VwGH 91/04/0051

VwGH91/04/005125.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der E-GmbH in S, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Februar 1991, Zl. 5/01-679/1-1991, betreffend Verweigerung der Erteilung der Gastgewerbekonzession, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Dezember 1990 wurde wie folgt abgesprochen:

"Dem Ansuchen der E-GmbH, S, vertreten durch Herrn Manfred F, wird nicht Folge geleistet und die angestrebte Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" im Standort M für folgende Betriebsräume: 3 Gasträume, WC-Anlage und Parkplatz, mit folgenden Berechtigungen: 1) Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, 2) Ausschank von alkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen,

3) Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, verweigert.

Mit diesem Bescheid erlischt gleichzeitig die mit ha. Bescheid vom 11.4.1990, Zl. 2/153-2.467/16-90, erteilte Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes.

Rechtsgrundlagen:

§§ 35 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 3, i.V.m. 9 Abs. 1, 189, 206 a, 333 und 341 i.V.m. 339 Abs. 2 und 3 GewO 1973, i.d.g.F."

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Ansuchen vom 11. September 1989 habe die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer Gastgewerbekonzession in der Betriebsart "Bar" im angeführten Standort angesucht. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei Manfred F namhaft gemacht worden. Obwohl sich bereits anläßlich des Ermittlungsverfahrens für die Behörde Verdachtsmomente ergeben hätten, daß Versagungsgründe für die Erteilung der angestrebten Konzession vorlägen, sei dennoch auf inständiges Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. April 1990 eine vorläufige Ausübungsbewilligung erteilt worden. Die angeführten Verdachtsmomente hätten sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren - wie in der Folge angeführt - erhärtet. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch ausgeführt, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemachte Manfred F nehme die ihm obliegenden Agenden nicht oder zumindest nicht ausreichend wahr und betätige sich nicht im erforderlichen Ausmaß im Betrieb. Statt dessen werde die tatsächliche Führung dieses Lokales durch jemand anderen, nämlich Kurt Werner E, wahrgenommen. Auf Grund der Ermittlungen der Behörde, der Wahrnehmungen der Gemeinde, der Gendarmerie und der Nachbarschaft müsse davon ausgegangen werden, daß Manfred F lediglich als Strohmann für E vorgeschoben worden sei, welcher die Gewerbeantrittsvoraussetzungen nicht zu erfüllen vermöge. Dies sei insbesondere durch die in der Folge im erstbehördlichen Bescheid angeführten Umstände erweislich. Hieraus kam die Erstbehörde - unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 25 Abs. 1 Z. 1 und 193 Abs. 2 GewO 1973 - zu dem Schluß, es stehe fest, daß sich der als gewerberechtlicher Geschäftsführer in Aussicht genommene Manfred F seit Anbeginn seiner gewerblichen Tätigkeit in Großgmain nicht in einem Ausmaß und in einer Weise betrieblich betätigt habe, welche den gewerberechtlichen Erfordernissen - insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit - entspreche. Dabei sei es ohne Belang, ob die aufgetretenen und aktenkundigen Mißstände und Gesetzwidrigkeiten auf mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber seinem Angestellten E oder auf "zeitliches Unvermögen" zurückzuführen sei. F sei neben seiner gegenständlichen Geschäftsführertätigkeit auch Geschäftsführer einer Automatenhandelsgesellschaft, Geschäftsführer eines weiteren auswärtigen Gastgewerbebetriebes sowie Inhaber einer weiteren persönlichen Gastgewerbekonzession in Tirol. Für die Behörde bestehe kein Zweifel, daß ein Geschäftsführer dreier Gastgewerbebetriebe mit verschiedenen Standorten, der zusätzlich noch Inhaber eines Handelsgewerbes sei, nicht in der Lage sei, seinen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Schon die räumlichen Entfernungen (ein Gastgewerbebetrieb befinde sich in Tirol) schlössen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf die Belastung der Arbeitskraft des Genannten durch seine einzelnen Verpflichtungen aus. Im übrigen entspreche die Tatsache, daß Manfred F bei den amtswegig durchgeführten Überprüfungen des Gastgewerbebetriebes in der Regel nicht im Betrieb angetroffen habe werden können, für diese Rechtsmeinung. Im Hinblick auf die mehrfach festgestellten bzw. angezeigten Übertretungen der Gewerbeordnung, insbesondere ständige Sperrstundenüberschreitungen sowie konsenslos durchgeführte Änderungen der Betriebsanlage, komme die Behörde überdies zu der Auffassung, daß die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn der dargestellten Rechtslage in Ansehung der Person des Manfred F nicht vorliege. Dies werde insbesondere dadurch bekräftigt, daß die genannten Übertretungen über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten und trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt worden sei. Es sei vielmehr immer wieder die Verantwortung abgeschoben worden. Abschließend sei somit festzuhalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Gastgewerbekonzession einerseits wegen des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit, andererseits mangels entsprechender Betätigung des verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführers Manfred F nicht gegeben seien.

Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 22. Februar 1991 dahin, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. den §§ 25 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 3 und 5, 9 Abs. 1 sowie 193 Abs. 1 und 2 GewO 1973 der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt werde, daß im Spruch dieses Bescheides die Worte "vertreten durch Herrn Manfred F" zu streichen seien und statt dessen vor dem Wort "verweigert" die Wortfolge "und die Genehmigung der Bestellung von Manfred F zum gewerberechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft" einzufügen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid werde dargelegt, daß der zur Genehmigung beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer Manfred F auf Grund seiner bereits bestehenden gewerblichen Tätigkeiten an verschiedenen Standorten nicht in der Lage sei, den sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Überdies sei im Hinblick auf die mehrfach festgestellten bzw. angezeigten Übertretungen der Gewerbeordnung sowie konsenslos durchgeführte Änderungen der Betriebsanlage die erforderliche Zuverlässigkeit des Genannten als Geschäftsführer nicht gegeben. Zur Berufung sei - ausgehend von den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 GewO 1973 - auszuführen, der zur Genehmigung beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer Manfred F sei laut eigenen Angaben Prokurist der G-GmbH in W und Eigentümer der Firma F Automatenhandel und Verleih. Zusätzlich besitze der Genannte eine Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus im Standort R (Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29. Jänner 1990, Zl. I-2623/5-89). Es sei daher schon wegen der räumlichen Entfernung des Lokales von Salzburg vom Gastgewerbebetrieb in Tirol eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit zu verneinen. Der Gastgewerbebetrieb in Wals erfordere von einem Prokuristen zudem mehr als ein "Mitkontrollieren", zumal Manfred F selbst angegeben habe, er sei als Prokurist mit einem Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Schließlich sei es auch denkunmöglich, als Eigentümer einer Automatenhandelsfirma - auch wenn diese nur drei Automaten in ihrem Eigentum haben sollte - lediglich mit dem Entleeren der Automaten einmal pro Monat beschäftigt zu sein; allein die buchhalterischen Angelegenheiten erforderten selbst bei einer kleinen Einzelfirma einen gewissen Zeitaufwand. Auf Grund dieser Umstände sei die Erstbehörde zutreffenderweise von der Annahme ausgegangen, Manfred F sei nicht in der Lage, sich im Betrieb der Beschwerdeführerin entsprechend zu betätigen. Daß die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gewerbeausübung nicht vorliege, werde auch durch den bis zur Erteilung der vorläufigen Ausübungsbewilligung am 11. April 1990 ohne Gewerbeberechtigung geführten Betrieb des Gastlokales "A" erhärtet. Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Konzessionserteilung und die Geschäftsführergenehmigung fehlten, sei der erstbehördliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf die angestrebte Konzessionserteilung im Zusammenhalt mit der beantragten Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, wie aus der beiliegenden Verständigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 30. Jänner 1991 ersichtlich sei, sei das Gewerbe des Manfred F (Vermieten von Unterhaltungsautomaten; Magistrat Salzburg Zl. I/2-7781/1988) mit "01.08.1990 ruhend". Der vorliegenden Berufungsentscheidung sei somit jedwede Grundlage entzogen, da dadurch die inkriminierte "nicht entsprechende", mit dem Automatenhandel begründete Betätigung nicht mehr vorliege. Diesen Umstand habe Manfred F seinem Rechtsvertreter mitgeteilt, der es aber irrtümlicherweise unterlassen habe, diesen der Behörde anzuzeigen, sodaß die Anzeige erst am 1. März 1991 vorgenommen worden sei. Aber auch unter Außerachtlassung dieses Sachverhaltes seien die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Verweigerungsgründe nicht gegeben. Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1973 dürfe der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Funktion nur bei zwei verschiedenen Gewerbebetrieben ausüben, dies aber nur dann, falls er Prokurist oder Arbeitnehmer im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 leg. cit. sei. Diese Anforderung sei aber nicht gegeben, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person sei. Im gegenständlichen Fall sei Manfred F nicht nur gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß es gleichheitswidrig sei, wenn eine natürliche Person unbeschränkt viele Gastgewerbekonzessionen nach der Gesetzeslage gleichzeitig ausüben könne, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer einer Ges.m.b.H., der gleichzeitig Hauptgesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, aber verlangt werde, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. In diesem Zusammenhang möge vom Verwaltungsgerichtshof der Beschluß gefaßt werden, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die anzuwendende Norm "§ 39 (3) GewO" als verfassungswidrig aufzuheben. Im übrigen werde vorgebracht, daß Manfred F unter tags hauptsächlich in den Büros der Beschwerdeführerin in S tätig und mit deren kaufmännischen Angelegenheiten befaßt sei. Nahezu täglich halte er sich aber im Lokal Hazienda auf, entweder unter tags oder auch abends, um sich von der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu überzeugen. Die von der G-GmbH betriebene Pension W liege in unmittelbarer Nähe zum Tanzlokal "A" und könne daher in einem Zug von ihm mitkontrolliert werden. Wie bereits ausgeführt, werde die "Automatenhandelsfirma" des Manfred F überhaupt seit dem 1. August 1990 nicht mehr "ausgeübt", zum anderen habe diese nur drei Automaten in ihrem Eigentum gehalten, die in verschiedenen Gastronomiebetrieben in Salzburg montiert gewesen seien; der einzige damit verbundene Arbeitsaufwand habe darin bestanden, daß die Automaten einmal pro Monat entleert worden seien. Es verbleibe somit nur mehr die Konzession der Bezirkshauptmannschaft Imst in Tirol. Da bekanntlicherweise für einen Selbständigen oder überhaupt für einen unternehmerisch Denkenden eine 40-Stunden-Woche nicht existent sei - umso weniger im Gastgewerbe -, sei es selbstverständlich auch möglich, daß sich Manfred F auch für diese Gastgewerbekonzession entsprechend im Betrieb betätigen könne. Es ergäben sich aus dem Akt keine wie immer gearteten Anhaltspunkte, daß es Manfred F nicht möglich wäre, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Begründung der belangten Behörde stelle lediglich eine Scheinbegründung ohne tatsächliche Überprüfung der konkreten Betätigung des Geschäftsführers dar. Es würden nur Vermutungen geäußert, die im Akt keine Bestätigung fänden. Ergänzend sei noch nachzutragen, daß hinsichtlich der "Automatenhandelsfirma" auch von Manfred F keine Buchhaltung durchzuführen gewesen sei, da die gesamten buchhalterischen Tätigkeiten von einem Steuerberater übernommen worden seien. Es verbleibe somit nur mehr der mit einem Satz im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf, daß die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gewerbeausübung deshalb nicht vorliege, da der bis zur Erteilung der vorläufigen Ausübungsbewilligung am 11. April 1990 durchgeführte Betrieb ohne Gewerbeberechtigung stattgefunden hätte. Auch dieser Vorwurf erfolge zu Unrecht. Sie habe in der Berufung überzeugend dargelegt, daß der gegenständliche Gastgewerbebetrieb schon seit mehr als zwanzig Jahren als Tanzlokal bestehe. Der Gewerbebetrieb sei als Tanzlokal durch die Erstbehörde bereits 1984 genehmigt worden. Am 5. Oktober 1989 habe eine Gewerbeverhandlung stattgefunden. Dabei habe der damalige Verhandlungsleiter Dr. K die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen bestätigt und ausdrücklich die Zustimmung erteilt, daß das Tanzlokal sofort aufgesperrt werden dürfte. In diesem Zusammenhang habe er sich noch am selben Tag telefonisch mit der Gendarmerie in Verbindung gesetzt und dieser mitgeteilt, daß die Zustimmung zur Öffnung des Lokales von der Behörde gegeben wäre. Zum Beweis für dieses Vorbringen hätten sie sich auf die Einvernahme der bezeichneten Auskunftspersonen berufen. Die belangte Behörde habe diesen Anträgen aber keine Folge gegeben und ohne weitere Erhebungen über ihre Berufung abgesprochen.

