VwGH 91/04/0307

VwGH91/04/030728.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache 1.) der F in C und 2.) des B in Z, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Oktober 1991, Zl. 313.984/4-III-3/91, betreffend Wiedereinsetzung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer erhoben gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 1990 verspätet Berufung und stellten sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der ursprünglich verspäteten Berufung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. März 1991 als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 11. April 1991 keine Folge. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1991 sowie den diesem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. März 1991 im Grunde des § 71 Abs. 2 AVG 1950. Zur Begründung legte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges dar, im vorliegenden Fall komme für die Dauer der Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages die Bestimmung des § 72 Abs. 1 AVG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 357/1990, zur Anwendung, sodaß den Beschwerdeführern zur Erhebung des in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrages eine zweiwöchige Frist offengestanden sei. Von einer Versäumung dieser Frist könne nicht gesprochen werden. Aufgabe der Behörden erster und zweiter Instanz wäre es daher gewesen, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden, weshalb deren Zurückweisungsbescheide im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu beheben gewesen seien. Abschließend werde jedoch für das fortzusetzende Verfahren festgehalten, daß bereits aus dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages vom 26. Februar 1991 eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens der Vertreter der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 1990 zu erkennen sei. Das darin geschilderte Versehen des Rechtsvertreters bilde somit keinen Wiedereinsetzungsgrund, weshalb der gegenständliche Antrag in der ersten Instanz abzuweisen sein werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer erachten sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens und weiters in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Rechtsmittelbehörde in ihrem Rechtsmittelbescheid keine unzulässige Rechtsansicht ausspreche, an die die Unterbehörden zum Nachteil der Beschwerdeführer gebunden seien".

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, der Verwaltungsgerichtshof habe "schon mehrfach ausgesprochen (z.B. ZfVB 1990/1901)", trotz Aufhebung des angefochtenen Bescheides liege dann die Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides vor, wenn durch die tragende Begründung des Aufhebungsbescheides in einer der Rechtskraft fähigen Weise in der Sache selbst entschieden werde. Dies sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, daß durch den angefochtenen Bescheid den Unterinstanzen eine unrichtige Rechtsmeinung bindend vorgegeben werde. Die belangte Behörde hätte sich richtigerweise einer Begründung dahingehend, ob ein Wiedereinsetzungsgrund in der Sache selbst gegeben sei, überhaupt enthalten oder richtigerweise mit bindender Wirkung für die Unterinstanzen feststellen müssen, daß - wie in der Folge näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, daß nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 1. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1281/A).

Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0150 (ZfVB 1990/1901), weil sich der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt von dem hier zu beurteilenden deshalb grundlegend unterscheidet, weil sich die Beschwerdeführer nicht durch die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, sondern lediglich durch ein darin enthaltenes obiter dictum ihrem als Beschwerdepunkt genannten Recht verletzt erachten. Der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall getroffene Abspruch ist nicht mit einer Rechtsfolge verbunden, wie sie mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses im Verhältnis zu einer vorher ergangenen Strafverfügung im Sinne der tragenden Begründung des im Verfahren zu Zl. 89/02/0150 angefochtenen Bescheides verknüpft war.

Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage mangelt es im vorliegenden Fall an der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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