshalb unzulässig, weil § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 lediglich von einer Baueinstellung bzw. von einer Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues spreche. § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 enthalte sinngemäß keinerlei Bestimmungen darüber, daß durch eine neuerliche Bauführung ein vorher bestandener Zustand wiederhergestellt werde. Eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sei abgesehen davon im Beschwerdefall gar nicht möglich, da die entfernten Teile nicht mehr vorhanden seien.

2.1. Gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 sind u.a. vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Zwar ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, daß die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ausdrücklich im § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 nicht erwähnt ist. Dies ist freilich nicht erforderlich, weil schon rein begrifflich die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des Gesetzes nichts anderes bedeutet, als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes. Mit dem Begriff "Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues" ist demnach nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist. Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075, in dem der Verwaltungsgerichtshof zum nicht mehr geltenden § 73 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968, der dem Wortlaut nach in diesem Zusammenhang in den § 70a Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. eingegangen ist, die Auffassung vertreten hat, es sei nicht einsichtig, warum es unzulässig sein sollte, gestützt auf § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen; es sei nicht erkennbar, wie die Behörde ihrer Verpflichtung nach § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c leg.cit. nachkommen sollte, ohne die Wiederherstellung des konsensgemäßen, durch eine Baubewilligung gedeckten Zustandes aufzutragen.

Dem Grunde nach kann daher dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit deshalb nicht angelastet werden, weil darin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen worden ist.

Aber auch der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach es im Beschwerdefall nicht möglich sei, den vorigen Zustand wieder herzustellen, weil die entfernten Teile gar nicht mehr vorhanden seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß darauf offensichtlich § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht abstellt. Die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann zwar natürlich auch dadurch erfüllt werden, daß noch vorhandene und in einem guten Zustand befindliche Bauteile wieder am ursprünglichen Ort befestigt werden. Bereits in allen jenen Fällen jedoch, in denen es sich um durch bewilligungslose Bauführung ersetzte schadhafte Bauteile handelt, ist die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in gesetzmäßiger Weise derart zu erfüllen, daß neue im guten Zustand befindliche Bauteile Verwendung finden, die in ihrem Aussehen den entfernten Bauteilen entsprechen. Würde man dem § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 einen anderen Inhalt unterstellen, käme es zu widersinnigen Ergebnissen, die dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden können (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990).

3. Die Spruchpunkte A)1) und B)a) waren aus den unter 1. angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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