Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Bestandnehmer des Grundstückes Nr. 362/26, KG X. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 1. August 1989 war einer Wohnbaugesellschaft die Baubewilligung für den Neubau eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses mit unterirdischer Garage auf dem Grundstück Nr. 362/5, EZ 66 KG X erteilt worden. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen und bezieht sich auf ein Grundstück, das unmittelbar neben jenem liegt, dessen Bestandnehmer der Beschwerdeführer ist.
Am 17. Mai 1990 langte beim Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er zusammengefaßt vorbrachte, daß er als Nutzungsberechtigter im Sinne des § 16 der O.ö. Bauordnung sicherlich Partei im Sinne des AVG sei. Durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück sei bereits ein beachtlicher Schaden an Pflanzen des Beschwerdeführers entstanden, weitere Beschädigungen an Flieder- und Jasminsträuchern seien noch zu erwarten. Wiederholte Anrufe im Büro des Bauherrn zur Vereinbarung einer gemeinsamen Begehung des Gartengrundstückes und der Feststellung des dort befindlichen Bestandes an Bäumen, Sträuchern und Blumenzwiebeln seien bisher ergebnislos gewesen. Mit Schreiben vom 4. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides und bezog sich dabei auf sein am 17. Mai 1990 bei der Behörde eingelangtes Schreiben vom 14. Mai 1990 . In diesem Schreiben schilderte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine bisher erfolglosen Vorsprachen bei der Baubehörde und dem Bauherrn, sowie die eingetretenen Schäden am Pflanzenbewuchs. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß nach Prüfung seines Antrages beabsichtigt sei, diesen mangels Rechtsanspruches mit Bescheid zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1990 erwiderte der Beschwerdeführer darauf, seine Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hätten im § 16 Abs. 4 der O.ö. Bauordnung und im § 56 AVG ihre Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer sei seit 1963 Mieter des Grundstückes und daher Nutzungsberechtigter. Die Rechtsansicht, die Anträge seien mangels eines Rechtsanspruches zurückzuweisen, sei irrig, da der Bauherr verpflichtet sei, die entstandenen Flurschäden nach Beendigung der Bauarbeiten zu bereinigen bzw. Entschädigung in der Höhe von S 5.000,-- zu leisten.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 16 in Verbindung mit den §§ 65 und 66 der O.ö. Bauordnung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall liege die Voraussetzung für die Erlassung eines Entschädigungsfeststellungsbescheides gemäß § 16 der O.ö. Bauordnung deshalb nicht vor, weil bei der Baubehörde kein Antrag auf Entscheidung über die Inanspruchnahme des fremden Grundstückes Nr. 362/26 der KG X vorliege. Es bestehe somit kein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung einer Entschädigung durch die Baubehörde. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 16 der O.ö. Bauordnung eingebracht, vielmehr einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 56 AVG beantragt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. April 1991 wurde der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz insofern abgeändert, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1990 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 56 AVG zurückgewiesen wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsentscheidung wurde damit begründet, daß für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 16 Abs. 6 der O.ö. Bauordnung gemäß § 65 Z. 1 lit. d in Verbindung mit § 66 Abs. 2 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Mai 1990 der Behörde einen bestimmten Sachverhalt, (ihm rechtserheblich erscheinende Tatsachen) bekanntgegeben und einen Feststellungsbescheid dahingehend beantragt, den dargelegten Sachverhalt entweder zu bestätigen, abzuändern oder zu verwerfen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich erklärt, daß kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 16 O.ö. Bauordnung gestellt worden, sondern ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 56 AVG beantragt worden sei. Derartige Feststellungsbescheide könnten aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Weiters könne Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 14. Mai 1990 enthalte in keiner Weise das Begehren auf Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern sei allein darauf gerichtet, die vom Beschwerdeführer getroffenen Tatsachenfeststellungen entweder zu bestätigen, abzuändern oder zu verwerfen. Daraus folge aber, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides - wenngleich mit einer rechtlich verfehlten Begründung und gestützt auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage - im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden sei.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27. Juni 1991 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sinngemäß Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich vorgebracht hatte, keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 16 der O.ö. Bauordnung gestellt zu haben, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen zur Erlassung eines derartigen Bescheides vorgelegen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1965, Zl. 1067/64, sowie vom 9. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9035/A).
Der Beschwerdeführer hat nun nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses beantragt, sondern die Feststellung von Tatsachen, nämlich den Bewuchs des von ihm in Bestand genommenen Grundstückes und die daran entstandenen Schäden. Da baurechtliche Bestimmungen die bescheidmäßige Feststellung solcher Tatsachen durch die Baubehörde nicht vorsehen, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zu Recht in Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Bescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates keine Folge gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer daher in keinen Rechten verletzt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)