VwGH 91/05/0036

VwGH91/05/003625.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des AW und der BW gegen den Gemeinderat der Gemeinde Neidling wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an den Bürgermeister der Gemeinde Neidling gerichteten Schreiben vom 29. September 1989 zeigten die Beschwerdeführer einige Bauordnungswidrigkeiten auf der den Ehegatten M gehörenden, anrainenden Liegenschaft in n1 an und beantragten die Anberaumung einer Bauverhandlung sowie die Erlassung eines Bescheides über den Abbruch eines auf der erwähnten Liegenschaft konsenslos errichteten Schuppens.

Da der Bürgermeister in der Folge über diesen Antrag der Beschwerdeführer nicht bescheidmäßig entschied, stellten diese mit ihrem am 13. Juni 1990 bei der Gemeinde Neidling eingelangten Schriftsatz vom 11. Juni 1990 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat dieser Gemeinde.

Am 12. Dezember 1990 wurde den Beschwerdeführern eine auf den "Devolutionsantrag im Bauverfahren EM und FM

- baupolizeiliche Überprüfung" bezugnehmende "Mitteilung" vom 10. Dezember 1990 zugestellt, "daß der Gemeinderat der Gemeinde Neidling in seiner Sitzung am 20. November 1990 beschlossen hat, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die wesentliche Vorfrage bezüglich Erstreckung der Bauvollendungsfrist (betreffend den Baubewilligungsbescheid M v. 28. 6. 1983) gemäß § 38 AVG 1950 auszusetzen".

In der am 7. Februar 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde stellten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Neidling den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über den "Antrag vom 29. 9. 1989 bzw. den Devolutionsantrag vom 11. 6. 1990 erkennen und die Demolierung des von den Ehegatten M konsens- bzw. bewilligungswidrig auf der Parzelle n1 errichteten Schuppens verfügen".

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die eben erwähnte "Mitteilung" des Gemeinderates der Gemeinde Neidling vom 10. Dezember 1990 über die Aussetzung des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG ist ein mit abgesonderter Berufung anfechtbarer Bescheid (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1953, Slg. N. F. Nr. 3076/A), welcher nach der Aktenlage nicht bekämpft worden ist, weshalb davon auszugehen ist, daß das den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildende Verfahren im Zeitpunkt der Einbringung derselben rechtskräftig ausgesetzt war. Daraus folgt aber, daß die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 4. März 1953, Zl. 2422/50).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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