VwGH 91/04/0241

VwGH91/04/024119.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1991, Zl. 314.312/1-III-3/91, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. November 1985 wurde die Änderung der rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage (Fleischerei) im Standort X, unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

Gegen diesen Bescheid berief eine Reihe von Nachbarn an den Landeshauptmann von Tirol. Im Zuge des Berufungsverfahrens erachtete der gewerbetechnische Amtssachverständige anläßlich der am 6. Juli 1990 durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung die Vorlage eines Sanierungsprojektes, "wobei allerdings auch Unterlagen über die bestehende Anlage vorzulegen sind:

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