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde u.a. vor, daß die Ruhendmeldung der von Manfred Fliszar ausgeübten Tätigkeit auf dem Automatenhandelssektor lediglich ein Formalerfordernis darstelle (§ 93 GewO 1973). Daß die Tätigkeit seit 1. August 1990 nicht mehr ausgeübt worden sein solle, werde erstmals im Antrag vom 6. März 1991 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das gegenständliche Konzessionsverfahren erwähnt. Im übrigen sei auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Feststellung über eine nicht gegebene entsprechende Betätigungsmöglichkeit des Manfred F nicht nur in dessen Tätigkeit auf dem Automatenhandelssektor begründet sei, sondern auch in seinen weiteren Tätigkeiten als Prokurist (20 Wochenstunden) einer Gesellschaft mit Betrieb in W und einer gastgewerblichen Tätigkeit in Tirol, die schon auf Grund ihrer räumlichen Entfernung viel stärker zu Buche schlage als die Automatenhandelstätigkeit in Salzburg. Auch einem "unternehmerisch Denkenden" sei es nicht möglich, sich neben dem Betrieb eines Gasthauses in Tirol (der bei persönlicher Führung - gegenteilige Angaben lägen nicht vor - im Regelfall allein schon nicht mit einem Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche zu bewältigen sei) und einer Tätigkeit als Prokurist im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche noch der gewerberechtlichen Geschäftsführung des Betriebes der Beschwerdeführerin in M im nötigen Ausmaß zu widmen. Zur angeblichen Zustimmung der Gewerbebehörde zum Betrieb des Lokales anläßlich einer Verhandlung am 5. Oktober 1989 sei festzuhalten, daß noch in der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid u.a. folgendes ausgeführt worden sei: "Anläßlich der Verhandlung zu 2/152-484/35-1989 vom 5.10.1989 wurden von der Behörde eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben, die dann mit einem Kostenaufwand von ca. 2,5 Millionen Schilling vom Einschreiter erfüllt wurden". Damit widerspreche jedoch die Beschwerdeführerin ihrer nunmehrigen Behauptung, bereits am 5. Oktober 1989 auf Grund entsprechender Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Aufsperren des Lokales erhalten zu haben. Auch in der angeführten Verhandlungsschrift sei eine Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1950 über eine mündliche Bescheidverkündung nicht enthalten und es sei eine solche Verkündung auch nicht beabsichtigt gewesen, da ansonst ja der schriftliche Bescheid über die Erteilung der vorläufigen Ausübungsbewilligung vom 11. April 1990 überflüssig gewesen wäre.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben. Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1973 muß der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person 1.) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören, oder

