VwGH 91/04/0143

VwGH91/04/01435.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der W-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 1991, Zl. Ge-7757/2-1991/Sch/Th, bertreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 1991 wurde im Verwaltungsrechtszug gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 die Stillegung der im Obergeschoß des Hauptgebäudes (Bau 16) der Lederfabrik der beschwerdeführenden Gesellschaft m. b.H. in Betrieb stehenden fünf Rundlaufspritzmaschinen verfügt. Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann von Oberösterreich darauf, daß mit dem von ihm erlassenen Bescheid vom 23. Jänner 1991 der gewerberechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 schuldig erkannt worden sei, weil er es zu verantworten gehabt habe, daß zwischen dem 7. Septemhber 1990 und dem 15. Oktober 1990 in der Zurichtehalle der Lederfabrik 5 Rundlaufspritzmaschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 angeordneten Maßnahme verletzt.

Die vorliegende Beschwerde ist im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt im Ergebnis berechtigt.

Der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügung der Stillegung der bezeichneten Maschinen wurde der im Verwaltungsrechtszug ergangene Strafbescheid vom 23. Jänner 1991 zugrunde gelegt, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/04/0055, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.

Die in dieser Bestimmung normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen "Vollzugs"-Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Grundlage entzogen wurde (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030, und das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0228).

Im Hinblick auf das hg. aufhebende Erkenntnis

Zl. 91/04/0055 war im vorliegenden Fall somit vom Verlust der Grundlage des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der in der Verwaltungsstrafsache erlassene Berufungsbescheid vom 23. Jänner 1991 nicht ergangen wäre.

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Geltendmachung von "Barauslagen" (siehe hiezu den Tatbestand "Barauslagen" in § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

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