2.) Prokurist sein, oder 3.) ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist. Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Z. 2 oder 3, darf er diese Funktion nur bei zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausüben, es sei denn, daß er diese Funktion bei zu einem Konzern gehörenden Gewerbetreibenden ausübt. Nach Abs. 3 muß der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der - in dieser Hinsicht durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, nicht betroffenen - Bestimmung des § 39 Abs. 2 GewO 1973 dargetan hat, ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "entsprechende" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, daß der bestellte gewerbliche Geschäftsführer u.a. der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe - hier des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 GewO 1973 - umfaßten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9240/A). Hiebei ist in Ansehung des im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin angestrebten Gastgewerbes vor allem auch auf den bei der Ausübung durch die Art dieses Gewerbes bestimmten weiten Kreis der öffentlichen Interessen besonders Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen u.a. im hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0053, u.a.). Abgesehen von den weiteren im Hinblick auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht zu ziehenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 GewO 1973 wäre es aber - unabhängig von der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten "Ruhendmeldung" des in den behördlichen Bescheiden bezeichneten Automatenbetriebes - im Hinblick auf die auch nicht etwa in der Beschwerde in Abrede gestellte Gastgewerbekonzessionsausübung durch Manfred F in Tirol sowie ferner auch im Hinblick auf seine Stellung als Prokurist der G-GmbH in W ungeachtet des Verfahrensgrundsatzes, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auf Grund der ihr nach der Rechtsprechung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des im Rahmen dieser Überprüfung maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, d.h. insbesondere auch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten, das als geeignete Grundlage für die von ihr behauptete Möglichkeit einer "entsprechenden" betrieblichen Tätigkeit des als Geschäftsführer namhaft gemachten Manfred F hätte dienen können (vgl. die entsprechenden Darlegungen im bereits vorangeführten hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9240/A). Die bloße in dieser Form lediglich allgemein gehaltene Beschwerderüge mit dem Hinweis, daß für einen "unternehmerisch Denkenden eine 40 Stundenwoche nicht existent" sei ist daher nicht geeignet, im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde bzw. einen ihr unterlaufenen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel erkennen zu lassen.

Sofern aber die Beschwerdeführerin anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, "die anzuwendende Norm § 39 (3) GewO" als verfassungswidrig aufzuheben, so erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen schon im Hinblick darauf, daß die vordargestellte Bestimmung des § 39 Abs. 3 GewO 1973 keine Anwendung findet, da bei Ansuchen um eine Konzession im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung von der Behörde lediglich die entsprechende BetätigungsMÖGLICHKEIT im Sinne des § 39 Abs. 2 erster Satz zu prüfen war.

Da somit schon im Sinne der obigen Darlegungen die nicht als rechtswidrig zu erkennende Annahme der belangten Behörde über eine mangelnde "entsprechende Betätigungsmöglichkeit" des gewerberechtlichen Geschäftsführers der beantragten Genehmigung dessen durch die Beschwerdeführerin erfolgten Bestellung und somit in weiterer Folge auch der Konzessionserteilung entgegenstand, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer Erörterung des weiteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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